Geldwäscheprävention
Geldwäsche – das klingt nach organisierten Kriminellen, die weltweit agieren. Betroffen sind aber nicht nur internationale Konzerne, sondern auch regionale mittelständische Betriebe. Rechtschaffende Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen.
Geldwäsche bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteter Vermögensgegenstände in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da das zu „waschende Geld“ aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, ungenehmigtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll dessen Herkunft verschleiert werden. Geldwäsche ist gemäß § 261 StGB strafbar.
Ziel des Geldwäschegesetzes und des Transparenzregisters sind die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens, um Transparenz herzustellen.
Transparenzregister
Seit dem 01.08.2021 gilt für fast alle Gesellschaften die Eintragungspflicht in das Transparenzregister.
Eintragungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Verein, Genossenschaft, Stiftung, KG), alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, PartG) und Trusts sowie Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck.
Nicht eintragungspflichtig sind derzeit: Einzelunternehmer, der eingetragene Kaufmann/die eingetragene Kauffrau und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister erfolgt kostenlos nach Einrichtung eines Nutzerkontos und es steht ein Einreichungsassistent zur Verfügung. Nach der Eintragung ist eine jährliche Gebühr zu entrichten. Wirtschaftlich Berechtigte sind grundsätzlich natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner stehen. Bei juristischen Personen sind wirtschaftlich Berechtigte jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Einzutragen sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.transparenzregister.de.
Geldwäschegesetz
Die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen sind abschließend in § 2 GwG aufgezählt: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste/E-Geld, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patenanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glückspielen, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Das Geldwäschegesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz und die Pflichten sind auf drei Säulen gestützt: internes Risikomanagement, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und als zentrales Mittel die Verdachtsmeldung.
Das interne Risikomanagement ist eine Leitungsaufgabe und besteht aus zwei Teilen: Einer vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauend den individuellen, unternehmens- oder betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen. Mit der individuellen Risikoanalyse muss sich das Unternehmen Klarheit verschaffen, indem es eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellt, dokumentiert, regelmäßig prüft und gegebenenfalls aktualisiert. In den Anlagen 1 und 2 des GwG nennt der Gesetzgeber Anzeichen und Faktoren für geringe oder höhere Risiken. Abgeleitet aus der Risikoanalyse müssen Unternehmen konkrete Handlungsanweisungen erstellen, den Verantwortlichen festlegen und einen Kontrollmechanismus einrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind ein Geldwäschebeauftragter und ein Stellvertreter zu bestimmen. Es sind alle Mitarbeiter, die mit geldwäscherelevanten Geschäftsvorfällen zu tun haben, fortlaufend zu informieren und fortzubilden.
Bei den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden geht es um den Grundsatz: „Know your customer“. Es geht im Wesentlichen um folgende Sorgfaltspflichten: die Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls auftretenden Person; die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretenden Person hierzu berechtigt ist; die Ermittlung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten; die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Wenn Sie Anhaltspunkte für illegale Aktivitäten haben, dann sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztraktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Die Verdachtsmeldung ist grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal abzugeben. Informationen zum Verfahren bei den Verdachtsmeldungen und die direkten Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.fiu.bund.de und https://goaml.fiu.bund.de. Die Verletzung, der Ihnen nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Verpflichtungen, sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG).
Die Landesdirektion Sachsen ist die nach dem Geldwäschegesetz im Freistaat Sachsen zuständige Aufsichtsbehörde für die Berufsgruppen der Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, bestimmter Dienstleister, Immobilienmakler sowie Güterhändler. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht wird sichergestellt, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes beachtet werden.
Die Landesdirektion Sachsen ist die nach dem Geldwäschegesetz im Freistaat Sachsen zuständige Aufsichtsbehörde für die Berufsgruppen der Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, bestimmter Dienstleister, Immobilienmakler sowie Güterhändler. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht wird sichergestellt, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes beachtet werden.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein anonymes Online-Meldesystem eingerichtet.
Sie erhalten weitere Informationen, insbesondere auch die Dokumentationsbögen im Rahmen des Risikomanagements auf der Website der Landesdirektion Sachsen.