Allgemeine Informationen zu Bescheinigungen von Außenwirtschaftsdokumenten

Wann ist die Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten erforderlich?

  • wenn die Zollbehörde des Importlandes dies generell vorschreibt die Vorschriften entnehmen Sie dem Export-Nachschlagewerk „K und M – Konsulats-
  • und Mustervorschriften“ wenn dies der ausländische Kunde für das konkrete Geschäft ausdrücklich fordert die Information entnehmen Sie Ihrem Vertrag oder Akkreditiv

Welche Außenwirtschaftsdokumente können durch die IHK bescheinigt werden?

  • Handels-/Proforma-/Frachtrechnungen
  • Preislisten und Angebote
  • Hersteller- und Ursprungserklärungen
  • Vertreterbestätigungen
  • Einladungsschreiben zum Zweck der Visa-Erteilung und Visumanträge für deutsche Geschäftsreisende nach Saudi-Arabien
  • Eigenerklärungen von Unternehmen auf deren Geschäftsbogen
Außerdem können wir Ihnen für außenwirtschaftliche Zwecke eine IHK-Bescheinigung über die Zugehörigkeit Ihrer Firma zur IHK Dresden ausstellen.

Wie sind Außenwirtschaftsdokumente einzureichen?

Sämtliche Exemplare eines Dokuments müssen rechtsverbindliche
Originalunterschriften tragen, d.h. durchgeschriebene, kopierte oder Faksimile-Unterschriften können nicht akzeptiert werden.
Ein im Original unterschriebenes Exemplar jedes Dokuments verbleibt bei der IHK, das heißt immer 1 Exemplar mehr einreichen als Sie zurück benötigen.
Das Bestimmungsland muss in dem Dokument ersichtlich sein (Mindestangabe: „Zur Vorlage in...“).
In dringenden Fällen können wir Ihre durch uns bescheinigten Dokumente direkt an Dritte weiterleiten. Dafür bitten wir um Bereitstellung eines adressierten Briefumschlags.
Firmen in Gründung müssen den Zusatz „in Gründung“ bzw. „i. G.“ und Firmen in Auflösung den Zusatz „in Liquidation“ bzw. „i. L.“ tragen.
Bitte beachten Sie:
Vor der ersten Bescheinigung eines Außenwirtschaftsdokumentes muss der IHK eine gültige „Erklärung des Geschäftsführers“ auf dem Geschäftsbogen Ihrer Firma vorliegen. In der aktuellen Version kann Ihre Geschäftsführung diese Erklärung um den Personenkreis – einschließlich der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer und Prokuristen – erweitern, der berechtigt sein soll, Außenwirtschaftsdokumente rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Hinterlegung der Unterschriftsproben dieser Personen ist hierfür notwendig.
Den Mustertext hierfür können Ihnen die IHK-Mitarbeiter gern zur Verfügung stellen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten?

Exportrechnungen

Handelsrechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
  • Name und Adresse des Absenders
  • Empfänger und Bestimmungsland
  • handelsübliche Warenbezeichnung
  • Warenmenge
  • Preis
  • rechtsverbindliche Unterschrift
  • Firmenstempel
Die Rechnung muss ein Datum tragen. Vor- und Rückdatierungen sind nicht zulässig.
Abzugebende Erklärungen (Klauseln laut. „K und M“ oder L/C) sind an den Schluss, das heißt nach dem Gesamtrechnungsbetrag, zu setzen und rechtsverbindlich zu unterschreiben.
Präferenzielle Ursprungserklärungen dürfen nur unterhalb des IHK-Bescheinigungstextes abgegeben werden.
Ist das Ursprungsland angegeben, gelten für die Ursprungsprüfung die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen festgelegten Bestimmungen. Das heißt: Anbringen des Vermerks „Eigenfertigung“ auf dem bei der IHK verbleibenden Exemplar, sofern die Waren im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind. Beilegen geeigneter Ursprungsnachweise für alle nicht im eigenen Betrieb hergestellten Waren und übersichtliche, revisionssichere Zuordnung der Nachweise zu den Waren. Bitte das Kurzmerkblatt „Nachweise für Ursprungszeugnisse“ bei der IHK anfordern.
Für jede Ausfuhrsendung darf nur einmal eine Rechnung bescheinigt werden. Nochmalige Bescheinigungen sind nur im begründeten Ausnahmefall und nach Rücksprache mit der IHK möglich.

Preislisten und Angebote (Offerten) sollten folgende Erklärung enthalten

Wir erklären, dass die aufgeführten Waren zu den genannten Preisen exportiert werden sollen.
We hereby confirm that the following goods shall be exported at the mentioned prices.