Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitskleidung vorschreiben
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschieden, dass eine Kündigung in einem Streit um die Arbeitskleidung zulässig war.
Der Arbeitgeber hatte in seiner Hausordnung festgelegt, dass die Mitarbeitenden aus Sicherheitsgründen in bestimmten betrieblichen Bereichen eine rote Arbeitsschutzhose tragen müssen. Daraufhin weigerte sich ein Mitarbeiter, der zuvor bereits jahrelang eine Arbeitshose in dieser Farbe getragen hatte, gegen diese Regelung und erschien mehrfach in einer schwarzen Arbeitshose im Betrieb. Er begründete dies mit der Aussage, dass die rote Hose seinem ästhetischen Empfinden widerspräche. Nach einer zweifachen Abmahnung erfolgte die ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers, woraufhin der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage erhob.
Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Solingen erfolglos und auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied zu Lasten des Klägers.
Die Vorschrift einer bestimmten Farbe der Arbeitskleidung greife zwar in die Sozialsphäre des Mitarbeiters ein, dieser Eingriff sei aber durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers zulässig, sofern triftige Gründe vorgelegt werden. Dies ist mit Verweis auf die Arbeitssicherheit in der Hausordnung geschehen.
Gründe, warum der Arbeitnehmer sich so vehement weigerte die rote Hose zu tragen, wurden in beiden Verfahren durch den Kläger nicht erläutert. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24).