Rechtsfragen klären
Unternehmen haben von ihrer Gründung an regelmäßig mit Rechtsfragen zu tun. Beispielsweise bei allen Steuerfragen, aber auch, wenn Verträge geschlossen werden sollen. Sobald Beschäftigte eingestellt werden, wird das Arbeitsrecht wichtig. Die IHK Dresden lotst Sie durch alle relevanten Rechtsgebiete. Nachfolgend finden Sie eine erste Auswahl der am häufigsten nachgefragten Themengebiete.
Die Suche nach der passenden Rechtsform und Geschäftsbezeichnung (Firma)
Am Anfang jeder Gründung oder neuen Unternehmensstufe steht die Frage nach der richtigen Rechtsform - Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die "optimale" Rechtsform gibt es nicht. Jede Auswahl ist eine persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Abwägung.
Folgende Fragen können bei der Findung helfen:
Folgende Fragen können bei der Findung helfen:
- Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
- Welchen Gründungsaufwand (Formalien, Handelsregistereintragung) und welche fortlaufenden Kosten erfordert die gewählte Rechtsform?
- Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden und welcher Fremdkapitalbedarf (Kreditwürdigkeit) besteht?
- Welche Haftungsrisiken entstehen bei dem beabsichtigten Unternehmenszweck und wie kann man diese begrenzen?
Hat man die Rechtsform gewählt, beginnt die Suche einem markanten Unternehmensnamen für die Außendarstellung. Doch mitunter ist der gewünschte Name nicht verfügbar. In der Gemeinde bereist vergebene oder markenrechtlich geschützte Namen können nicht genommen werden. Irreführende Bezeichnungen, z. B. unzutreffende Größenberühmungen, sind, wie auch lediglich allgemeine Bezeichnungen ohne Unterscheidungskraft, unzulässig. Wir geben firmenrechtliche Stellungnahmen zu Eintragungen im Handelsregister gegenüber dem Amtsgericht, Rechtsanwälten, Notaren und Unternehmen ab und prüfen somit die handelsrechtliche Zulässigkeit von Firmennamen. Um bei der Handelsregistereintragung Ihres Unternehmens Verzögerungen oder sogar Mehrkosten zu vermeiden, empfehlen wir, Ihre Wunschfirma bereits vor der notariellen Beurkundung durch uns prüfen zu lassen.
Die Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen bei der Rechtsform- und Namenswahl Unterstützung.
Stellen Sie uns Ihre Firmenvoranfrage.
Bitte beachten Sie, dass Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden, keine Firma sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen können.
Bitte beachten Sie, dass Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden, keine Firma sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen können.
Die Gewerbeausübung - Kann’s direkt losgehen oder was ist noch zu tun?
Obwohl für unternehmerische Tätigkeiten grundsätzlich Gewerbefreiheit besteht, muss vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine Gewerbeanzeige vorgenommen werden, ggf. mit zeitlichem Vorlauf (z.B. 4 Wochen bei Gasstätten). Zuständig ist in Sachsen diejenige Gemeinde, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine Betriebsstätte (auch Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle) errichtet wird. Die Anzeigepflicht gilt gleichermaßen bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder bei einem Wechsel bzw. einer Erweiterung des Geschäftsgegenstandes (Gewerbeummeldung) oder Aufgabe des Betriebes oder Umzug in eine andere Gemeinde (Gewerbeabmeldung). Die Ausübung bestimmter Gewerbe unterliegt gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen (Genehmigung), ohne die die Ausübung nicht gestattet ist, z.B. die Gewerbe der §§ 29 ff Gewerbeordnung (GewO):
- Unternehmen des Bewachungsgewerbes,
- bestimmte Makler- und Vermittler (Versicherungsvermittler (§ 34d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Immobilienmakler (§ 34c GewO), Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO), Versteigerer (§ 34b GewO))
- Unternehmen des Verkehrsgewerbes im Güterkraftverkehr nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und der Personenbeförderung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- Spielhallenbetreiber und Automatenaufsteller (§ 33c ff GewO).
Sollen Tätigkeiten ausgeübt werden, die ganz oder teilweise handwerklich geprägt sind, können diese den Regelungen der Handwerksordnung unterliegen. Bei den sogenannten zulassungspflichtigen Handwerken gemäß Anlage A der Handwerksordnung besteht grundsätzlich eine Meisterpflicht. Die zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Tätigkeiten nach Anlage B zur HWO müssen lediglich in das Verzeichnis der Handwerkskammer eingetragen werden. Es besteht dann eine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. In bestimmten Fällen kann auch ein sog. Mischbetrieb mit einer Zugehörigkeit in der Handwerkskammer und der IHK vorliegen. Hier finden Sie einen Leitfaden zur Handwerksabgrenzung.
Die Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen bei Fragen zur Gewerbeanmeldung und -ausübung Unterstützung.
Die Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen bei Fragen zur Gewerbeanmeldung und -ausübung Unterstützung.
Beschäftigung von Arbeitnehmern - Jede Bindung verlangt Fürsorge
Die meisten Unternehmen kommen in ihrer Entwicklung schnell an einen Punkt, wo weiteres Wachstum eine arbeitsteilige Unterstützung erfordert. Die Übertragung von Aufgaben an selbständige Dienstleister ist oft kostspielig und mangels Einbindung in die betriebliche Struktur nicht für alle Zwecke möglich. Abhängig Beschäftigte sind dagegen an das Unternehmen gebunden. Sie sind weisungsabhängig und unterliegen einem vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Doch bei der Begründung, während des Arbeitsverhältnisses und bei seiner Beendigung, gibt es einige Dinge zu beachten.
Die Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen unterstützende Beratung zum Arbeitsrecht.
- Überblick über die Einstellung von Arbeitnehmern (PDF-Datei · 197 KB)
- Befristung von Arbeitsverhältnissen (PDF-Datei · 126 KB)
- Informationen zum Arbeitszeitrecht (PDF-Datei · 93 KB)
- Grundlagen zur Thema Scheinselbständigkeit (PDF-Datei · 89 KB)
Werbung - Kundenansprache ohne Reue
Werbung stellt für alle Unternehmen einen fundamentalen Bestandteil der Absatzförderung dar. Doch auch dafür gibt es Regeln. Nichte jede Werbeform und nicht jeder Inhalt sind erlaubt. Für geschäftliche Handlungen gilt der Grundsatz der Wahrheit und der Klarheit. Wettbewerbsverbände und Mitbewerber beobachten Ihre Aktivitäten und Fehler können schnell zu teuren Abmahnungen führen.
Die Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen Beratung zur zulässigen Werbung.
Was erlaubt ist und was nicht, erfahren Sie in unseren Merkblättern: