Klimaschutz: Bundeskabinett beschließt die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls (Export von CO2)
Das London Protokoll dient dem Meeresschutz und wurde von Deutschland ratifiziert. Es verbietet das Deponieren von Abfällen und anderen Stoffen in der offenen See. CO2 ist davon ausgenommen.
Es steht auf der Liste von Stoffen, deren Deponierung erlaubt werden kann. Allerdings verbietet Art. 6 des London Protokolls dessen Export. Um diesen Widerspruch aufzulösen, haben sich die Vertragspartner auf eine Änderung des Art. 6 geeinigt. Nun hat das Bundeskabinett diese Änderung beschlossen, damit sie in Kraft treten kann.
Das Hauptziel besteht darin, Deutschland rechtlich die Möglichkeit zu geben, Kohlendioxid zur Speicherung zu exportieren, da aktuell im Inland keine Speicherkapazitäten vorhanden sind. Dies soll zur Erreichung der nationalen Klimaziele beitragen, da die Speicherung von CO₂ ein wichtiger Bestandteil der deutschen Carbon-Management-Strategie (CMS) ist. Die Änderungen betreffen keine anderen Abfallarten und erfordern strenge Vereinbarungen zwischen den exportierenden und importierenden Staaten, die bei der Internationalen Maritimen Organisation notifiziert werden müssen.
Diese Änderung des Londoner Protokolls muss jedoch noch von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ratifiziert werden, um völkerrechtlich in Kraft zu treten. Bis dahin haben einige Staaten die Möglichkeit, diese vorläufig anzuwenden. So kann Deutschland bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes Exportabkommen für CO₂ abschließen, um die Offshore-Speicherung zu fördern und frühzeitig am CO₂-Handel teilzunehmen.
Quelle: DIHK