Keine Diskriminierung bei der Bewerbung

In einem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass die Rücknahme einer Einstellungszusage aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung bei einem schwerbehinderten Bewerber keine Diskriminierung darstellt.
Nach einer Ablehnung klagte ein an Diabetes erkrankter Bewerber, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Er erhielt auf seine Bewerbung auf eine Ausbildungsstelle im öffentlichen Dienst vom Arbeitgeber zunächst eine Einstellungszusage unter Vorbehalt. Für die Einstellung sei zunächst eine ärztliche Untersuchung erforderlich.
Bei dieser Untersuchung wurde durch den Arzt festgestellt, dass aufgrund der Erkrankung keine gesundheitliche Eignung für die konkrete Stelle vorliege. Als der Arbeitgeber daraufhin die Einstellungszusage zurücknahm, klagte der Bewerber auf Entschädigung.
Durch das Arbeitsgericht Siegburg wurde keine Diskriminierung und entsprechend kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz festgestellt, da nach richterlicher Auffassung keine Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Mitbewerbern vorliegt.
Der Arbeitgeber habe den Bewerber unabhängig von seiner Behinderung einstellen wollen. Die Zusage habe er bereits im Vorfeld von einer positiven Rückmeldung des untersuchenden Arztes abhängig gemacht. Da diese nicht vorlag wurde die Einstellungszusage durch den Arbeitgeber zurückgenommen. Dieses Verfahren ist für den öffentlichen Dienst bei allen Bewerbern gängig.
Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, kann gegen das Urteil noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 20. März 2024, Az. 3 Ca 1654/23)