Rechtliche Grundlagen (§ 34i GewO)
Diese Information soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Immobiliardarlehens-Vermittler (§ 34i GewO)
Wer selbstständig als Gewerbetreibender den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 auf Grund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i GewO.
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Dazu gehören alle typischen Immobilienfinanzierungen bis auf den reinen Bausparvertrag. Der Hausbau gehört ebenso dazu wie der Haus- und Wohnungskauf, der Um- oder Anbau und die Sanierung. Auch gehören Darlehen dazu, die zwar nicht für die Immobilie genutzt werden, aber durch die Immobilie gesichert werden (Nr. 1).
Entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB sind
Entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB sind
- entgeltlicher Zahlungsaufschub, Teilzahlungsgeschäfte, Mietkauf, Finanzierungsleasing
(noch in der Diskussion: evtl. auch unentgeltlicher Zahlungsaufschub, wenn grundbuchgesichert),
wenn sich die Finanzierungshilfe auf Erwerb oder Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder Gebäuden oder von grundstücksgleichen Rechten bezieht oder der Anspruch durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist (Immobilienbezug wie bei Darlehnsverträgen durch Zweck oder Besicherung, s.o.).
Erlaubnisvoraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundenachweis
- Berufshaftpflichtversicherung (zwingend erforderlich, nachzuweisen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung)
Eintragung im Vermittlerregister
Immobiliardarlehensvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen lassen.
Angestellte
Alle Angestellten, die
- unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken oder
- die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind,
müssen im Vermittlerregister eingetragen werden, über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen mitgeteilt werden.
Zuständige Behörde
Die Oldenburgische IHK ist für die Erlaubniserteilung gem. § 34f GewO und Registrierung im Vermittlerregister gem. § 11a GewO zuständig. Antragsformulare finden Sie im Formularcenter.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Gebührentarif (PDF-Datei · 313 KB). (PDF-Datei · 313 KB)
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