Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Verstöße von Versicherungsvermittlern und -beratern melden
Die IHK Berlin ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Berliner Versicherungsvermittler und -berater. Der IHK Berlin können gemäß § 34d Absatz 12 GewO mögliche und tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften gemeldet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Erkenntnisse zu fehlenden Weiterbildungsmaßnahmen, Mängel der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse oder der Sachkunde für die Versicherungsvermittlung.
1. Welche Verstöße eröffnen den Anwendungsbereich der Meldestelle?
Die folgenden möglicher oder tatsächlicher Verstöße eröffnen den Anwendungsbereich der Meldestelle:
- Verstöße gegen die Eintragungspflicht im Vermittlungsregister der IHKs i. S. § 11a GewO
- Fehlende Erlaubnis i. S. § 34d GewO (bitte ggf. einschlägige Ausnahmen der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 7 und Absatz 8 GewO beachten!)
- Versprechen oder Gewährung von Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag
- Vergütungen eines Versicherungsberaters durch andere als den Auftraggeber (etwa Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung)
- Bei Gleichgeeignetheit mehrerer Versicherungen für den Versicherungsnehmer - Verstöße des Versicherungsberaters, dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist
- Beschäftigung von Vermittlungs- oder Beratungspersonal ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung
- Verstöße des Versicherungsberaters gegen die unverzügliche Auskehrung nach § 48c Absatz 1 VAG, wenn er eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt
- Doppelgewerbe von Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung zugleich
- Verstöße gegen die Weiterbildungserfordernisse i. S. § 7 VersVermV
- Verstöße beim Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
- Fehlende Auskünfte an Versicherungsnehmer über vollständigen Namen, betriebliche Anschrift, Tätigkeit, ob beratend tätig, Vergütungsdetails, Angaben über Zuwendungen, Registriernummer und gemeinsame Stelle nach § 11a GewO, über 10-prozentige Beteiligung an Stimmrecht oder Kapital eines Versicherungsnehmers, Angaben zur Schlichtungsstelle
- Fehlende Absicherung durch Sicherheitsleistungen oder Versicherung, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann
Nicht in den Schutzbereich fallen: Hinweise bei der Versicherungsaufsicht, zivilrechtliche Auseinandersetzungen oder Defizite auf Produktebene (etwa keine oder fehlerhafte Zulassung von Versicherungsanlagen). Ebenfalls fallen Informationen, die die nationale Sicherheit, Informationen über Nachrichtendienst des Bundes oder Länder, Verschlusssachen, Verschwiegenheitspflichten von Ärzten, Rechtsanwälten usw. nicht in den Anwendungsbereich.
2. Wie kann die Beschwerde eingelegt werden?
Die Beschwerde kann per E-Mail, Telefon, Fax oder Post eingereicht werden. Die Meldung kann auch anonym erfolgen. Bei telefonischer Kontaktaufnahme findet keine Gesprächsaufzeichnung statt.
E-Mail: beschwerde-34d@berlin.ihk.de
Telefon: 030 31510-555
Fax: 030 31510-119
Post: IHK Berlin, Berufszugang Vermittlerteam, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin
3. Ist die Identität des Hinweisgebers geschützt?
Die Identität der Hinweisgeber ist im Sinne des § 8 Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) geschützt.
Die IHK hat die Vertraulichkeit der Integrität der hinweisgebenden Person, der Person, die Gegenstand der Meldung ist und sonstige in der Meldung genannter Personen zu wahren. Die Identität der o.g. Personen darf grundsätzlich nicht bekannt gegeben werden. Lediglich die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständigen Personen und den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen darf die Identität bekannt werden.
4. Wann entfällt der Schutz der Integrität?
Bitte beachten Sie die Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot in § 9 HinSchG. In folgenden Einzelfällen kann der Schutz der Integrität entfallen:
- wenn der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist
- wenn die betroffene Person in die Datenweitergabe eingewilligt hat
- wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden.
- teilweise auch bei Behördenhandeln und gerichtlichen Entscheidungen, mithin bei Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden. Über eine Datenweitergabe ist die hinweghebende Person zu informieren, solange die Strafverfolgungsbehörde nicht mitteilte, dass anderenfalls die Ermittlungen gefährdet würden.
5. Was erfolgt nach Eingang der Meldung?
Nach Eingang der Meldung erhält der Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung zu seiner Meldung mit Zuweisung eines Aktenzeichens.
Im Anschluss wir die Meldung bearbeitet. Zunächst wird die Eröffnung des Anwendungsbereichs geprüft und im Anschluss über das Einleiten von Folgemaßnahmen geprüft, abgewogen und diese ggf. ergriffen.
Mögliche Folgemaßnahmen bei Eröffnung des Anwendungsbereichs sind:
- Die Einholung von Einkünften unter angemessener Fristsetzung: zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung kann die IHK nach pflichtgemäßen Ermessen von der betroffenen Person, Dritten oder Behörden Auskünfte verlangen. Auskunftsverweigerungsrechte bleiben bestehen.
- Die Zusammenarbeit der IHK mit anderen öffentlichen Stellen zur Durchführung der Regelungen. Ggf. Verweis der hinweisgebenden Person an eine andere zuständige Stelle, insbesondere wenn nicht in angemessener Zeit der gemeldete Verstoß nachgegangen werden kann.
- Die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde zur weiteren Untersuchung.
- Der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder bei Geringfügigkeit des Verstoßes nach pflichtgemäßem Ermessen.
Nach spätestens drei Monaten, in umfangreichen Fällen nach spätestens sechs Monaten, erhält der Hinweisgeber Rückmeldung über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen, sofern dadurch interne Nachforschungen und Ermittlungen nicht berührt und die Rechte, der in der Meldung genannten Personen nicht beeinträchtigt werden.
Zudem erhält der Hinweisgeber eine unverzügliche nach Verfahrensabschluss Mitteilung hierüber unter Nennung der Entscheidung und der Entscheidungsgründe und Ergebnisse der Untersuchungen, sofern dadurch die Verschwiegenheit gewahrt bleibt.
Rechtsgrundlagen:
§ 34Absatz12 GewO
Hinweisgeberschutzgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
§ 34Absatz12 GewO
Hinweisgeberschutzgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung