Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler
- 1. Wer benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung?
- 2. Was ist unter dem Begriff Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen?
- 3. Wie hoch müssen die Mindestversicherungssummen sein?
- 4. Werden die Mindestversicherungssummen regelmäßig angepasst?
- 5. Ab welchem Zeitpunkt benötige ich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
- 6. Benötigen produktakzessorische Versicherungsvermittler auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
- 7. Gibt es bei gebundenen Versicherungsvertretern Besonderheiten?
- 8. Gibt es bei Personenhandelsgesellschaften Besonderheiten?
- 9. Wie muss das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen werden?
- 10. Reicht es aus, wenn ein Versicherungsvermittler bestätigt, er würde die Haftung für seinen Untervermittler übernehmen?
- 11. Benötigen Arbeitnehmer eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung?
- 12. Für welchen Geltungsbereich muss die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
- 13. Wird der Versicherungsablauf der zuständigen IHK automatisch gemeldet?
- 14. Darf eine Lücke beim Versicherungsschutz bestehen bestehen?
- 15. Wird ein Neuabschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder ein Lückenschluss automatisch der zuständigen IHK gemeldet?
- 16. Was passiert bei Störungen im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
- 17. Erlischt meine 34d-Erlaubnis automatisch, wenn ich meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kündige und mein Gewerbe abmelde?
- 18. Ist ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren bezüglich meiner Erlaubnis wegen fehlenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsschutzes für mich mit Kosten verbunden?
1. Wer benötigt eine Berufshaftpflichtversicherung?
Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) und Versicherungsberater benötigen seit dem 22.05.2007 für ihre Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung.
2. Was ist unter dem Begriff Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen?
Für die Versicherungsvermittlung und -beratung ist eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) erforderlich, die Schäden abdeckt, die durch die Versicherungsvermittlung oder -beratung entstehen können (§ 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO i. V. m. §§ 11 bis 12 VersVermV). Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden (§ 12 Absatz 1 VersVermV).
3. Wie hoch müssen die Mindestversicherungssummen sein?
Die Mindestversicherungssumme muss aktuell 1.300.380 € pro Versicherungsfall und mindestens 1.924.560 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen sowie 19.510 € für die Zahlungssicherung.
4. Werden die Mindestversicherungssummen regelmäßig angepasst?
Ja. Die Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich gemäß § 12 Absatz 2 VersVermV ab dem 15.01.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. Die hier genannten Mindestversicherungssummen beruhen auf der Anpassung durch die Delegierten Verordnung (EU) 2019/1935 der EU-Kommission vom 13.05.2019 mit Wirkung ab dem 12.06.2020.
5. Ab welchem Zeitpunkt benötige ich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Sofort mit Beginn der Tätigkeit.
6. Benötigen produktakzessorische Versicherungsvermittler auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Ja. Lediglich Annexvermittler, die weder erlaubnis-, noch registrierungspflichtig sind, benötigen keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
7. Gibt es bei gebundenen Versicherungsvertretern Besonderheiten?
Ja. Bei gebundenen Versicherungsvertretern reicht es aus, wenn die Versicherung, an die der Versicherungsvertreter gebunden ist, die uneingeschränkte Haftung übernimmt und ihren gebundenen Versicherungsvertreter gemäß § 34d Absatz 7 GewO als erlaubnisfreien, gebundenen Versicherungsvertreter im Vermittlerregister registriert.
Gebundene Versicherungsvertreter dürfen aber auch gemäß § 34d Absatz 1 GewO mit eigener Versicherungsvermittlererlaubnis und Registrierung im Vermittlerregister ihre Tätigkeit ausüben. In diesem Fall benötigen sie eine eigene, auf Ihre Erlaubnis bezogene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
8. Gibt es bei Personenhandelsgesellschaften Besonderheiten?
Bei Personenhandelsgesellschaften benötigen die Gesellschafter mit Leitungsmacht (Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis) die Erlaubnis mit darauf bezogener Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister. Gemäß § 12 Absatz 3 VersVermV benötigt aber auch die Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Da es sich bei den Regelungen des Handelsgesetzbuches in einigen Bereichen um durch Gesellschaftsvertrag abdingbares Recht handelt, kann z. B. auch für Kommanditisten, die ihre Gesellschaft im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung vertreten dürfen, die entsprechende Erlaubnis mit Registrierung im Vermittlerregister und damit auch eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich sein.
9. Wie muss das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen werden?
Als Nachweis muss das Original einer maximal drei Monate alten Versicherungsbestätigung, die von einer in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherung ausgestellt wurde, bei der zuständigen IHK eingereicht werden. Den erforderlichen, einheitlichen Bestätigungstext, auf den sich DIHK und Versicherungswirtschaft geeinigt haben, können Sie der Muster-Versicherungsbestätigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 366 KB) entnehmen.
Achtung: Reichen Sie bitte nicht andere Unterlagen wie z.B. Kopien des Versicherungsvertrages oder der Versicherungspolice bei der IHK Berlin ein, da diese nicht als Nachweis dienen.
10. Reicht es aus, wenn ein Versicherungsvermittler bestätigt, er würde die Haftung für seinen Untervermittler übernehmen?
