Einheitlicher Ansprechpartner
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie soll Unternehmen das Tätigwerden in anderen EU-Staaten erleichtern und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern. Die EU-Länder haben sich verpflichtet, zentrale Kontaktstellen, die sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner (EA) einzurichten, um den Unternehmen bei allen Verfahren und Formalitäten bezüglich der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu helfen.
Der EA ist damit ein wichtiger Helfer für ausländische, aber auch einheimische Unternehmer. Er fungiert als "Mittler" zwischen dem Unternehmer und den fachlich zuständigen (Genehmigungs-) Behörden. Der EA ist dafür zuständig, zu informieren und Anliegen gegenüber den zuständigen Behörden zu koordinieren. Diese Koordinationsaufgabe schließt insbesondere die Entgegennahme und Weiterleitung der gesamten Verfahrenskorrespondenz (z. B. Anträge, Unterlagen, Anfragen, Erklärungen, Bescheide) ein, sodass sich der Unternehmer nicht mehr selbst an die Behörden wenden muss.
Hintergrund der Regelung
Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB)des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleitungsrichtlinie) dient dem gemeinsamen Binnenmarkt der Union.
Dienstleister aus dem Inland, dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten ist es möglich, sich aus der Ferne über alle behördlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie zu informieren sowie Genehmigungen zu beantragen.
Ein Tätigwerden des Dienstleisters soll in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Einführung eines einheitlichen Ansprechpartners erleichtert werden, indem die landesspezifischen gesetzlichen Regelungen nicht zum Hindernis führen. Nach § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat (SächsEAG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 16 KB) ist die Landesdirektion Sachsen für die Aufgaben nach Artikel 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie der einheitliche Ansprechpartner in Sachsen.
Die Landesdirektion Sachsen fungiert insoweit als "Mittler" zwischen ausländischen sowie inländischen Unternehmern und den entsprechend zuständigen Genehmigungsbehörden. Der Unternehmer muss sich dementsprechend nicht mehr selbst an die zuständige Behörde wenden. Das gesamte Verfahren kann nunmehr über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Voraussetzungen zur Nutzung des Einheitlichen Ansprechpartners
Die Dienstleistungsrichtlinie sieht vor, dass der Dienstleister als natürliche Person entweder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates ist oder das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat hat.
- Mitgliedstaaten der Union sind derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Republik Zypern
- Gleichgestellte Staaten sind derzeit: Island, Liechtenstein, Norwegen
Dienstleistungen der IHK Dresden
Neben der Landesdirektion als einheitlicher Ansprechpartner fungieren die jeweils zuständigen Behörden in Sachsen als Kooperationspartner, die gleichwohl in Anspruch genommen werden können. Der Dienstleister kann sich damit auch direkt an die zuständige Stelle wenden.
Die Industrie- und Handelskammer Dresden ist in folgenden Bereichen zuständige Stelle und damit sogleich Kooperationspartner des einheitlichen Ansprechpartners:
- Ausbildungs-/Umschulungsverhältnisse im Verzeichnis registrieren und das Verzeichnis aktualisieren
- Ausbildungseignung für Unternehmen erteilen
- Fachkundeprüfungen
- Feststellung und Anerkennung erworbener Berufsqualifikationen
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger nach § 36, 36a GewO
- Erlaubniserteilung und Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister
- Carnet A.T.A.
Elektronische Verfahrensabwicklung
Anträge oder Dokumente, welche Sie bei der Industrie- und Handelskammer Dresden einreichen wollen und die eine Unterschrift benötigen, müssen mittels Signaturkarte qualifiziert elektronisch signiert werden.
Hierfür benötigen Sie:
Hierfür benötigen Sie:
- eine Signatursoftware
- eine von einem Trust-Center ausgegebene Signaturkarte
- ein Signaturkartenlesegerät (mindestens Sicherheitsklasse 2)
Bitte senden Sie uns diese Dokumente über unser EGVP-Postfach: Industrie- und Handelskammer Dresden (Nutzer-ID: Govello-1274168342353-000217809) zu. Die notwendigen Informationen zum EGVP und die entsprechende Software finden Sie unter https://egvp.justiz.de/.
Sie können Sie sich gern persönlich, telefonisch, per Post, per Telefax und per E-Mail: ea@dresden.ihk.de an uns wenden.