Bewachung
Für die Ausübung eines Gewerbes gilt in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit.
Soll eine selbstständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe aufgenommen werden, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) und Bewachungsverordnung (BewachV) einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde.
Soll eine selbstständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe aufgenommen werden, so reicht die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, denn wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) und Bewachungsverordnung (BewachV) einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde.
Zuständige Erlaubnisbehörden
Erlaubnis nach § 34a GewO und Anzeige der gewerblichen Tätigkeit
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO und die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit ist das für den beabsichtigen Betriebssitz zuständige Ordnungsamt, Bereich Gewerbeangelegenheiten der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. Landratsamtes zuständig.
Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO werden bundesweit nur durch die Industrie- und Handelskammern durchgeführt bzw. abgenommen.
Waffenbesitzkarte/Waffenschein
Die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins erfolgt über die Polizeibehörde der jeweiligen Gemeinde.