Klimaschutz: Klimaschutzverträge starten ins zweite vorbereitende Verfahren

Ab sofort haben Unternehmen der energieintensiven Industrien wieder die Chance, ihre transformativen Vorhaben für eine Förderung in Stellung zu bringen, denn am 29. Juli 2024 beginnt das zweite vorbereitende Verfahren.
Auch dem zweiten Gebotsverfahren im Förderprogramm Klimaschutzverträge, das voraussichtlich im Herbst 2024 eröffnet wird, ist ein vorbereitendes Verfahren vorgeschaltet. Es bietet Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit, Informationen zu den von ihnen geplanten transformativen Vorhaben einzureichen. Für alle Unternehmen, die sich im zweiten Gebotsverfahren um eine Förderung bewerben möchten, ist die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren verpflichtend. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen dienen dazu, das nächste Gebotsverfahren effektiv und bedarfsgerecht auszugestalten.
Die Bekanntmachung zum zweiten vorbereitenden Verfahren, das mit dem heutigen Tag beginnt und mit dem Ablauf des 30. September 2024 endet, wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Förderbedingungen für das zweite Gebotsverfahren

Die Regeln des Förderprogramms werden im Grundsatz so auch für die zweite Gebotsrunde gelten. Ob wir vereinzelt Regeln anpassen (etwa im Bereich CCUS, Wasserstoff und Prozesswärme), prüfen wir aktuell. Wir möchten daher alle Industrieunternehmen dazu ermutigen, mit ihren großen Dekarbonisierungsvorhaben am vorbereitenden Verfahren teilzunehmen. Nur wenn wir Ihre Vorhaben kennen, können wir das Förderprogramm passgenau ausgestalten. Sollten Sie Fragen dazu haben, ob Ihr Vorhaben prinzipiell für einen Klimaschutzvertrag in Betracht kommt, kontaktieren Sie uns gerne unter fragen@klimaschutzvertraege.info!
Aufbauend auf den im Mai 2024 im Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkten der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie, nach der in einigen Bereichen die Speicherung von CO2 im Boden künftig erlaubt sein soll, werden beispielsweise derzeit die Förderkriterien bezüglich des Einsatzes von Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 überarbeitet. Vor diesem Hintergrund werden insbesondere auch alle Unternehmen, die an Vorhaben unter Einbeziehung von CCU- und CCS-Technologien arbeiten, ermutigt, am zweiten vorbereitenden Verfahren der Klimaschutzverträge teilzunehmen.

Bieterwettstreit um Klimaschutzverträge

Unternehmen, die gefördert werden wollen, treten zunächst in einen Bieterwettstreit um Klimaschutzverträge. Insbesondere die Kosten für die CO2-Einsparungen entscheiden darüber, welches Unternehmen den Zuschlag bekommt.
Klimaschutzverträge sollen klimafreundliche Produktionsprozesse in den energieintensiven Industriebranchen anstoßen, zum Beispiel in der Papier-, Glas-, Metall- und Chemieindustrie. Um dies zu erreichen, gleichen sie dort, wo klimafreundliche Produktionsverfahren gegenwärtig noch nicht konkurrenzfähig betrieben werden können, die Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Verfahren aus.
Über die gesamte Laufzeit des Förderprogramms sollen bis 2045 Emissionen in Höhe von rund 350 Millionen Tonnen CO2 vermieden werden. Dies entspricht Treibhausgasreduktionen von bis zu 20 Megatonnen im Jahr, das ist etwas mehr als ein Drittel des Sektorziels für die Industrie bis zum Jahr 2030.

Nächste Schritte

Aktuell steht die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens unter Haushaltsvorbehalt. Auch bedarf die Durchführung eines zweiten Gebotsverfahrens einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Wir starten das vorbereitende Verfahren aber bereits jetzt, um für den Fall, dass insbesondere die Finanzierungsfrage positiv geklärt wird, keine Zeit zu verlieren. Das zweite Gebotsverfahren soll Ende 2024 beginnen.
Quelle: BMWK