Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Offenlegungspflichten

1. Für wen gelten die Offenlegungspflichten?

Es gelten umfassende Offenlegungspflichten für Versicherungsvermittler, die Beratung zu nachhaltigen Finanzprodukten und Versicherungsanlageprodukten (IBIP, insurance-based investment product) anbieten.

2. Seit wann bestehen die Offenlegungspflichten?

Seit dem 10.03.2021 müssen bei der Beratung zu nachhaltigen Finanzprodukten und Versicherungsanlageprodukten bestimmte Informationen bereitgestellt werden.

3. Wer ist von den Pflichten ausgenommen?

Ausgenommen sind nach Artikel 17 Absatz 1 TVO Unternehmen, die weniger als drei Personen beschäftigen.

4. Welche Informationen müssen veröffentlicht werden?

Nach Artikel 3 Absatz 2 TVO müssen auf der Internetseite Informationen darüber bereitgestellt werden, welche Nachhaltigkeitsstrategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, bei den zur Beratung angebotenen Versicherungsanlageprodukten verfolgt werden.
Nach Artikel 4 Absatz 5 TVO müssen die o.g. Versicherungsvermittler auf ihrer Internetseite Informationen veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand halten, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; oder im Fall der Nichtberücksichtigung, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen; ggfs. Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen einzubeziehen.
Nach Artikel 5 TVO muss auf der Internetseite angegeben werden, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
Nach Artikel 6 TVO muss auf der Internetseite, als auch in vorvertraglichen Informationen offengelegt werden, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung einbezogen werden. Außerdem sind die zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite der Produkte zu erläutern, die Gegenstand der Beratung sind. Wenn Nachhaltigkeitsrisiken nicht berücksichtigt werden, muss eine klare und knappe Begründung dafür gegeben werden.
Nach Artikel 12 Absatz 2 TVO muss sichergestellt werden, dass die veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Vorgenommene Änderungen müssen auf derselben Internetseite klar erläutert werden.
Nach Artikel 13 Absatz 1 TVO ist sicherzustellen, dass Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den nach TVO veröffentlichten Pflichtinformationen stehen.