Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Annexvermittler

Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Vermittler von Versicherungen einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Für eine Gruppe der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit - sog. Annexvermittler - besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Dies ergibt sich aus § 34d Absatz 8 GewO.

1. Wer ist Annexvermittler?

Eine Annexvermittlung ist bei Vermittlern im Nebenberuf in folgenden Fallgruppen gegeben:
  • Kleinversicherungen
  • Bausparkassenversicherungen
  • Restschuldversicherungen

2. Welche Kriterien müssen für die Fallgruppe Kleinversicherungen erfüllt sein?

  • Der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen
  • Die vermittelten Versicherungen stellen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung dar
  • Die vermittelten Versicherungen decken das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise ab
  • Die Prämie übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht einen Betrag von 600 € oder
  • die Prämie übersteigt einen Betrag von 200 € je Person nicht, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt
Beispiele
Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)

3. Welche Kriterien müssen für die Fallgruppe Bausparversicherungen erfüllt sein?

  • Der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen
  • Gewerbetreibender ist eine Bausparkasse oder ein von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer
  • Vermittlung von Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages, die Bestandteile der Bausparverträge sind
  • Die Versicherungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern

4. Welche Kriterien müssen für die Fallgruppe Restschuldenversicherungen erfüllt sein?

  • Der/die Gewerbetreibende vermittelt nicht hauptberuflich Versicherungen
  • Die Versicherung ist eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder
  • eine Zusatzleistung zur Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen
  • Die Jahresprämie übersteigt den Betrag von 500 € nicht

5. Was ist der Unterschied zum produktakzessorischen Versicherungsvermittler?

Im Vergleich zum produktakzessorischen Versicherungsvermittler muss der Annexvermittler keine Befreiung beantragen, sondern ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Zudem unterliegt der Annexvermittler nicht der Registerpflicht, muss sich also nicht ins Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Wichtig ist dabei aber, dass diese Privilegierung nur unter den oben genannten engen Voraussetzungen eintritt.
Weitere Informationen zum produktakzessorischen Versicherungsvermittler finden Sie unter: Produktakzessorische Versicherungsvermittler

6. Welche Beratungs- und Dokumentationspflichten haben Annexvermittler?

Für Annexvermittler gelten nur eingeschränkte Beratungs- und Dokumentationspflichten: Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über das Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss vor Abschluss des Vertrages dem Kunden das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ausgehändigt werden.

Anmerkung: Unsere Informationen und Auskünfte sind ein Service für unsere Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.