Ausbildungsbetrieb werden – das sollten Sie wissen!
Sie möchten in einem IHK-Ausbildungsberuf ausbilden, wissen aber nicht, was Sie dabei beachten müssen? Wir haben für Sie grundlegende Details aufbereitet.
Voraussetzungen
Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Über die Eignung der Ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildende und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen.
Eignung des Betriebes
Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der zuständigen Stelle anerkannt ist.
Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermitteln, welche inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind. Fehlende Inhalte können durch Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund ergänzt werden.
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Ausbilder-Eignungsprüfung
Zusätzlich muss die → Ausbildereignungsprüfung (zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung) abgelegt werden. Ausbilder/-innen mit einer Meisterprüfung gelten grundsätzlich als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, gemäß der fachlichen Eignung.
Ausbildungsberaterinnen und -berater
Sobald Ihr Ausbildungsinteresse konkret ist, steht Ihnen der/die jeweils zuständige Ausbildungsberater/in gerne für vertiefende Infos und einen Besuch vor Ort zur Verfügung.
Ausbildungsverordnung und Sachliche und zeitliche Gliederung
Von der Bundesregierung wird für jeden Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung erlassen, die den jeweiligen Ausbildungsberuf beschreibt und die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für alle verbindlich festlegt, die während der Berufsausbildung vermittelt werden müssen.
Ergänzend erlassen die Bundesländer inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht.
Ausbildungsverordnungen sowie sachliche und zeitliche Gliederungen können bei der IHK zu Schwerin angefordert werden.
Ausbildungsmöglichkeiten
Es gibt verschiedene Modelle, wie ausgebildet werden kann:
Ausbildungsmöglichkeiten
|
|
---|---|
Vollausbildung
|
Bei einer Vollausbildung werden den Auszubildenden alle Ausbildungsinhalte im eigenen Ausbildungsbetrieb vermittelt.
|
Vollausbildung ergänzt durch überbetriebliche Ausbildungsstätten
|
Bei der durch überbetriebliche Kurse ergänzten Vollausbildung soll eine überbetriebliche Ausbildungsstätte die Angebote des Betriebes ergänzen und den Auszubildenden weitere Ausbildungsinhalte und Arbeitstechniken vermitteln.
|
Verbundausbildung
|
Bei einer Verbundausbildung schließen sich mehrere, oft kleinere Betriebe zusammen, um den Auszubildenen alle erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln zu können.
|
Teilzeitausbildung
|
Die Teilzeitausbildung wird über die Dauer der regulären Ausbildungszeit durchgeführt, jedoch mit verkürzter Arbeitszeit. In der Regel kann die Arbeitszeit bis auf 25 Stunden wöchentlich gekürzt werden.
|
Berufsausbildungsvertrag
Am Anfang eines Berufsausbildungsverhältnisses steht der → Berufsausbildungsvertrag. Ausbildende (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden sind Partner eines Berufsausbildungsverhältnisses. Dieser muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich festgehalten werden.
Berufsschule
Jugendliche sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Bei volljährigen Auszubildenden ergibt sich die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule in aller Regel aus dem Ausbildungsvertrag. Weitere Informationen sowie rechtliche Regelungen finden Sie unter Hinweise zum Berufsschulbesuch.
Die → Anmeldung bei der Berufsschule (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 174 KB) erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsschule.
- Wir beraten Sie kompakt (Nr. 3032374)
- Berufsausbildungsvertrag (Nr. 3019404)
- Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis (Nr. 4765898)
- Probezeit in der Ausbildung (Nr. 4765856)
- Arbeitszeit für Auszubildende (Nr. 4765606)
- Urlaub in der Ausbildungszeit (Nr. 4765642)
- Rund um die Prüfung (Nr. 4672134)