Rechtliche Grundlagen (§ 34c GewO)
Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Hausverwalter
Wer benötigt eine Erlaubnis?
Eine Erlaubnis benötigt nach § 34c GewO, wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Immobilienmakler),
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 (Immobiliardarlehen), vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Darlehensvermittler),
- Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet (Bauträger),
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt, - das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).
Wohnimmobilienverwaltung (Hausverwaltung)
Welche Wohnimmobilienverwalter sind betroffen?
- Gewerbsmäßige Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Verwalter)
- Gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte
- Gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte
Ausnahmen
- Verwaltung eigener Wohnungen (= Verwaltung eigenen Vermögens)
- Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken
- nicht gewerbsmäßige Wohnimmobilienverwaltung
Erlaubnisvoraussetzungen/Erlaubnisverfahren
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwaltung zwingend erforderlich, nachzuweisen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung)
Zuständige Behörde
Seit dem 1. April 2017 ist die Erlaubnis in Niedersachsen bei den IHKs zu beantragen. Die Oldenburgische IHK ist zuständig für alle natürlichen Personen, deren Betriebsstätte im räumlichen Zuständigkeitsbereich der IHK liegen wird. Bei juristischen Personen hingegen ist die Lage der Hauptniederlassung ausschlaggebend.
Auch die Prüfungsberichte gem. § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung sind nun bei der IHK einzureichen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Gebührentarif.
Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer haben jährlich die Einhaltung Ihrer Berufspflichten nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Der anzufertigende Prüfungsbericht ist der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen.
Waren Sie nicht in diesem Bereich tätig? Dann genügt eine Negativerklärung (PDF-Datei · 101 KB).
Geeignete Prüfer
Sämtliche Berichte können von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und bestimmten Prüfungsverbänden geprüft werden.
Weiterbildungspflicht
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (jeweils 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren).
Kann die Weiterbildung delegiert werden? Gibt es Ausnahmen? Lesen Sie dazu die Anwendungshinweise auf der Seite der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
Gesetz zur Maklerprovision
Am 23. Dezember 2020 trat das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft. Aufgrund des Gesetzes werden die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der Maklerprovision neu gefasst. Dies sind im Wesentlichen folgende Änderungen:
- Textformerfordernis: Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform (z.B. E-Mail).
Die folgenden Regelungen gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist:
- Maklerprovision bei Tätigkeit für beide Parteien: Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.
- Vereinbarungen über die Maklerkosten: Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, sind die Vorschriften des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Aus- und Weiterbildung
Informationen zum Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/-kauffrau
Die Oldenburgische IHK bietet darüber hinaus Seminare zur Immobilienwirtschaft an.
Die Oldenburgische IHK bietet darüber hinaus Seminare zur Immobilienwirtschaft an.
Kontaktadressen für Immobilienmakler
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: 030 30872917
Telefax: 030 30872919
www.bvi-verwalter.de
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Littenstrasse 10
10179 Berlin
Telefon: 030 275726-0
Telefax: 030 275726-49
https://ivd.net/
E-Mail: info@ivd.net
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen
Region Nord e.V.
Geschäftsstelle Hamburg
Büschstraße 12
20354 Hamburg
Telefon 040 - 35 75 99 0
Telefax 040 - 34 58 95
www.ivd-nord.de
E-Mail: info@ivd-nord.de
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: 030 30872917
Telefax: 030 30872919
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E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Immobilienverband Deutschland IVD
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Stand: Juni 2020