Ausbildung der Ausbilder gem. AEVO
In der Ausbildung der Ausbilder gem. AEVO weisen die Teilnehmer das zur Berufsbildung erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen nach. Wir haben für Sie alle wichtigen Details übersichtlich zusammen gestellt.
In der Ausbildung der Ausbilder weisen Teilnehmer das zur Berufsbildung erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen nach. Wir haben für Sie wichtige Details und die nächsten Termine zusammengestellt.
Geltungsbereich
In der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist die Ausbildereignung unverzichtbar, in vielen Bereichen der Unternehmen ist sie eine wichtige Zusatzqualifikation. Sie ist Bestandteil zahlreicher IHK-Weiterbildungsprüfungen.
Mit der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer nach, dass sie die zur Berufsbildung erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigen Ausbildungsmethoden vertraut sind.
Mit der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer nach, dass sie die zur Berufsbildung erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigen Ausbildungsmethoden vertraut sind.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen
Zulassungsvoraussetzungen
keine
Gliederung der Prüfung
Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden.
Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.
Die Prüfung findet in programmierter Form (PC-Prüfung) statt. Ein Prüfungssatz besteht aus 80 Aufgaben. Zu jeder Aufgabe ist angegeben, wie viele Lösungen zu markieren sind. Es gilt das „Alles- oder Nichts-Prinzip“!
Wichtiger Hinweis für die praktische Prüfung:
Entscheidet sich der Prüfungsteilnehmer für die Durchführung einer Unterweisung, ist zwingend eine weitere Person zur Prüfung mitzubringen, die als Auszubildender fungiert. Prüfungsausschussmitglieder übernehmen nicht die Rolle des Auszubildenden während der Unterweisung.
Prüfungstermine 2024
Die PC-Prüfung findet jeweils am 1. Dienstag eines jeden Monats, der nicht auf einen Feiertag fällt, außer im Januar statt. Im Januar findet die Prüfung am 2. Dienstag des Monats statt. Die praktischen Prüfungen finden in der Regel am darauf folgenden Werktag statt.
* Die Prüfung wird nur bei ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt.
schriftlicher Prüfungsteil | praktischer Prüfungsteil | Anmeldung bis: | |
05.03.2024 | 06.03.2024 | 06.02.2024 | ausgebucht |
09.04.2024 | 10.04.2024 | 12.03.2024 | ausgebucht |
07.05.2024 | 08.05.2024 | 09.04.2024 | ausgebucht |
04.06.2024 | 05.06.2024 | 07.05.2024 | ausgebucht |
02.07.2024 | 03.07.2024 | 04.06.2024 | ausgebucht |
03.09.2024 | 04.09.2024 | 06.08.2024 | ausgebucht |
01.10.2024 | 02.10.2024 | 03.09.2024 | ausgebucht |
05.11.2024 | 06.11.2024 | 08.10.2024 | ausgebucht |
03.12.2024 | 04.12.2024 | 05.11.2024 | ausgebucht |
Anmeldeschluss
4 Wochen vor dem gewünschtem Prüfungstermin.
Wir bitten um Verständnis, dass die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt werden.
Gebühren
Bei verspäteter Anmeldung zu einer Prüfung wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 50,00 Euro erhoben.
Vollprüfung, schriftlich + praktisch = 155,00 Euro
- nur schriftlicher Prüfungsteil = 75,00 Euro
- nur praktischer Prüfungsteil = 80,00 Euro
Befreiung vom Nachweis
Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.