Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Zu beachten ist, dass Versicherungsvermittler Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede sonstige Sach- und Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft und Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Es gilt auch für die Angestellten von Versicherungsvermittlern. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
Erlaubnispflicht
- 1. Wer benötigt eine Erlaubnis?
- 2. Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?
- 3. Wer ist Versicherungsvermittler?
- 4. Wer ist Versicherungsvertreter?
- 5. Wer ist Versicherungsmakler?
- 6. Wie erfolgt die Einstufung als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler?
- 7. Ist ein Wechsel der Tätigkeit zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler möglich?
- 8. Wer ist Versicherungsberater?
- 9. Darf zeitgleich eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater erfolgen?
- 10. Sind die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gleich?
- 11. Bestehen Übergangsregelungen, die von der Erlaubnispflicht befreien?
1. Wer benötigt eine Erlaubnis?
- Versicherungsvermittler und Versicherungsberaterberater: Grundsätzlich benötigen gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler regelt § 34d Absatz 1 GewO, mithin selbständige Versicherungsvertreter (Mehrfachagenten) und Versicherungsmakler. Die Erlaubnispflicht für Versicherungsberater regelt § 34d Absatz 2 GewO.
- Rückversicherungsvermittler: Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler.
- Gesetzliche Krankenkassen (in Vermittlung. private Krankenzusatzversicherungen): Gesetzliche Krankenkassen sind aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2013 (Az. I ZR 183/12) bei der Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen gegen Vergütung oder einen sonstigen geldwerten Vorteil gewerblich tätig. Damit unterfallen sie grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und müssen sich im Versicherungsvermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen. Zudem müssen sie dafür auch eine Gewerbeanzeige bei der/den zuständigen Behörde/-n nach § 14 Absatz 1 GewO für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle vornehmen.
2. Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?
- Tippgeber: Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat. Diese Weitergabe von Daten zur Anbahnung von Verträgen ist erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO.
- Versicherungsunternehmen und Angestellte: Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind auch Versicherungsunternehmen und deren Angestellte, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbständige vermittelnd tätig sind. Ebenfalls ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Angestellte von Versicherungsvermittlern. Für diese muss der Gewerbetreibende jedoch sicherstellen, dass sie zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
3. Wer ist Versicherungsvermittler?
Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig Versicherungs- und Rückversicherungsverträge für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet oder abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen zu sein. Die Legaldefinition eines Versicherungsvermittlers steht in § 34d Absatz 1 GewO. Dies kann sowohl ein Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler sein.
Zu beachten ist, dass Versicherungsvermittler Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede sonstige Sach- und Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft und Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Es gilt auch für die Angestellten von Versicherungsvermittlern. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Dies beinhaltet jedoch nicht die Schadenregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden.
Eine Versicherungsvermittlung liegt auch bei Gewerbetreibenden vor, die eine Website oder ein anderes Medium betreiben, worüber unmittelbar oder mittelbar der Abschluss eines Versicherungsvertrags ermöglicht wird. Werden Informationen über Versicherungsverträge auf Grund von durch den Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien gewählten Kriterien bereitgestellt sowie eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags liegt auch in diesen Fällen Versicherungsvermittlung vor.
4. Wer ist Versicherungsvertreter?
Versicherungsvertreter i. S. § 34d Absatz 1 Satz1 Nr.1 GewO ist, wer von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem oder mehrere Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens. Gebräuchlich sind hier Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter.
Eine Tätigkeit als bloßen „Tippgeber“ fällt hingegen nicht unter die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters. Ein Tippgeber beschränkt sich auf die Namhaftmachung der Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat. Diese Weitergabe von Daten zur Anbahnung von Verträgen ist erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO.
5. Wer ist Versicherungsmakler?
Versicherungsmakler i. S. § 34d Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber, mithin den Versicherungsnehmer die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden (Versicherungsnehmers) als dessen Sachwalter und Interessenwahrer.
Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers (sog. Untervermittler) ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.
Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er sei Versicherungsmakler.
6. Wie erfolgt die Einstufung als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler?
Die Einstufung als Versicherungsvertreter oder -makler muss der Vermittler selbst nach seiner eigenen Einschätzung vornehmen. Die IHK führt keine Statusprüfung durch! Allerdings kann eine Erlaubnis nur als Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler erteilt werden.
7. Ist ein Wechsel der Tätigkeit zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler möglich?
Ein Wechsel der Tätigkeit vom Versicherungsvertreter zum Versicherungsmakler und umgekehrt ist stets möglich. Der Wechsel erfordert allerdings eine neue Erlaubnis. Vor der Erteilung der neuen Erlaubnis zudem die Aufhebung bzw. Verzicht der anderen Erlaubnis notwendig.
8. Wer ist Versicherungsberater?
Versicherungsberater, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall rechtlich berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder die Vermittlung bzw. Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt. Legaldefiniert wird der Begriff in § 34d Absatz 2 GewO.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsberater seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen darf und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung annehmen oder in anderer Weise von ihm abhängig sein darf.
Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten. Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert.
9. Darf zeitgleich eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater erfolgen?
Die Tätigkeit des Versicherungsvermittler steht in einem Ausschlussverhältnis zur Tätigkeit des Versicherungsberaters. Eine zeitgleiche Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater ist nicht möglich. Der Grund liegt in dem Interessenkonflikt der beiden Tätigkeiten: Der Makler ist im Auftrag des Kunden, der Versicherungsvertreter im Auftrag des Versicherungsunternehmens tätig.
10. Sind die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gleich?
Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind gleich. Jedoch ist der Umfang der Erlaubnis für einen Versicherungsmakler weitgehender als für einen Versicherungsvertreter. Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
11. Bestehen Übergangsregelungen, die von der Erlaubnispflicht befreien?
Für Versicherungsberater gelten Übergangsvorschriften, für Versicherungsvermittler jedoch nicht: Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 34e GewO vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach § 34e GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gilt gemäß § 156 Absatz 1 GewO ab dem 23.02.2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister entsprechend aktualisiert.
Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeordnung (GewO)