International

Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG

Hintergründe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben ein
veröffentlicht.
Beide Ministerien haben angekündigt, dass die Sofortmaßnahmen durch Weisung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgehend umgesetzt werden sollen.
Das Maßnahmenpaket ergänzt demnach die Vorbereitungen der Bundesregierung zur Anpassung des LkSG an die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD), die gemäß der am 5. Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative noch für diese Legislaturperiode angekündigt wurde.
In der Wachstumsinitiative auf Seite 10, unter Ziffer 15 finden sich auch Angaben zur geplanten deutschen Umsetzung der CSDDD. Danach soll die CSDDD noch in dieser Legislaturperiode 1:1 durch Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) so bürokratiearm wie möglich umgesetzt werden. Damit sollen noch in dieser Legislaturperiode nur noch rund ein Drittel und damit weniger als 1.000 Unternehmen der bisher unter das LkSG fallenden Unternehmen direkt erfasst werden. Alle Pflichten aus der CSDDD, auch die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, sollen danach erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt verbindlich machen: Für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten weltweit und 1.500 Millionen Euro Umsatz ab 2027; für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit und 900 Millionen Euro Umsatz ab 2028; und für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten weltweit und 450 Millionen Euro Umsatz ab 2029.

Kontext

  • Die CSDD wurde am 24. Mai 2024 verabschiedet und trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD innerhalb von zwei Jahren umsetzen.
  • Die CSDDD wird einige Anforderungen des LkSG verändern und Anpassungen des Gesetzes erforderlich machen. Sie enthält jedoch auch Bestimmungen, die auf eine praxisnahe und wirtschaftsfreundliche Anwendung der Sorgfaltspflichten abzielen.
  • Nach Auffassung der beiden Ministerien biete das LkSG in seiner aktuellen Form Spielraum, einige dieser Wertungen untergesetzlich bereits jetzt in der Prüfpraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Anwendung zu bringen.
  • Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Anforderungen des LkSG praxisnah umzusetzen, Doppelbelastungen zu vermeiden, und die Wirtschaft bei der Umsetzung der neuen Richtlinie zu unterstützen.
Weitere Einzelheiten zur CSDDD:

Zusammenfassung geplanter Sofortmaßnahmen

  1. Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes
    • Unternehmen sollen mehr Orientierung zur Risikoeinstufung erhalten.
    • BAFA soll etwa in seiner Prüfpraxis „risk factors“ berücksichtigen und dies in seinen Handreichungen kommunizieren.
  2. Entlastung von KMU
    • Unterstützung bei der Erarbeitung von Mustervertragsklauseln und -fragebögen, um kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu entlasten.
    • BAFA wird klarstellen, dass Unternehmen, die undifferenziert Fragebögen an alle Zulieferer schicken, gegen den risikobasierten Ansatz verstoßen.
  3. Unterstützung für Brancheninitiativen und Pooling von Audits
    • Förderung gemeinsamer Audits – in den Grenzen des Kartellrechts - zur Vermeidung von Mehraufwand.
    • Die Verankerung der Unterstützung wirkungsvoller Brancheninitiativen im Folge-NAP wird geprüft.
  4. Orientierung zu Standards und Zertifizierungen
    • BAFA soll eine Handreichung zur Auswahl unter anderem von geeigneten Branchenstandards, Siegel und Zertifizierungen zur Orientierung für Unternehmen erarbeiten.
  5. Vertiefter Austausch mit der Wirtschaft
    • Maßnahme: BMWK und BMAS starten im vierten Quartal 2024 einen Dialogprozess mit Unternehmen zur Klärung offener Fragen zur Umsetzung des LkSG und Entwicklung von Lösungen – wo notwendig.
  6. Outreach zum Prüfansatz des BAFA
    • BAFA soll sich als „Frontrunner“ eng in den Aufbau des geplanten Netzwerks von Prüfbehörden der EU-MS einbringen und für seinen etablierten Prüfansatz (Dialog und Kontrolle) werben. So wird die – bewährte und für deutsche Unternehmen bereits bekannte Prüfpraxis – auch bei Umsetzung CSDDD - so weit wie möglich erhalten bleiben.
Das komplette Sofortprogramm steht nachfolgend bereit:
Stand: 19. September 2024