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Neue EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten

Mit der neuen am 29.06.2023 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EU), kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt EU-weit , dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- , ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.

Erklärvideo zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

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© BZL - Bundesinformationszentrum Landwirtschaft

Wesentlicher Regelungsinhalt der Verordnung

Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.

Wer ist von der EUDR betroffen?

Von der EUDR betroffen sind sogenannte
  • Marktteilnehmer,
    also solche die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen und
  • Händler
    in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmenden, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellen.
Inverkehrbringen bedeutet dabei, die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt.

Bereitstellung auf dem Unionsmarkt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
Die EUDR unterschiedet an vielen Stellen, etwa bei den einzuhalten Pflichten, ob es sich um sogenannte KMU oder nicht-KMU bei den Betroffenen handelt.
KMU bedeutet Kleinst-, kleines und mittleres Unternehmen, in Abgrenzung zu Großunternehmen. Definiert sind diese Unternehmen in Artikel 3 EU-Richtlinie 2013/34.
Danach sind Kleinstunternehmen die Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 350.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 700.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 4.000.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 8.000.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 20.000.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
Nach der konsolidierten Fassung vom 17. Oktober 2023: EU-Richtlinie 2013/34/EU werden die Grenzwerte geändert.
Nach dieser Richtlinie sind Kleinstunternehmen die Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 450.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 900.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.
Kleine Unternehmen = Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 5.000.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.
Mittlere Unternehmen = Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
a) Bilanzsumme: 25.000.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.
Allerdings können die EU-Mitgliedstaaten bei Umsetzung dieser Richtlinie auch von bestimmten Schwellenwerten abweichen, so dass man sich unter Umständen jeweils auch die nationale Rechtsordnung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zur Einordnung eines Unternehmens als KMU ansehen muss.“

Verkehrsverbot

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Sorgfaltspflichten vorsieht und Produkten, die unter Verstoß dagegen hergestellt wurden, nicht die Verkehrsfähigkeit abspricht, sieht die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten eine andere Regelungssystematik vor.
Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und relevanten Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden.
Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.

Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  • im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.
Bei näherer Betrachtung der hiervon erfassten Themenbereiche zeigt sich, dass hiermit ein breites Spektrum an Regelungsbereichen umfasst wird.
Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte von Dritten,
  • Rechte von Arbeitnehmenden,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

Sorgfaltserklärung

Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmende und Händler, die keine KMU (sogenannte KMU-Händler) sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).
KMU-Händler müssen keine Sorgfaltserklärung (siehe Art, 5 Abs. 1 EUDR) abgeben.
Für diese gilt ein händlerspezifisch eingeschränkter Pflichtenkanon (Artikel 5 Absätze 2 und 3).
Händler, die keine KMU sind (sogenannte „nicht-KMU-Händler“), gelten als nicht-KMU-Marktteilnehmer und unterliegen in Bezug auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die sie auf dem Unionsmarkt bereitstellen, den Verpflichtungen und Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 6, den Artikeln 8 bis 13, Artikel 16 Absätze 8 bis 11 sowie Artikel 18 EUDR. Wesentliche Vorschriften der EUDR für Marktteilnehmer gelten also für nicht-KMU-Händler analog.
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen diese Betroffenen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen beziehungsweise bereitstellen.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der EUDR beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 EUDR entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden - bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen - über das (noch einzurichtende) Informationssystem eine elektronische Sorgfaltserklärung mit den in Anhang II der EUDR aufgeführten Informationen.
Angaben, die in der Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthalten sein müssen:
  1. Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
  2. Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, einschließlich der Handelsbezeichnung sowie gegebenenfalls der vollständigen wissenschaftlichen Bezeichnung, und Menge des relevanten Erzeugnisses, das der Marktteilnehmer beabsichtigt, in Verkehr zu bringen oder auszuführen. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist;
  3. Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten wurden. Enthält ein relevantes Erzeugnis Rohstoffe, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, oder wurde es unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt, so sind die Koordinaten der Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben;
  4. Für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug nehmen, die Referenznummer jener Sorgfaltserklärung;
  5. Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
    Folgende Erklärung: „Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 durchgeführt erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b dieser Verordnung verstoßen.“
  6. Unterschrift im folgenden Format:
    „Unterzeichnet für und im Namen von:
    Datum:
    Name und Funktion: Unterschrift:“

Verweis auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärung

In Fällen, in denen relevante Erzeugnisse,
  • in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder
  • aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden,
und diese Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde, legen KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor (Art. 4 Abs. 8 EUDR).
Marktteilnehmer, die keine KMU sind, (sogenannte „nicht-KMU-Marktteilnehmer“) dürfen nur dann auf eine bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht gemäß Art. 8 EUDR für die relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, oder die aus relevanten Erzeugnissen hergestellt werden, erfüllt wurde. Sie geben die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, die bereits übermittelt wurden, in den von ihnen übermittelten Sorgfaltserklärungen an. Für Bestandteile von Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht von nicht-KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen
Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht nach Art. 8 EUDR unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht von Nicht-KMU- und KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen. Trotz des Verweises auf eine bereits übermittelte Sorgfaltserklärung tragen Marktteilnehmer weiterhin die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 EUDR entspricht, einschließlich dafür, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr solcher relevanten Erzeugnisse kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde (Art. 4 Abs. 10 EUDR).

