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Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) - Aufschub bestimmter Meldepflichten

Der EU-Rat hat eine Richtlinie angenommen, mit der Fristen über den Erlass sektorspezifischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für EU-Unternehmen und allgemeiner Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen aus Drittstaaten auf den 30. Juni 2026 verschoben wird.
Hierdurch wird die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geändert, um den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Anwendung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu geben.
Unternehmen können sich nunmehr auf die Umsetzung des ersten Pakets der ESRS konzentrieren und die Berichtspflichten auf das notwendige Mindestmaß beschränken.
Nachdem der EU-Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.
Nach Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des EU-Rates wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Weitere Informationen enthält eine Pressemitteilung des EU-Rates vom 29.04.2024:
Stand: 6. Mai 2024