Keine Entschädigung bei AGG-Hopping
Ein Mann bewarb sich auf eine Vielzahl von Stellen, die nicht geschlechtsneutral formuliert waren und sich nur an Frauen richteten. Nachdem er für eine Bewerbung als „Bürokauffrau/ Sekretärin“ eine Absage erhielt verklagte er das suchende Unternehmen auf Schadensersatz.
Nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellenanzeigen verstoßen grundsätzlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da Menschen diskriminierungsfrei der Weg in die Berufstätigkeit ermöglicht werden soll.
Ein solcher Verstoß, der eine Schadensersatzpflicht auslösen könnte, liegt allerdings dann nicht vor, wenn ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Bewerbers gegeben ist.
Nachdem der Bewerber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag, folgte nun das BAG der Rechtsprechung des LAG und verneinte eine Verletzung des AGG mit der Begründung, dass der Kläger nicht an der Stelle an sich interessiert gewesen sei, sondern vielmehr in rechtsmissbräuchlicher Weise systematisch vorgegangen sei, um sein alleiniges Ziel, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, zu erreichen (BAG, Urt. V. 19. September 2024, Az.: 8 AZR 21/24).