Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Die duale Berufsausbildung ist durch das Berufsbildungsgesetz, in bundeseinheitlichen Ausbildungsverordnungen und die Berufsschulverordnungen der Länder geregelt. Darüber hinaus sind alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Jugendarbeitsschutz-, Bundesurlaubs- und Arbeitszeitgesetz sowie die Unfallverhütungsvorschriften.
Ausbildungsbetrieb und Auszubildende schließen über die Berufsausbildung einen Ausbildungsvertrag, der vom Ausbildungsbetrieb der IHK zur Eintragung eingereicht werden muss.
Bei Fragen melden Sie sich gern bei unseren Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern.
Pflichten des Ausbildenden/
Rechte des Auszubildenden
Pflichten des Auszubildenden/
Rechte des Ausbildenden
Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Lernpflicht
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Freistellung für Berufsschulunterricht
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen.
Teilnahme am Berufsschulunterricht
Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.
Freistellung für außerbetriebliche Ausbildung
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.
Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
Teilnahme an Prüfungen
Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.
Benennung weisungsberechtigter Personen
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.
Weisungsgebundenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.
Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten.
Ausbildungsnachweiskontrolle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1108 KB)
Ausbildende haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Ausbildungsnachweisführung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 25 KB)
Der Auszubildende ist verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch zu führen und regelmäßig vorzulegen.
Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.
Urlaubsgewährung
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren.
Erholungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.
Vergütungspflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Benachrichtigungspflicht bei Fernbleiben
Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten.
Wird wegen Krankheit länger als drei Tage die Berufsschule versäumt, muss der klassenleitenden Lehrkraft spätestens am vierten Tag entweder eine Kopie der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden, aus der zu ersehen ist, dass im Betrieb eine ärztliche Bescheinigung vorgelegen hat.
Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
Sorgfältige Ausführung von Aufgaben
Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.
Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.