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EU: Verordnungsentwurf zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, sollen ausweislich des von der EU-Kommission am 14. September 2022 veröffentlichten Verordnungsentwurfes auf dem EU-Markt verboten werden. Er soll die geplante EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit entlang der Lieferkette ergänzen.

Was bedeutet das geplante Verbot konkret? 

Der umfassende Verordnungs-Entwurf sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt (auch aus Drittländern) sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor. 
Dieses soll alle Wirtschaftsakteure betreffen, also unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen und ihrer Größe sowie unabhängig vom Produktionsort.
Der Vorschlag der EU-Kommission baut auf international vereinbarten Definitionen und Normen auf und macht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit Partnern auf der ganzen Welt deutlich.
Der Kernbegriff der Zwangsarbeit wird in Anlehnung an das ILO- Übereinkommen Nr. 29 aus dem Jahr 1930 definiert.
Danach ist Zwangsarbeit jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Dies entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („ LkSG“) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG). 
Wird ein Produkt als durch Zwangsarbeit hergestellt identifiziert, soll das Inverkehrbringen und die Bereitstellung und die Ausfuhr aus der Europäischen Union unverzüglich eingestellt werden.
Die betroffenen Produkte müssen dann regelmäßig vom Markt genommen werden.
Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen: 
  • durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,  
  • mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
  • nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus vielen, unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruhen soll. 
Zu diesen überprüfbaren Quellen sollen Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, eine Datenbank zum Zwangsarbeitsrisiko mit Schwerpunkt auf bestimmten Produkten und geografischen Gebieten sowie die von Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen gehören. 
Die zuständigen Behörden sollen laut dem Entwurf im gesamten Verfahren die Grundsätze einer risikobasierten Bewertung und der Verhältnismäßigkeit anwenden. 
Vor diesem Hintergrund soll die Situation von KMU in dem Vorschlag besonders berücksichtigt werden. Zwar sind KMU den Angaben zufolge nicht von der Anwendung des Instruments ausgenommen, sie sollen nach Maßgabe der EU jedoch von dessen spezifischer Ausgestaltung profitieren. Die zuständigen Behörden sollen nämlich die Größe der Ressourcen des jeweiligen Wirtschaftsakteurs sowie das Ausmaß des Risikos von Zwangsarbeit berücksichtigen, bevor sie eine formelle Prüfung einleiten. 

Was sind die nächsten Schritte?

Das Verbot soll in Form einer Verordnung erfolgen, also durch direkt anwendbares Recht.
Aktuell wird der Entwurf auf EU-Ebene verhandelt. Die Verordnung wurde bereits vom EU-Parlament angenommen. Nunmehr muss er noch vom EU-Rat förmlich gebilligt werden. Die Verordnung tritt zwar bereits am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft - voraussichtlich Mitte 2024. Sie gilt jedoch nach dem aktuellen Verordnungsentwurf erst drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten, voraussichtlich also erst ab Mitte 2027.
Um die nationalen Behörden bei der Umsetzung zu unterstützen, wird die EU-Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Informationen zu den Risikoindikatoren veröffentlichen.
Zudem soll das neue EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU-Forced Labour Product Network) als Plattform für die strukturelle Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EU-Kommission dienen.
Dennoch ist es bereits jetzt für Unternehmen empfehlenswert, ein produktbezogenes Risikomanagement – im Einklang mit dem deutschen LkSG beziehungsweise der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie – aufzubauen.

Weitere Informationen

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Letzte Aktualisierung/Stand: 24.06.2024