Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Antragsformulare

Bei den Formularen handelt es sich um interaktive Formulare, die am PC ausgefüllt werden können. Die einzureichenden Unterlagen müssen u. a. beim Bürgeramt, Gewerbeamt (Ordnungsamt) und den Amtsgerichten beantragt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Antragsformular. Hinweis: Mit Eingang des Antrags auf Erlaubnis bei der IHK Berlin entsteht der Anspruch auf die Gebühr für das Erlaubnisverfahren. Bitte reichen Sie die Anträge ausschließlich per E-Mail ein.

1. Was ist bei Firmen hinsichtlich der Antragstellung zu beachten?

Je nach Rechtsform des Unternehmens wird unterschieden, wer Inhaber der Erlaubnis und somit Antragssteller ist.
  • Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person sein
  • Bei der juristischen Person stellt diese für sich, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis
  • Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Dort (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
  • Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen.
(Gleiches gilt für die Antragsstellung auf Erlaubnisbefreiung)

2. Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler oder -berater

Grundsätzlich unterliegen Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter/ Mehrfachagenten und Versicherungsmakler) sowie Versicherungsberater der Erlaubnispflicht. Ausführliche Informationen finden Sie unter: Erlaubnispflicht

3. Antrag auf Erlaubnisbefreiung

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende der Erlaubnis. Für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gibt es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.
Nähere Informationen zu den Kriterien finden finden Sie unter: Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Formulare und Vorlagen bei Antrag einer juristischen Person:
Antrag auf Erlaubnisbefreiung und Registrierung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 136 KB)
– Bestätigung Berufshaftpflichtvesicherung juristische Personen (Muster)
Spartenindex der BaFin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB)

4. Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsberater im vereinfachten Verfahren

Achtung: das vereinfachte Verfahren ist nur statthaft, wenn Sie bereits Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter sind!

5. Formulare für Registerdatenänderungen

Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde ebenso unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen u. a. Änderungen in der Geschäftsführung, Änderungen der Firmierung, Namensänderungen, Änderungen der Geschäftsadresse, Wechsel der Tätigkeitsart (Vertreter/Makler).

6. Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland

Zu den Pflichten im Rahmen einer geplanten Auslandstätigkeit finden Sie ausführliche Informationen unter: Versicherungsvermittlung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat
Achtung: Für jeden Staat, in dem Sie als Versicherungsvermittler bzw. -berater tätig werden wollen, ist das Formular gesondert auszufüllen und bei der IHK einzureichen.

7. Verzicht auf Erlaubnis

Sollten Sie Ihre Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater nicht mehr benötigen, wenden Sie sich bitte per Mail an unser Vermittlerteam unter vermittlerteam@berlin.ihk.de. Eine gelöschte Registernummer kann nicht wiederhergestellt werden!
Bitte beachten Sie außerdem, dass das Abmelden des Gewerbes keine Auswirkung auf Ihre Erlaubnis hat, also eine Erlaubnis trotz Gewerbeabmeldung weiterbesteht.