Warenausfuhr
Wenn Waren aus Deutschland in die EU oder ein Drittland ausgeführt werden, sind im Vorfeld einige Vorbereitungen zu treffen und Dinge zu beachten.
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) spricht man nicht von "Ausfuhren" oder "Exporten", sondern von "innergemeinschaftlichen Lieferungen". Im EU-Binnenmarkt gibt es weder Zollgrenzen noch Zollkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass für die Abwicklung keine besonderen Papiere mehr erforderlich sind. (Ausnahme: verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabakwaren etc.)
Beim Handel mit Drittländern - Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören - sind einige Besonderheiten zu beachten.
Ausfuhrverfahren
Grundsätzlich müssen Sie die Waren beim Zoll zur Ausfuhr anmelden. Es gibt unterschiedliche Verfahren. Eine Übersicht der Ausfuhrverfahren ist zu finden auf der Webseite des Zolls.
Exportkontrolle
Zum Schutz deutscher außen- und sicherheitspolitischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt. Die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. Ein Unternehmen hat die Aufgabe, eigenverantwortlich zu prüfen, ob für ein Exportgeschäft eine Genehmigung einzuholen ist. Gerade in der Exportkontrolle bestehen in den Bereichen der Embargos, der Terrorismusbekämpfung und der Dual-Use-Güter zahlreiche Anforderungen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentral zuständige Verwaltungs-Genehmigungsbehörde, die im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrecht umsetzt. Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es, zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig ist.
Die Informationsbroschüre Exportkontrolle und das BAFA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 877 KB) bietet einen Überblick über die Grundlagen und enthält alle notwendigen Informationen zur Antragstellung und den zuständigen Ansprechpartnern beim BAFA.
Embargos
Die Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Diese werden unterschieden in:
- Teilembargos: Verbote und Beschränkungen (VuB) für bestimmte Ein- und Ausfuhren von Gütern, Zahlungsverkehre und Dienstleistungen
- Totalembargos: Verbote für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten. Eventuelle Ausnahmen sind bestimmte Aktivitäten für humanitäre Zwecke
- Waffenembargo: Verbote und Beschränkungen (VuB) für Waffen, Munition und Rüstungsgüter
Des Weiteren gibt es länderunabhängige Embargos gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- Übersicht der länderbezogenen Embargos (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 462 KB)
- weitere Informationen auf der Webseite des BAFA
Terrorismusbekämpfung/Sanktionslistenprüfung
Durch die EU-Verordnung 881/2002 wurde angeordnet, dass diejenigen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, zur Durchsetzung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen belegt werden.
Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem ein umfassendes Verfügungsverbot. Das bedeutet, dass Vermögen, Eigentum und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren werden, ihnen ihre Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen und ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wodurch sie Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten. Es ist also z. B. verboten, an sie Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter etc. zu zahlen, an sie Immobilien zu verkaufen oder gewerblich zu vermieten oder von ihnen Immobilien zu erwerben. Zur Prüfung der Sanktionslisten kann das folgende Tool genutzt werden: Prüfung der Sanktionsliste
Genehmigungspflichtige Güter (Dual-Use-Güter)
Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ("EG-Dual-Use-Verordnung") in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten. Für diese Güter müssen Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden bzw. können verschiedene Ausnahmegenehmigungen ihre Anwendung finden. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Weitere Informationen zu den Genehmigungspflichten finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Dokumente für die Warenausfuhr
Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU können verschiedene Anmeldungen und Dokumente von der Zollverwaltung, vom Bestimmungsland der Ware oder vom Käufer verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:
- Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
- Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem jeweils gültigen "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
- Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine elektronische "Ausfuhranmeldung" mit dem System ATLAS-Ausfuhr erstellen. Informationen zur Internetzollanmeldung finden Sie auf der Webseite des Zolls.
- Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und - sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt - auch vorführen.
- Für die Verzollung ist eine Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich.
- Zudem müssen Exportkontrollvorschriften, personen- oder länderbezogene Embargos beachtet werden.
- Ausländische Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können zusätzlich noch Sonder- oder Abfertigungssteuern anfallen.
- Bei vorübergehender Verwendung von Waren im Ausland (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster oder Ausstellungsgut) verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben - als Alternative kann für bestimmte Länder ein CARNET ATA/CPD beantragt werden, welches von der IHK ausgestellt wird.
Ihre IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, welche für die Abwicklung Ihres Exportgeschäfts oder aufgrund der Importanforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.
Kontakt für Warenausfuhr-Dokumente
Julianna Berthold
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Außenwirtschaft
Liane Böhme
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Außenwirtschaft
Romy Hahnewald
Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A/C.P.D. und Bescheinigungen
Referat Außenwirtschaft