Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Produktakzessorische Versicherungsvermittler

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende seit dem 22.05.2007 der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gibt es jedoch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

1.Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung möglich?

Versicherungsvermittler können gemäß § 34 d Absatz 6 GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • es muss einen unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Versicherung und dem Hauptprodukt des Gewerbetreibenden geben, die Versicherung darf nur eine Ergänzung zum Hauptprodukt sein.
  • Die Vermittlung findet unmittelbar im Auftrag eines Versicherungsvermittlers mit Erlaubnis statt oder im Auftrag eines Versicherungsunternehmens
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung finden Sie unter: Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler
  • Erklärung des Auftraggebers (siehe Punkt 2), dass der Antragsteller zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Achtung: Diese Voraussetzungen müssen kumulativ, d.h. alle vier gemeinsam, vorliegen.

2. Was bedeutet produktakzessorisch?

Produktakzessorität bedeutet, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherung und dem Hauptprodukt des Gewerbetreibenden besteht. Das mit der Versicherung abgesicherte Risiko muss sich direkt aus diesem Hauptprodukt, also der angebotenen Dienstleistung oder Waren, ergeben. Das Vermitteln der Versicherung ist nicht im Fokus des Gewerbes, es rundet das Angebot eher ab.
Eindeutige Fälle sind beispielsweise im Rahmen eines KFZ-Handels diese Versicherungen:
  • Haftpflichtversicherung
  • Teil-/Vollkaskoversicherung
  • Garantie-/Reparaturversicherung
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
  • Insassenunfallversicherung

3. Wie weise ich die Produktakzessorität nach?

Ob eine Versicherung produktakzessorisch ist, wird von der IHK als zuständiger Behörde beurteilt.
Dafür werden die von Ihnen vertriebenen Waren oder angebotenen Dienstleistungen und die Art der zu vermittelnden Versicherungen anhand der im Antrag übermittelten Informationen geprüft.

4. Wo ist der Antrag auf Erlaubnisbefreiung zu stellen?

Der Antrag ist bei der für Sie zuständigen IHK zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz Ihres Gewerbes. Befindet sich Ihre Hauptniederlassung in Berlin, ist die IHK Berlin zuständig.
Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine gesonderte Erlaubnisbefreiung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).

5. Wer kann einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen?

  • Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person sein
  • Bei der juristischen Person stellt diese für sich, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
  • Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Dort (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
  • Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen.

6.Wie ist das Verhältnis von Befreiung und Erlaubnis?

Einem Versicherungsvermittler, der die oben genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht erfüllt, steht es frei, stattdessen eine Erlaubnis zu beantragen. Er wird dann als „Versicherungsvermittler mit Erlaubnis“ im Vermittlerregister geführt.
Informationen zum Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler finden Sie unter:

7. Welche Gebühren fallen für die Erlaubnisbefreiung an?

Die Gebühr für das Verfahren zur Erlaubnisbefreiung beträgt 200 Euro. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei der IHK Berlin. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
Die Gebühr ist auch in den Fällen zu entrichten, wenn seitens der IHK Berlin ein ablehnender Bescheid ergeht, das heißt die Erlaubnisbefreiung versagt wird.
Wenn der Antrag zurückgezogen wird, kann eine anteilige Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand berechnet werden.

8. Besteht eine Pflicht zur Eintragung ins Vermittlerregister?

Ja, auch produktakzessorische Versicherungsvermittler sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Erforderlich dafür ist eine Mitteilung bei der örtlich zuständigen IHK.
Ebenso sind Änderungen der eintragungspflichtigen Daten unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Achtung: Das Unterlassen der Mitteilung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000,00€ geahndet werden.
Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie unter:

9. Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung beigefügt werden?

Folgende Unterlagen sind einzureichen:
  • Angabe, ob der Versicherungsvermittler als produktakzessorischer Versicherungsmakler (im Auftrag des Kunden) oder als produktakzessorischer Versicherungsvertreter (im Auftrag von Versicherungen/Versicherungsvertretern) tätig wird

11. Welche Pflichten hat ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler?

  • Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister
  • unverzügliche Mitteilung, wenn sich eintragungspflichtige Registerdaten ändern (siehe oben unter 7.)
Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung (GewO)

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