Versicherungsvermittler § 34d GewO – Erlaubnis, Registrierung & Weiterbildungspflicht

Versicherungsvermittler bedürfen in der Regel einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) und müssen sich in einem Online-Register verzeichnen lassen.
Das Register kann von Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen unter folgender Internetadresse eingesehen werden: www.vermittlerregister.info.
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sind für diese neuen Berufsanforderungen und jeweiligen Abwicklungsverfahren (Registrierung, Erlaubniserteilung/-befreiung und Sachkundeprüfung) zuständig.
Nachfolgender Überblick soll eine Information zum Versicherungsvermittlerrecht und dessen Umsetzung geben.

Erlaubnis und Registrierung

Wer gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsvermittler oder -berater tätig ist, braucht seit 22. Mai 2007 eine Erlaubnis. Versicherungsvermittler ist, wer gewerbsmäßig für einen anderen Versicherungsschutz beschafft, ausgestaltet oder abwickelt.
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsvermittler und -berater, die gewerbsmäßig tätig sind, verpflichtet, sich unverzüglich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Versicherungsvermittler oder -berater zugelassen ist.

Antrag auf Erlaubniserteilung und Registrierung (natürliche Person)

  • Erlaubnis- und Registrierungsantrag (Original per Post)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate), Belegart OG - wird der IHK Dresden direkt zugesandt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate), Belegart 9 - wird der IHK Dresden direkt zugesandt
  • Bescheinigung in Steuersachen (Original, nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Insolvenzregister, in dessen Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten 5 Jahren bestanden hat. (Original, nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34 d Absatz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung, §§ 8 ff. VersVermV (Original, nicht älter als 3 Monate)
  • Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler durch Vorlage der Bescheinigung/eines geeigneten Nachweises (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Vorlage des Personalausweises bei persönlicher Antragsabgabe/Kopie des Personalausweises zur Identifizierung bei Zusendung der Antragsunterlagen
  • Auszug aus dem Handelsregister, soweit eine Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie, nicht älter als 3 Monate)
Ausführliche Informationen der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Erlaubnisantrag Nr. 1.1 (Formulare) unter Punkt 8!

Antrag auf Erlaubniserteilung und Registrierung (juristische Person)

  • Erlaubnis- und Registrierungsantrag (Original per Post)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate) für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen, Belegart OG - wird der IHK Dresden direkt zugesandt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate) für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen und die juristische Person selbst (nicht älter als 3 Monate), Belegart 9 - wird der IHK Dresden direkt zugesandt
  • Bescheinigung in Steuersachen des für die juristische Person zuständigen Finanzamtes/bei Neugründung einer juristischen Person jeweils für die vertretungsberechtigten Personen (Original, nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Insolvenzregister, in dessen Bezirk eine gewerbliche Niederlassung (bzw. Wohnsitz) in den letzten 5 Jahren bestanden hat/bei Neugründung einer juristischen Person jeweils für die vertretungsberechtigten Personen (Original, nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung (lautend auf die juristische Person) nach § 34 d Absatz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung, §§ 8 ff. VersVermV (Original, nicht älter als 3 Monate)
  • Vorlage des Personalausweises jeweils für die vertretungsberechtigten Personen bei persönlicher Antragsabgabe/Kopie des Personalausweises zur Identifizierung bei Zusendung der Antragsunterlagen
  • Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler (lautend auf den Geschäftsführer/ Vorstand) durch Vorlage der Bescheinigung/eines geeigneten Nachweises (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Auszug aus dem Handelsregister (aktuelle Kopie, nicht älter als 3 Monate)
Ausführliche Informationen der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Erlaubnisantrag Nr. 1.2 (Formulare) unter Punkt 8!

Formulare

Weiterbildungspflicht

Seit 23. Februar 2018 sind Sie als Gewerbetreibender sowie Ihre Beschäftigten, welche unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, verpflichtet, sich jährlich 15 Stunden weiterzubilden und dies auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer Dresden als Aufsichtsbehörde zu belegen (§ 34d Absatz 9 Satz 2 bis 5 GewO, § 7 Absatz 2, 3 VersVermV).
Am 20.12.2018 ist die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in Kraft getreten. In dieser wird die neue Weiterbildungspflicht näher konkretisiert. Diese enthält hierzu folgende Regelungen:

Wer unterliegt der Weiterbildungspflicht?

