Versicherungsvermittler

Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

1. Für wen ist die IHK Berlin zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit der IHKs für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren richtet sich nach dem Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung des Antragstellers. Für etwaige Zweigniederlassungen ist grundsätzlich keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs). 
In Berlin arbeitende, ungebundene Versicherungsvermittler/-berater müssen bei der IHK Berlin eine Gewerbeerlaubnis und die Eintragung in das bundesweite Register beantragen.

2. Wer kann einen Antrag auf Erlaubniserteilung stellen? 

Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer oder eingetragener Kaufmann) oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.
Die juristische Person stellt, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer oder Vorstand) den Antrag auf Erlaubnis.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaften nicht aber GbR) können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Dann ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34d Absatz 2 der GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis -bezogen auf seine Person- zu beantragen. 

3. Was wird im Erlaubnisverfahren geprüft? 

Im Erlaubnisverfahren werden die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die geordneten Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie der Sachkundenachweis auf dem Gebiet der Versicherungsberatung geprüft.

4. Wer gilt als zuverlässig? 

Der Antragsteller (und bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Welche Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eingereicht werden müssen, können Sie unseren Checklisten entnehmen:

5. Was sind geordnete Vermögensverhältnisse? 

Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 26 Absatz 2 InsO, § 882b ZPO).
Welche Unterlagen zur Überprüfung der geordneten Vermögensverhältnisse eingereicht werden müssen, können Sie unserer Checkliste entnehmen:

6. Welche Anforderungen sind an die Berufshaftpflichtversicherung zu stellen? 

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie: Der Antragsteller muss eine Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 ff. VersVermV für Vermögensschäden abschließen. Nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 GewO kann alternativ zur Berufshaftpflichtversicherung auch eine gleichwertige Garantie nachgewiesen werden.
Gruppenversicherung: Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht GbR!): Ist der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften für diese Gesellschaften versicherungsvermittelnd tätig, muss gemäß § 12 Absatz 3 VersVermV auch für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 11 ff. VersVermV abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.
Ausführliche Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung und den entsprechenden Anforderungen finden Sie hier:

7. Wie weise ich die Berufshaftpflichtversicherung nach?

Versicherungsbestätigung: Der Nachweis gegenüber der IHK erfolgt durch eine gesonderte Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens. Diese darf nicht älter als drei Monate sein. Hier finden Sie eine Muster-Versicherungsbestätigung:
Gruppenversicherung: Bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich.

8. Wer muss die Sachkunde nachweisen?

In der Regel muss die Sachkunde in eigener Person erbracht werden. 
Juristischen Personen: Bei juristischen Personen muss die Sachkunde in der Regel durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden. Bei mehreren Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern reicht es jedoch aus, wenn einer sachkundig ist. Die Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die den Sachkundenachweis nicht erbracht haben, dürfen nicht vermitteln. Dies sollte durch Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses nachgewiesen werden.
Delegation der Sachkunde: Wenn keiner der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder sachkundig ist, kann die Sachkunde auf einen vertretungsberechtigten Angestellten delegiert werden, der den Sachkundenachweis erbringt. Die Vertretungsberechtigung kann durch Prokura oder eine Handlungsvollmacht nachgewiesen werden. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers über die Vertretungsberechtigung der Aufsichtspersonen ist ebenfalls ausreichend. In der Regel kann der Umfang der Vollmacht auf den Bereich der Versicherungsvermittlung beschränkt werden.

9. Welche Sachkunde muss nachgewiesen werden?

Es muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung nachgewiesen werden. 
Ausführliche Informationen zur Sachkunde bzw. Sachkundeprüfung finden Sie hier:

10. Wie weisen langjährig tätige Vermittler die Sachkunde nach?

Alte-Hasen-Regelung: Für langjährig tätige Versicherungsvermittler/-berater ist die Sachkundeprüfung ggf. entbehrlich (sog. „Alte-Hasen-Regelung“). Darunter fallen diejenigen, die mindestens seit dem 31.08.2000 selbständig oder nicht selbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler/-berater tätig waren (§ 2 Absatz 3 VersVermV). Für die Überprüfung der Sachkunde sind detaillierte Nachweise über die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater erforderlich: z. B. Gewerbemeldungen, Agenturverträge, Provisionsabrechnungen, Tätigkeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen etc.
Bestandsschutz: Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 als Versicherungsvermittler oder § 34e Absatz 1 GewO als Versicherungsberater in der zum vorstehenden Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben und die Voraussetzungen des bis zum 01.01.2009 geltenden § 1 Absatz 4 VersVermV erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.

