Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

1. Seit wann gilt die Weiterbildungspflicht?

Seit 2018 haben Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten die Verpflichtung, sich regelmäßig weiterzubilden.
Der Weiterbildungszeitraum bestimmt sich nach dem Kalenderjahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen worden ist. Die Weiterbildungspflicht besteht in vollem Umfang von 15 Zeitstunden auch für das angebrochene Kalenderjahr.

2. Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?

Der Weiterbildungspflicht unterliegen Versicherungsvermittler (Makler, Vertreter) mit eigener Erlaubnis (auch „Schubladenerlaubnis“), Versicherungsberater, gebundene Vermittler und jeweils deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte.
Produktakzessorische Vermittler sind von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Gleichwohl dürfen Versicherungsunternehmen mit produktakzessorischen Versicherungsvermittlern nur zusammenarbeiten, wenn sich diese regelmäßig fortbilden (§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. Satz 1 VAG).

3. Warum wurde die Weiterbildungspflicht eingeführt?

Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz. Durch die Weiterbildung erbringen die Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern.

4. Wie und in welchem Umfang muss ich mich weiterbilden?

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden.

5. Welche Anforderungen werden an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme gestellt?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen (z. B. Inhouse-Seminare) des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium (sog. Webinare und andere Formen des e-Learning) ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Um anerkannt zu werden, muss die Bescheinigung die Anzahl der vom Anbieter veranschlagten Stunden ausweisen.
Die Weiterbildung soll mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen. Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte erkennbar sein, dass die Maßnahme inhaltlich einen Bezug zur Versicherungsvermittlung und/oder -beratung hat. Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der VersVermV.

6. Wie lange muss ich die Unterlagen zur Weiterbildung aufheben?

Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

7. Muss ich der IHK jedes Jahr meine Nachweise zur Weiterbildung vorlegen?

Eine Pflicht des Versicherungsvermittlers zur regelmäßigen Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen IHK besteht nicht. Die IHK kann jedoch gegenüber dem Versicherungsvermittler anordnen, eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben. Werden Sie hierzu aufgefordert, reichen Sie bitte nur die Eigenerklärung ohne weitere Nachweise ein. Bei juristischen Personen ist die Eigenerklärung von allen gesetzlichen Vertretern einzureichen. Die Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten müssen zunächst nicht aufgelistet werden.
Die IHK Berlin behält sich vor, gegebenenfalls über die Eigenerklärung hinaus noch weitere Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anzufordern.

8. Was passiert, wenn ich mich nicht weitergebildet habe?

Die Nichterfüllung der Weiterbildungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.