Vermittlerrecht

Bestellerprinzip bei Immobilienmaklerverträgen

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz trat zum 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip bei Immobilienmaklerverträgen in Kraft.
Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, diesen auch bezahlen muss. Demnach hat grundsätzlich derjenige, der den Makler beauftragt hat, die Maklerprovision zu zahlen. In der Praxis wird es jedoch kaum zu Provisionszahlungen durch den Mietinteressenten kommen, da der Makler diesen dann nachweisen müsste, dass er die konkrete Wohnung nur in seinem Auftrag ermittelt hat und sich diese nicht bereits in seinem Angebotsportfolio befunden hat. Die Provision entfiele auch, wenn der Makler ein von ihm ermitteltes Mietobjekt mehreren Interessenten vorführt, da er dann nicht mehr nachweisen kann, dass er die Wohnung ausschließlich aufgrund des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden ermittelt hat. Vermutlich werden Immobilienmakler aus diesen Gründen nur noch in einem sehr begrenzten Umfang Aufträge von Wohnungssuchenden annehmen. Die neuen Regeln verunsichern Makler und Kunden. Klarheit wird hier wohl erst durch die Rechtsprechung geschaffen werden. Aus diesem Grunde hatte sich die IHK-Organisation auch für die Einführung eines "echten Bestellerprinzips" ausgesprochen, wonach der Immobilienmakler beim Abschluss eines Mietvertrages seine Vergütung vom jeweiligen Auftraggeber verlangen kann - unabhängig davon, ob sich die Wohnung vor dem Vermittlungsauftrag des Wohnungssuchenden im
Portfolio des Immobilienmaklers befand oder nicht.
Die Regelungen gelten nur für die Vermittlung von Mietimmobilien. Der Immobilienkauf sowie die gewerbliche Vermietung sind nicht davon betroffen.
Immobilienmakler, die aktuell Vermietungsinserate geschaltet haben, müssen darauf achten, alle Angaben zur Provision aus den Inseraten zu streichen. Auch Internetauftritte und AGB sollten diesbezüglich überprüft werden. Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie "provisionsfrei", "provisionsfrei für Mieter" oder "Provision zahlt Vermieter" ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.