Aufbewahrungsfrist

Die Verpflichteten müssen die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem aufbewahren.

Informationssystem

Wer aufgrund der EUDR eine Sorgfaltserklärung abgeben muss, reicht diese künftig digital in einem von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten IT-System ein.
In diesem sogenannten „Informationssystem“ erhalten sie bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen brauchen. Diese Referenznummer wird entlang der Lieferkette unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtend weitergegeben. Die eingereichten Sorgfaltserklärungen überprüft die zuständige EU-Behörde, für Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Laut EU-Kommission beginnt die Registrierung der Unternehmen für die Nutzung des Informationssystems Anfang November 2024 und ab dem 2. Dezember 2024 können Sorgfaltserklärungen eingereicht werden.
Unternehmen können auch ihre unternehmenseigenen Systeme über eine technische Schnittstelle („Application Programming Interface“, abgekürzt API) an das Informationssystem anbinden, um ihre Daten einfacher übertragen zu können.
Informationen erhalten Sie über die nachfolgenden Links:

Kann eine Sorgfaltserklärung geändert werden?

Eine Stornierung oder Änderung der eingereichten Sorgfaltserklärung ist innerhalb von 72 Stunden nach Bereitstellung der Referenznummer für die Sorgfaltserklärung durch das System möglich.
Eine Stornierung oder Änderung ist nicht möglich, wenn die Referenznummer für die Sorgfaltserklärung bereits in einer Zollanmeldung oder in einer anderen Sorgfaltserklärung verwendet wurde oder wenn das entsprechende Erzeugnis bereits auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt wurde.

Erleichterungen für KMU-Händler

KMU-Händler müssen keine Sorgfaltserklärung (siehe Art. 5 Abs. 1 EUDR) abgeben. Sie dürfen aber relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt bereitstellen, wenn sie im Besitz der erforderlichen Informationen in Bezug auf diese Erzeugnisse sind:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen.
b) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
KMU-Händler müssen diese Informationen ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Zudem haben KMU-Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits auf dem Unionsmarkt bereitgestellt haben, gegen die EUDR verstoßen, unverzüglich die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben, sowie die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben, zu unterrichten.
Wichtig ist für alle Händler (also für Nicht–KMU- und KMU-Händler), dass Marktteilnehmer den Marktteilnehmern und Händlern der sogenannten nachgelagerten Lieferkette diejenigen relevanten Erzeugnisse mitteilen müssen, die sie in Verkehr gebracht oder ausgeführt haben, sowie alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen (Art. 4 Abs. 7 EUDR).

Sorgfaltspflicht, Informationsanforderungen, Risikobewertung

Vor Abgabe der Sorgfaltserklärung müssen die Verpflichteten die Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 EUDR erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes:
  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab, unter Umständen kann bei geringem Risikoprofil ein reduzierter Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflicht gelten.

Erleichterungen für KMU-Marktteilnehmer
(Art. 4 Abs. 8 EUDR)

KMU-Marktteilnehmer sind nicht verpflichtet, bei den relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen und für sie bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. In diesen Fällen legen die KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor.
Achtung: Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht von Nicht-KMU- und KMU-Marktteilnehmern zu erfüllen.

Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen

Die Verpflichteten müssen nach Artikel 12 verfahren und Maßnahmen einführen, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen („Sorgfaltspflichtregelung“). Die Sorgfaltspflichtregelung ist regelmäßig (mindestens jährlich) und anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, etwa wenn sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die die der Sorgfaltspflichtregelung beeinflussen könnten.

Berichterstattung und Aufzeichnungen

Von der EUDR Verpflichtete, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Artikel 12 Abs. 3 EUDR). Verpflichtete, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen stellen sie auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 bestraft werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden über ein digitales Informationssystem im Austausch sein.

Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2024 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Artikel 38 Absatz 3) gelten.
Demnach gilt die EUDR im Wesentlichen für Marktteilnehmende, die am 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der EU- Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines Unternehmen niedergelassen waren, ab dem 30. Juni 2025, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.
Die EU-Richtlinie 2013/34/EU steht in ihrer aktuellen Fassung bereit.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben (Artikel 37). Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen (Artikel 37). Etwa für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 (Artikel 37 Absatz 1).
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2024