Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Informationspflichten
- 1. Welche Mitteilungspflichten habe ich gegenüber dem Versicherungsnehmer?
- 2. Haben auch meine Beschäftigten die Mitteilungspflichten?
- 3. Für wen gelten Mitteilungspflichten nicht?
- 4. Wer ist die gemeinsame Stelle?
- 5. Welche Schlichtungsstelle ist anzugeben?
- 6. Wie müssen die Erstinformationen dem Versicherungsnehmer übermittelt werden?
- 7. Wann muss ich dem Versicherungsnehmer die Erstinformationen übermitteln?
- 8. Welche Informationspflichten habe ich, wenn ich eine Website unterhalte?
- 9. Welche Informationspflichten habe ich nach Entstehen einer Streitigkeit?
- 10. Welche Informationspflichten habe ich sonst noch?
- 11. Formulierungsbeispiele
1. Welche Mitteilungspflichten habe ich gegenüber dem Versicherungsnehmer?
Versicherungsvermittler und -berater haben die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte (insbesondere statusbezogene) Informationen zu geben. Die Angaben, die dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilen sind, listet § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) auf.
2. Haben auch meine Beschäftigten die Mitteilungspflichten?
Ja. Auch die Beschäftigten unterliegen der Mitteilungspflicht. Dies regelt § 15 Absatz 2 VersVermV.
3. Für wen gelten Mitteilungspflichten nicht?
Die Mitteilungspflichten gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Auch auf Versicherungsvermittler nach § 34 d Absatz 8 GewO (sog. Annexvermittler) findet diese Regelung keine Anwendung. Dies regelt § 15 Absatz 3 VersVermV.
4. Wer ist die gemeinsame Stelle?
Eine der sich aus den Informationspflichten ergebenden Informationen ist die Angabe der „gemeinsamen Stelle“ (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV)
Deutsche Industrie und Handelskammer (DIHK)
Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel. 0180 600 58 50
(Festnetzpreis 0,20 €/Anruf)
Registerabruf: http://www.vermittlerregister.info/
Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel. 0180 600 58 50
(Festnetzpreis 0,20 €/Anruf)
Registerabruf: http://www.vermittlerregister.info/
Bei Angabe der Telefonnummer ist gemäß § 110 Telekommunikationsgesetz (TKG) der Hinweis auf die Preise aus dem Festnetz und Mobilfunk anzugeben.
5. Welche Schlichtungsstelle ist anzugeben?
Als Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitbeilegung im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 12 VersVermV ist, je nach Tätigkeit, eine hierfür anerkannte Schlichtungsstelle anzugeben. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen entnommen werden. Solche anerkannten Schlichtungsstellen sind zum Beispiel:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de/
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de/
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
http://www.pkv-ombudsmann.de/
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
http://www.pkv-ombudsmann.de/
6. Wie müssen die Erstinformationen dem Versicherungsnehmer übermittelt werden?
Einzelheiten der Art und Weise sind in § 16 VersVermV geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 6a VVG. .
7. Wann muss ich dem Versicherungsnehmer die Erstinformationen übermitteln?
Der Versicherungsnehmer muss beim Erstkontakt die Möglichkeit haben, die in § 15 VersVermV vorgeschriebenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Eine bloße Kontaktaufnahme seitens des Kunden zwecks Terminabsprache soll eine Informationspflicht hingegen noch nicht auslösen. Da die Grenzen zwischen bloßer Anbahnungsphase und erstem Geschäftskontakt fließend sind, empfiehlt es sich jedoch, den Informationspflichten vorsichtshalber auch schon dann nachzukommen, wenn dies gegebenenfalls noch nicht erforderlich ist.
8. Welche Informationspflichten habe ich, wenn ich eine Website unterhalte?
Für Gewerbetreibende, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden ergeben sich weitere Informationspflichten aus § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) .
9. Welche Informationspflichten habe ich nach Entstehen einer Streitigkeit?
Bitte beachten Sie auch die für alle Verbraucherverträge geltenden Pflichten nach § 37 VSBG im Falle des Auftretens einer Streitigkeit über einen solchen Vertrag, die nicht beigelegt werden konnte.
10. Welche Informationspflichten habe ich sonst noch?
Für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind auch die zivilrechtlichen Vorgaben der §§ 60 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beachten.
11. Formulierungsbeispiele
- Beispiel 1: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis (tätig als Gesellschafter einer OHG, keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
- Beispiel 2: Versicherungsvermittler-GmbH (Versicherungsvertreter mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11)
- Beispiel 3: Versicherungsvermittler-GmbH (Versicherungsmakler, tätig als persönlich haftender Gesellschafter in einer GmbH & Co. KG; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO)
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telemediengesetz (TMG)
Gewerbeordnung (GewO)
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Telemediengesetz (TMG)