Unterrichtung für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Automatenaufsteller
Das Aufstellen von Spielautomaten, z. B. in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, sowie die Eröffnung einer Spielhalle sind erlaubnispflichtig (§ 33 c GewO). Aufsteller von Spielautomaten benötigen seit dem 1. September 2013 für die entsprechende Erlaubnis des Gewerbeamtes u. a. einen Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK). Auch Angestellte, die mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt sind, müssen den Nachweis erbringen. In Sachsen bietet die IHK Dresden diese Unterrichtung zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse an.
Geldspielgeräte in der Gastronomie
Ab 1. Juli 2021 Pflicht zur Teilnahme am Spielersperrsystem
Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) tritt am 1. Juli 2021 auch in Sachsen in Kraft. Danach sind grundsätzlich alle Spielangebote zur Teilnahme an einem bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrsystem verpflichtet.
Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen, Gaststätten, Hotels etc. erfasst, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben danach die Pflicht:
- spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (§ 8 GlüStV);
- ggf. die Sperrung von Spielern zu veranlassen (Fremdsperre, § 8a GlüStV), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Spieler spielsuchtgefährdet bzw. überschuldet sind oder unangemessene Spieleinsätze riskieren. Der Spieler ist darüber zu informieren.
Hierfür muss zunächst der Anschluss an die Sperrdatei beantragt und geschaffen werden. Der Datenabgleich erfordert eine stabile Internetleitung. Betroffenen Gastronomen empfehlen wir, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen.
Weitergehende Informationen sind u. a. unter dem folgenden Link der Deutschen Automatenwirtschaft zu finden: https://sperrsystem.de.
Wer als Gastronom gegen die Regelungen zur Spielersperre verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeldrahmen bis 500.000,00 Euro).