Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Vermittlungstätigkeit in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat
Beabsichtigt ein Versicherungsvermittler oder –berater grenzüberschreitend in einem anderen Staat im EU/EWR-Raum tätig zu werden, so ist dies von der europarechtlich garantierten Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit umfasst. In Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) hat er dies jedoch zuvor der zuständigen Registerbehörde, also der zuständigen IHK, mitzuteilen.
- Welche Tätigkeiten fallen unter die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit?
- Welche Tätigkeiten fallen unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit?
- Wie erfolgt die Mitteilung an die IHK?
- Welche Gebühren fallen für die Registrierung an?
- Wann darf ich meine Tätigkeit im EU-/EWR-Mitgliedstaat aufnehmen?
- Was ist noch zu beachten?
Welche Tätigkeiten fallen unter die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit?
Für den Bereich der Versicherungsvermittlung geht die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) von einer Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und damit von der Geltung der Meldepflicht aus, wenn der Versicherungsvermittler sich im Herkunftsland befindet und einem Versicherungsnehmer mit Sitz im EU/EWR-Ausland ein Versicherungsvertrag vermittelt, wobei sich das versicherte Risiko sich ebenfalls im EU/EWR-Ausland befindet.
Beispiele der EIOPA für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit:
- Der Versicherungsvermittler/ - berater bietet Vermittlungsleistungen in einem anderen Staat im EU-/ EWR-Ausland an
- Der Versicherungsvermittler/ - berater erkundet Möglichkeiten für Geschäftsabschlüsse in einem anderen einem anderen Staat im EU-/ EWR-Ausland
- Der Versicherungsvermittler/ - berater bittet um Treffen mit einem im EU-/ EWR-Ausland beheimateten Kunden
- Der Versicherungsvermittler/ - berater organisiert Treffen mit einem im EU-/ EWR-Ausland beheimateten Kunden
- -Der Versicherungsvermittler/ - berater übermittelt Informationen über bestimmte Produkte, Bedingungen etc. an ausgewählte Kundengruppen im EU-/ EWR-Ausland bzw. in der Sprache anderer EU-/EWR-Mitgliedstaaten.
- Im Gegensatz dazu ist nicht von einer grenzüberschreitenden Tätigkeit auszugehen, wenn
- der Inhalt der Website des Versicherungsvermittlers/ - beraters ausschließlich in der Landessprache des Sitzlandes des Vermittlers abgefasst ist,
- er sich nicht an einen bestimmten Kundenkreis oder Kunden in bestimmten Ländern richtet
- und der Kunde den Versicherungsvertrag nicht direkt oder indirekt über die Website abschließen kann.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit?
Wenn der Vermittler eine Zweigniederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat eröffnet und von dieser Niederlassung aus Versicherungen an Kunden mit Sitz im Heimatstaat des Vermittlers vermittelt, fällt dies unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit.
Achtung: Eine Verlegung des Hauptsitzes ins Ausland fällt nicht unter die Niederlassungsfreiheit. In diesem Falle ist eine Registrierung (und Erlaubnis) bei den zuständigen Behörden im Ausland erforderlich und eine Mitteilung der Datenänderung an die im Heimatland zuständige Behörde.
Wie erfolgt die Mitteilung an die IHK?
Für jeden Staat, in dem der Versicherungsvermittler bzw. -berater tätig werden will, ist das Formular zur Mitteilung einer EU-Tätigkeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 70 KB) gesondert auszufüllen und bei der IHK einzureichen.
Welche Gebühren fallen für die Registrierung an?
Pro Staat, in dem eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausgeführt werden soll, ist eine Gebühr in Höhe von 60 €zu entrichten. Ist also eine Tätigkeit in Spanien und Italien beabsichtigt, so beträgt die Gebühr insgesamt 120€.
Wann darf ich meine Tätigkeit im EU-/EWR-Mitgliedstaat aufnehmen?
Nach Mitteilung der beabsichtigten Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat und Eintragung in das Vermittlerregister erhalten Sie vom jeweiligen EU/EWR-Mitgliedstaat über die IHK ein Bestätigungsschreiben mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit im entsprechenden EU-/EWR-Mitgliedstaat aufgenommen werden kann, wenn die dortigen General Goods (für Vermittler relevante Rechtsvorschriften) eingehalten werden. Erhalten Sie innerhalb eines Monats kein Bestätigungsschreiben vom Mitgliedstaat, dürfen Sie Ihre Niederlassung dort einrichten und die Tätigkeit aufnehmen (Fiktionsfrist).
Was ist noch zu beachten?
Änderungen der Daten sind der IHK unverzüglich mitzuteilen. Hierfür können Sie unser Formular „Mitteilung über die Änderung der Registerdaten“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 54 KB) verwenden.