Nein. Untervermittler benötigen als selbständige Versicherungsvermittler eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Ihre Erlaubnis.
11. Benötigen Arbeitnehmer eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung?
Nein. Arbeitnehmer müssen über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers versichert werden.
Wenn die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Arbeitsverhältnis als gewerblich selbständige Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind, benötigen sie dafür eine eigene auf ihre Erlaubnis bezogene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
12. Für welchen Geltungsbereich muss die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss gemäß § 11 VersVermV im Gebiet aller EU-Mitgliedstaaten und der Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
13. Wird der Versicherungsablauf der zuständigen IHK automatisch gemeldet?
Ja. Die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet, die Beendigung des Versicherungsvertrages und den Zeitpunkt, ab dem kein Versicherungsschutz mehr besteht, der zuständigen IHK zu melden.
Da die Beendigung Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine der Grundvoraussetzungen Ihrer Erlaubnis betrifft, sollten Sie die Beendigung immer auch selbst Ihrer für Sie zuständigen IHK melden, um z. B. bei einem Versicherungswechsel auch gleich Ihre neue Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Vermittlerregister eintragen zu lassen.
14. Darf eine Lücke beim Versicherungsschutz bestehen bestehen?
Nein. Die Kunden von Versicherungsvermittlern und –beratern müssen lückenlos durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Regressfall geschützt sein (so auch VG Saarland, Beschluss vom 06. Oktober 2010, Az. 1 L 863/10).
15. Wird ein Neuabschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder ein Lückenschluss automatisch der zuständigen IHK gemeldet?
Nein. Gemäß § 34d GewO ist jeder Versicherungsvermittler und Versicherungsberater verpflichtet, diese Tatsachen selbst der zuständigen IHK zu melden.
Diese Tatsachen sollten auch schon deshalb der zuständigen IHK gemeldet werden, da die IHK bei fehlendem Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsschutz verpflichtet ist, die Erlaubnis zu widerrufen und die Registrierung im Vermittlerregister zu löschen.
16. Was passiert bei Störungen im Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Wenn der Versicherungsschutz zum Beispiel wegen einer Versicherungslücke oder der kompletten Beendigung des Versicherungsvertrages nicht lückenlos besteht, ist die IHK verpflichtet, die Erlaubnis zu widerrufen und die Registrierung im Vermittlerregister zu löschen.
Wenn der Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater ohne Erlaubnis weiterhin tätig sein sollte, muss die zuständige Behörde – in Berlin das zuständige Ordnungsamt – ihm die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen.
17. Erlischt meine 34d-Erlaubnis automatisch, wenn ich meine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kündige und mein Gewerbe abmelde?
Nein. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages führt nicht zum Erlöschen der Erlaubnis. Wenn die Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht (mehr) vorliegen muss ggfs. ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren bzgl. der Erlaubnis durchgeführt werden.
Da die Themen Gewerbeabmeldung und Versicherungsvermittlererlaubnis rechtlich nicht miteinander verbunden sind, führt auch die Gewerbeabmeldung nicht zum Erlöschen der Erlaubnis.
Wenn Sie nicht mehr als Versicherungsvermittler bzw. –berater tätig sein wollen und deshalb Ihr Gewerbe abmelden bzw. Ihre Versicherung kündigen, ist zusätzlich ein Verzicht auf Ihre 34d-Erlaubnis erforderlich. Nach dem Verzicht auf Ihre Erlaubnis darf die IHK Ihre Registrierung im Vermittlerregister löschen. Berliner Versicherungsvermittler oder –berater können bei der IHK Berlin ein Blanko-Verzichtsformular anfordern, das sie ausgefüllt und unterschrieben der IHK Berlin übersenden können.
18. Ist ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren bezüglich meiner Erlaubnis wegen fehlenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsschutzes für mich mit Kosten verbunden?
Ja. Die IHK Berlin erhebt für ein bestandskräftig abgeschlossenes Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren einer Versicherungsvermittler- bzw. –beratererlaubnis eine Widerrufs- bzw. Rücknahmegebühr in Höhe von 175 €.
Auch wenn die Erlaubnis nicht bestandskräftig widerrufen bzw. zurückgenommen wird und dafür keine Gebühr erhoben wird, entsteht der IHK Berlin für die nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen u.a. durch das diesbezügliche Anhörungsverfahren Aufwand. Dafür erhebt die IHK Berlin eine Gebühr in Höhe von 100 €.
In diesem Zusammenhang sollten Sie beachten, dass Ihnen durch fehlenden Versicherungsschutz auch außerhalb des gewerberechtlichen Verfahrens erhebliche Kosten entstehen können.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO) (Link: http://bundesrecht.juris.de/gewo/index.html)
- Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Link: http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/index.html)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/)
- IDD-Umsetzungsgesetz (Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2789.pdf%27%5D__1718806129639)
- EU-Richtlinie Versicherungsvertrieb (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0097)
- EU-Verordnung Aufsichts- und Lenkungsanforderungen (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R2358)
- EU-Verordnung Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32017R2359)
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html)