11. Kann eine Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen erfolgen?

Unter den Voraussetzungen des § 13c GewO i. V. m. § 6 VersVermV können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung „Geprüfte(r) Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“ geprüft und ggfs. anerkannt werden.
Eine Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise auf die Gleichwertigkeit mit der Sachkunde im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens ist Abzugrenzen von der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Informationen diesbezüglich finden sie  bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA), die zentrale Stelle für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Bereich der Industrie- und Handelskammern.
Wo ist der Antrag zu stellen und von wem?
Sachlich und örtlich zuständig für das Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung ist die Erlaubnisbehörde, mithin die örtlich zuständige IHK. Dort müssen alle erforderlichen Anträge und Unterlagen eingereicht werden. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich von der Person, die einen ausländischen Abschluss erworben hat, persönlich zu stellen bzw. unter Beibringung entsprechenden Nachweis auch durch Bevollmächtigten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein durch den ausländischen Ausbildungsnachweis?
Ein im Ausland erworbener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis kann anerkannt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen
1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen und
2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist und 
3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 
Was prüft die IHK in dem Anerkennungsverfahren?
Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob Ihr Abschluss in Bezug auf die IHK-Sachkundeprüfung als gleichwertig bzw. teilweise gleichwertig anerkannt werden kann. 
In der Regel bestehen hinsichtlich der deutschen Rechtsthemen wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der Sachkundeprüfung.
Vor der Antragstellung raten wir Ihnen zur Kaoteneinsaarung zunächst in Eigenrecherche abzuschätzen, ob Ihr ausländischer Abschluss in seinem Rahmenplan mit den Inhalten der Sachkundeprüfung äquivalent ist. 
Im Falle einer wesentlichen Unterschiedlichkeit der ausländischen Qualifikation von den der Sachkundeprüfung zugrundeliegenden Sachgebiete  besteht  die Möglichkeit eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich der Unterschiede zu absolvieren. Bezüglich der dafür anfallenden Kosten und des Umgangs der Prüfung geben wir gern individuell Auskunft.
Welche Unterlagen und Nachweise müssen zur Antragstellung eingereicht werden?
  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, 
  • ein Identitätsnachweis, 
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (samt detaillierter Übersicht über Dauer und Inhalt der Ausbildung in Form eines offiziellen Rahmenplans) 
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, 
  • eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag stellende Person zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist 
Bitte beachten Sie, dass Unterlagen, die nicht auf Deutsch vorliegen  in beglaubigte Übersetzungen beigefügt werden müssen!
Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Für die die Bearbeitung eines § 13c GewO gestellten Antrages erheben wir eine Rahmengebühr, die je nach Arbeitsaufwand zwischen 250 bis 600 EUR liegt
Wie stelle ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt formlos und kann auch per Mail an das Vermittlerteam erfolgen.
Wie lange dauert die Anerkennung?
Die Bearbeitung des Antrages kann erst mit dem vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Der für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Sachkundenachweis kann  je nach Lage des Einzelfalles ggf. schneller und kostengünstiger durch das Ablegen der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler erfolgen  als durch ein Anerkennungsverfahren gemäß § 13 c GewO. Erfahrungsgemäß müssen diese wegen des Fehlens deutscher Rechtskenntnisse im Rahmen der ausländischen Ausbildung im Zuge des Anerkennungsverfahrens mittels der spezifischen Sachkundeprüfung ergänzen dargelegt werden.  

12. Gibt es ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren?

Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater: Inhaber einer bereits vorhandenen Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung können eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO in einem vereinfachten Verfahren beantragen (§ 156 Absatz 2 GewO). 
Unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde als Versicherungsvermittler erfolgt keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Versicherungsvermittlererlaubnis nach der alten Gesetzeslage erlischt mit Erteilung der neuen Versicherungsberatererlaubnis gemäß § 34d Absatz 2 GewO.
Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen: Abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 GewO dürfen diese Versicherungsberater Zuwendungen eines Versicherungsunternehmen aufgrund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erfolgt sind.
Auch im vereinfachten Verfahren ist jedoch der (neue) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nach Maßgabe der §§ 11 VersVermV oder einer gleichwertigen Garantie zu erbringen.
Achtung: Ein erneuter Wechsel vom Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO zum Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO ist nicht unter den oben genannten erleichterten Voraussetzungen möglich, sondern nur im Regelantragsverfahren. Der Gewerbetreibende erhält beim Wechsel von § 34d Absatz 1 GewO zu § 34d Absatz 2 GewO eine neue Registrierungsnummer im Vermittlerregister.
Versicherungsvermittler, die sich für einen solchen Wechsel zur Versicherungsberatererlaubnis interessieren, sollten unbedingt vorher mit ihren Geschäftspartnern, d. h. insbesondere den Versicherungsunternehmen klären, ob unabhängig von den o. g. Regelungen des Gewerberechts eine weitere vertragliche Beziehung mit den Versicherungsunternehmen auch nach einem Wechsel zur Versicherungsberatererlaubnis möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das o. g. vereinfachte Antragsverfahren für einen Wechsel zur Versicherungsberatererlaubnis vom Gesetzgeber nicht auch für einen Wechsel von der Versicherungsberatererlaubnis zur Versicherungsvermittlererlaubnis geschaffen wurde.

13. Was kostet das Erlaubnisverfahren?

Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt 600 €. Hierzu ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei der IHK Berlin. Die Gebühr ist auch in den Fällen zu entrichten, wenn seitens der IHK Berlin ein ablehnender Bescheid ergeht.

14. Welchen Geltungsbereich hat die Erlaubnis?

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). 
Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.

15. Besteht zudem eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister?

Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsvermittler/-berater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich gemäß § 34d Absatz 10 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Nach § 34d Absatz 10 GewO sind auch die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen (Angestellte) des Erlaubnisinhabers in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 34d Absatz 10 GewO). 
Nach § 34d Absatz 11 GewO kann die zuständige Behörde jede in das Gewebezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.

16. Wer ist für das Registrierungsverfahren zuständig?

Zuständig für das Führen des Vermittlerregisters sind die IHKs. Die örtliche Zuständigkeit für die Registrierung richtet sich nach dem Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung des Antragstellers.

17. Was kostet die Registrierung im Vermittlerregister?

Die Gebühr für die Registrierung beträgt 125 €.