Verdachtsmeldungen für Geldwäsche online verfügbar

Im Zuge der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie wurde eine zentrale Stelle für Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche beim Zoll geschaffen. Dort konnten, zunächst per Fax, Verdachtsmeldungen angezeigt werden. Seit Mitte November 2017 können diese Meldungen von den Verpflichteten gem. § 2 GwG eingereicht werden. Unter der Webseite goaml.fiu.bund.de ist das Portal goAML-Web verfügbar.
Grundsätzlich ist für die Abgabe von Meldungen auf diesem Wege eine Registrierung erforderlich. Liegt bereits eine Registrierung vor, muss ein Passwort vergeben werden. Die Vergabe erfolgt unter der Rubrik „Passwort vergessen“ unter Angabe des vorhanden Nutzernamens sowie der hinterlegten E-Mailadresse.
Für Fragen zur Nutzung des Meldeportals stellt die FIU (Finacial Intelligence Unit) des Zolls ein Benutzerhandbuch sowie weitere fachliche und technische Hinweise auf der Webseite www.fiu.bund.de zur Verfügung.
Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Eine entgegen der Form des § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG erstattete Meldung ist bis auf weiteres bereits ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung möglich. In diesen Fällen ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax notwendig. Im Ausnahmefall (z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei konkreten Gefahren) kann auch vor Ablauf der Frist eine Verdachtsmeldung per Fax übermittelt werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt.
Wird eine Verdachtsmeldung über ein Geschäft abgegeben, darf dieses nur ausgeführt werden, soweit die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat. Bestehen seitens dieser Institutionen jedoch keine Einwände, darf das Geschäft nach dem Ablauf des dritten Werktages nach Verdachtsmeldung durchgeführt werden.