Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Impressumspflichten für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
- 1. Welche Impressumspflichten gelten?
- 2. Welche Angaben sind im Impressum zu machen?
- 3. Gelten die Impressumspflichten für produktakzessorische Vermittler?
- 4. Gelten die Impressumspflichten für gebundene Versicherungsvertreter?
- 5. Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?
- 6. Welche Angaben sind noch erforderlich?
- 7. Beispiele
1. Welche Impressumspflichten gelten?
Seit dem 14.5.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, das das Telemediengesetzt (TMG) ablöst.
Insbesondere soll das Digitale-Dienste-Gesetz die seit dem 17.2.24 geltenden europäischen Digital Services Act ergänzen. Die Digital Services Act ist ein Gesetz mit dem Ziel der europaweiten Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet. Dabei sieht es umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor, welche das DDG nun auf nationaler Ebene inhaltlich ausgestaltet.
Durch das neue Gesetz erfolgt keine inhaltliche Änderung zum TMG. Das DDG führ jedoch den Begriff digitale Dienste ein, welches den im TMG verwendeten Begriff Telemediendienst ablöst.
2. Welche Angaben sind im Impressum zu machen?
Name des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist der Firmenname anzugeben. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen kann der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer auftritt und Werbung macht. Im Übrigen ist der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers anzugeben.
Rechtsform des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
Dies gilt für alle Personen- und Handelsgesellschaften. (Beispiele: GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA.) Im Handelsregister eingetragene Kaufleute heißen „e.K.“. Vertretungsberechtigte/r, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG Anzugeben sind Vor- und Zuname der vertretungsberechtigten Person. Je nach Gesellschaftsform sind dies zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber. Kleinunternehmen müssen den Vorund Zunamen des Geschäftsinhabers angeben (Achtung: Nicht „Geschäftsführer“, da nur juristische Personen diese Bezeichnung verwenden dürfen).
Kapital (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
Sofern Angaben zum Kapital gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben. (Niederlassungs-)Anschrift, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG Anzugeben ist die vollständige Postanschrift (d.h. Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus.
Im einzelnen: Es ist eine vollständige Postanschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer zu nennen, denn dem Nutzer soll im Streitfall eine ladungsfähige Anschrift iSd ZPO zur Verfügung stehen, um eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Nicht ausreichend ist daher die bloße Angabe eines Postfaches oder die Angabe der einem Großunternehmen zugeteilten Postleitzahl. Auch die Angabe eines virtuellen Büros, bei dem Eingangspost gescannt und weitergeleitet wird, genügt nicht, weil eine Zustellung an dieser Anschrift gerade nicht erfolgen kann. Zulässig kann die Angabe einer c/o-Adresse sein, wenn eine Zustellung an diese Adresse und eine zivilgerichtliche Ladung dort möglich sind.
Besitzt der Anbieter mehrere Niederlassungen, so muss die Anschrift derjenigen Niederlassung genannt werden, bei der die organisatorischen Ressourcen für den Betrieb der Telemedien gebündelt sind. Das ist im Zweifel die Hauptniederlassung.
Angaben zur Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)
Es müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Das heißt: E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Telefonnummer. Es darf sich nicht um eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer handeln.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG)
Es wird verlangt, dass Anbieter von geschäftsmäßigen digitalen diensten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der digitale Dienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf. Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und ungebundene Versicherungsvertreter) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO bzw. § 34d Absatz 2 GewO und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben.
Es bedarf den Name und Postanschrift sowie nach Möglichkeit ein entsprechender Link auf das Internetportal der aktuell zuständigen IHK als Aufsichtsbehörde.
Angaben weiterer Aufsichtsbehörden
Wenn Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Inhaber weiterer Erlaubnisse (wie z. B. von Erlaubnissen nach §§ 34c, f, i GewO) sind, ist die Angabe auch der für diese weiteren Erlaubnisse aktuell zuständigen Aufsichtsbehörden erforderlich.
Angabe von Registernummer und Registernamen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
Unternehmen, die im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, sind zudem zur Angabe der diese Register betreffenden Registernummern und Registernamen im Internet-Impressum verpflichtet .
Die Verpflichtung gilt auch für ausländische Anbieter, soweit entsprechende Register und -nummern vorhanden sind.
Angaben zum Vermittlerregister
Das Versicherungsvermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Versicherungsvermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters und die Registrierungsnummer.
3. Gelten die Impressumspflichten für produktakzessorische Vermittler?
Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO befreien lassen können. Auch sie müssen in ihrem Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung ist dagegen unbeachtlich.
4. Gelten die Impressumspflichten für gebundene Versicherungsvertreter?
Grundsätzlich nicht betroffen sind die gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34 d Absatz 7 GewO, sowie die Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegen, wenn sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 34 d Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 GewO betätigen.
5. Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?
Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer.
Bei einer Verlegung der gewerblichen Hauptniederlassung in einen anderen IHK-Bezirk wechselt die Zuständigkeit zu der IHK, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung verlegt wurde. Das Impressum ist entsprechend zu aktualisieren.
6. Welche Angaben sind noch erforderlich?
Weitere Informationen nach § 5 Absatz 1 Nr. 5a bis c DDG
In Bezug auf Versicherungsvermittler empfehlen wir, das Internet-Impressum um die in § 5 Absatz 1 Nr. 5 a bis c DDG genannten Angaben zu ergänzen. Zwar fallen Versicherungsvermittler und -berater nicht unter die in§ 5 Abs. 1 Nr. 5 a bis c TMG genannten Richtlinien, allerdings empfehlen wir aufgrund von Rechtsprechung wie etwa dem Beschluss des LG Berlin vom 11.02.2010 (Az.: 103 O 25/10) eine Ergänzung um diese Angaben.
Danach sind die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, mitzuteilen. Diese sind im Einzelnen:
- § 34 d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater,
- §§ 59-68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG),
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Informationen über das Streitbeteiligungsverfahren
Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und eine Website unterhalten, sind verpflichtet, den Verbraucher auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Zudem müssen Unternehmer, die eine Webseite betreiben und sich zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren verpflichtet haben oder durch Gesetz dazu verpflichtet sind, auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.
Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Das Bundesjustizministerium stellt unter folgendem Link eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen zur Verfügung.
7. Beispiele
- Das Impressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung im Vermittlerregister
- Das Impressum eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO nach erteilter Erlaubnisbefreiung und Registrierung im Vermittlerregister
Rechtsgrundlagen:
- Digitale Dienste Gesetz (DDG)
- Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Telemediengesetz (TMG) (Außer Kraft!)