Die Rechte von Arbeitgebern bei negativen Internetbewertungen

Internetplattformen, die der Bewertung von Arbeitgebern dienen, müssen bei Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung die Identifikation der Bewertenden ermöglichen oder die Bewertung unter Umständen sogar löschen. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) in einem aktuellen Fall.
Konkreter Gegenstand des Urteils waren zwei negative Internetbewertungen, die über eine Arbeitgeberin auf dem digitalen Bewertungsportal Kununu veröffentlicht und von angeblichen Mitarbeitern der Arbeitgeberin verfasst wurden. Zweifel an der Echtheit der Bewertung machte die Arbeitgeberin gegenüber Kununu geltend und forderte die Plattform schließlich dazu auf, die Bewertungen zu löschen. Kununu forderte die Arbeitgeberin wiederum dazu auf, die Echtheit der Bewertung zu widerlegen. Da dieser Nachweis seitens der Arbeitgeberin unterblieb, wandte sich Kununu eigenmächtig an die Verfasser der Bewertungen und bat diese um einen entsprechenden Nachweis. Diese erbrachten sodann einen anonymisierten Nachweis, der jedoch entgegen den Zweifeln der Arbeitgeberin tatsächliche Geschäftskontakte belegte, weshalb auch eine Löschung der Bewertungen letztendlich nicht erfolgte.
Daraufhin unternahm die Arbeitgeberin den Versuch, die Löschung der Negativbewertungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen. Nachdem das Landgericht Hamburg (LG) den Antrag der Arbeitgeberin in erster Instanz zunächst wegen des erbrachten anonymisierten Nachweises ablehnte, gab das OLG diesem in zweiter Instanz statt.
Ein derartiger anonymisierter Nachweis halte der Beweiswürdigung nach Ansicht des OLG nicht stand. Dem Bewerteten solle aber auch nicht zur Last gelegt werden, dass diesem - wegen der Anonymität des Bewertenden - der Nachweis über das Fehlen des tatsächlichen Geschäftskontakts oftmals unmöglich ist. Zur schlichten Hinnahme von öffentlicher Kritik seien Unternehmen schließlich nicht verpflichtet. Vielmehr müsse jedem Arbeitgeber ermöglicht werden, die tatsächliche Grundlage der Kritik überprüfen zu können, um sich auch berechtigterweise zu dieser positionieren zu können. Vor diesem Hintergrund reiche allein die Bezweiflung der Echtheit der Bewertung aus, um derartige Prüfungs- und Offenbarungspflichten solcher Plattformen auszulösen. Ein Anspruch der Bewerteten auf Anonymität sei nach Auffassung des OLG aus datenschutzrechtlichen Aspekten dabei nicht gegeben (OLG Hamburg, Beschluss v. 8. Februar 2024, 7 W 11/24).