Gewerbetreibende und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigte unterliegen der Weiterbildungspflicht (vergleiche § 34 d, Absatz 9, Satz 2 GewO). Der Nachweis über die geleistete Weiterbildung kann bei juristischen Personen durch eine angemessene Zahl der bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden, wenn diesen Personen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen wurde und diese zur Vertretung berechtigt sind (vergleiche § 34 d, Absatz 9, Satz 4 GewO) .

Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht: Pflicht zur Fortbildung nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Die produktakzessorischen Versicherungsvermittler (§ 34 d, Absatz 6 GewO) unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht und müssen daher der IHK Dresden keine Weiterbildungsnachweise vorlegen. Dasselbe gilt für die gebundenen Versicherungsvermittler, sofern Sie Versicherungen als Zusatzleistungen zu einer Ware oder Dienstleistung anbieten.
In diesem Fällen besteht lediglich eine Fortbildungspflicht. Für die Angemessenheit dieser Fortbildung hat jedoch das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen und nicht der Versicherungsvermittler selbst zu sorgen (vergleiche § 48, Absatz 2, Satz 1 und 2 VAG). Diese Fortbildung der am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder maßgeblich beteiligten Angestellten haben die Versicherungsunternehmen entsprechend zu dokumentieren (vergleiche § 48, Absatz 2a, Satz 1 VAG).

Umfang der Weiterbildungspflicht pro Kalenderjahr

Die Versicherungsvermittler und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigen haben sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterzubilden (§ 34 d, Absatz 9, Satz 2 GewO). Die maßgebende Weiterbildungsvorschrift (§ 34 d, Absatz 9 GewO) ist am 23. Februar 2018 in Kraft getreten. Aus diesem Grunde besteht die Weiterbildungspflicht bereits ab diesem Zeitpunkt und somit bereits für das Jahr 2018. Sollten Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2018 begonnen haben müssen Sie sich in einem Umfang von 15 Stunden weiterbilden, auch wenn Sie nicht das volle Kalenderjahr beschäftigt waren. Der Weiterbildungszeitraum bestimmt sich nach dem Wortlaut des § 34 d, Absatz 9, Satz 2 GewO für den einzelnen Beschäftigten bzw. Gewerbetreibenden nach dem Kalenderjahr, in der die Tätigkeit aufgenommen worden ist

Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?

Eine bestimmte Form der Weiterbildungsmaßnahme wird weder in der VersVermV noch in Gewerbeordnung erwähnt. Daher können alle Formen der Weiterbildung genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.

Aufbewahrungspflicht/Aufbewahrungsfristen der Weiterbildungsnachweise

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Dresden geprüft?

Wir werden auf Sie zukommen und Sie zur Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV. Ihre Erklärung muss diesen Anforderungen entsprechen. Daher bitten wir Sie im eigenen Interesse, das bereitgestellte Formular zu verwenden und auszufüllen. Nur so, vermeiden Sie Nachfragen und eine verlängerte Bearbeitungszeit. In der Erklärung haben Sie als Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter anzugeben. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten.

Sanktionen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht

Verstöße gegen die Pflicht Nachweise und Unterlagen über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen aufzubewahren, als auch die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 Euro (§§ 26 Absatz 1, Nummer 1, 3 VersVermV, 144 Absatz 2, Nummer 1, Buchstabe b), Absatz 4 GewO) sanktioniert werden.

Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht

Bitte nutzen Sie das Formular Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 729 KB) nur nach Aufforderung der IHK Dresden!

Fragen und Antworten

Antworten zu Ihren Fragen finden Sie auf der Seite der BaFin.
Sie haben Fragen zur Weiterbildungspflicht, dann schreiben Sie uns: weiterbildungvv@dresden.ihk.de