Des­in­fek­ti­ons­mittel ist nicht "haut­f­reund­lich"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale gegen eine Drogeriemarkt-Kette entschieden, dass die Werbeaussage „hautfreundlich“ für ein Händedesinfektionsmittel unzulässig ist.
Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Sie bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, bei dem es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung handelt. Auf dem Etikett des Produkts befinden sich die Angaben: "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol". Doch bei der Werbung für diese Produkte sind die besonderen Regeln der Biozidverordnung zu beachten.
Bestimmte Aussagen sind sowohl für die Etiketten als auch für die sonstige Werbung unzulässig, so z. B. „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ oder „umweltfreundlich“. Darüber hinaus sind aber auch außerhalb dieser Schwarzen Liste verwendete „ähnliche“ Hinweise unzulässig. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Bioziden um Produkte handelt, die Schädlinge abtöten, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Produkte sollen daher in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, wann ein solch „ähnlicher“ und damit unzulässiger Hinweis vorliegt.
Der BGH hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, um Klarheit über die Auslegung der Biozidverordnung zu erhalten. Der EuGH entschied, dass die Verwendung des Begriffs "hautfreundlich" in der Werbung für Biozidprodukte irreführend sei. Diese Bezeichnung suggeriert nach Ansicht des EuGH, dass das Produkt vorteilhaft sei für die Haut, wodurch mögliche Risiken verharmlost würden.
Anhand dieses vorgegebenen Prüfungsmaßstabes folgte der BGH der Auffassung des EuGH, dass die Werbung für ein Desinfektionsmittel mit dem Begriff "hautfreundlich" gegen die Biozidverordnung verstößt.