Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Gebundene Versicherungsvertreter

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende seit dem 22.05.2007 der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen für sog. gebundene Versicherungsvertreter.

1. Was ist ein gebundener Versicherungsvermittler?

Einfirmenvertreter/ Ausschließlichkeitsvertreter:
  • - vermittelt auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmen
  • - bedarf keiner Erlaubnis, wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt
„unechter Mehrfachagent“
  • vermittelt auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinanderstehen, weil sie zum gleichen Versicherungskonzern gehören
  • bedarf keiner Erlaubnis, wenn die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernehmen.

2. Was ist hinsichtlich der Eintragung ins Vermittlerregister zu beachten?

Ablauf

Gebundene Versicherungsvertreter sind verpflichtet, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Mitteilung der im Vermittlerregister zu speichernden Angaben bei der Registerbehörde erfolgt auf Veranlassung des gebundenen Versicherungsvermittlers nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Dies gilt auch in dem Fall, dass der gebundene Versicherungsvertreter in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte. Mit der Mitteilung der für den Registereintrag erforderlichen Daten wird zugleich die uneingeschränkte Haftung durch das/die Versicherungsunternehmen übernommen.

Kosten

Die Gebühr für die Registrierung beträgt 125 € und ist vom Vermittler zu tragen. Es gibt Versicherungsunternehmen, die diese Kosten für ihre gebundenen Versicherungsvermittler übernehmen.

Leitende Personen

Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register über das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des/der Gewerbetreibenden.

Änderungsmitteilung

Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde ebenfalls unverzüglich über das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen.
Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info

Mehrere Eintragungen

Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als gebundener Versicherungsvertreter, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Achtung: Im Vermittlerregister wird unterschieden, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als gebundener Versicherungsvertreter tätig wird. Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO und als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO).
Weitere Informationen zum Versicherungsvermittler mit Erlaubnis finden Sie unter: Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Hinweise für haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen

Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmende/-n Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunter-nehmen die Möglichkeit, die Daten „ihrer“ gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen.
Versicherungsunternehmen sind weiter verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 GewO unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem gebundenen Versicherungsvertreter mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
Weitere Pflichten der Versicherungsunternehmen für die Zusammenarbeit mit gebundenen Versicherungsvertretern sind in § 48 VAG geregelt.

3. Hat der gebundene Versicherungsvertreter Weiterbildungspflichten?

Gebundene Versicherungsvertreter und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden, soweit sie nicht lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Einzelheiten hierzu sind in der VersVermV geregelt.
Für der Weiterbildungsverpflichtung unterfallende gebundene Versicherungsvertreter, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen: Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
  • eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar bei der Vermittlung von Versicherungen mitwirkenden Personen übertragen ist,
  • und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für gebundene Versicherungsvertreter, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.


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