BMF: Meldepflichten im Immobilienbereich konkretisiert
Am 01.10.2020 trat die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung -Immobilien (GWGMeldV-Immobilien) des Bundesfinanzministeriums in Kraft. Sie hat das Ziel die Geldwäscheprävention auf dem Immobilienmarkt zu fördern und konkretisiert die Meldepflicht verdächtiger Transaktionen im Immobilienbereich für bestimmte Berufsgruppen.
Verpflichtete nach der Verordnung sind Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte und Steuerberater, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GWG.
Bestimmte typisierte Sachverhalte, die Auffälligkeiten mit Blick auf einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen, sind durch diese Berufsträger an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden. Liegt eine der in der Verordnung geregelten Auffälligkeiten vor, dann ist zwingend eine Verdachtsmeldung abzugeben.
Die Verordnung knüpft an folgende risikobegründende Faktoren an:
- Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten (bspw. 2 Staatsangehörigkeiten, häufige Aufenthalte in Risikostaaten)
- Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen (offensichtlich unrichtige, unvollständige Angaben über wirtschaftliche Berechtigte, Kenntnis von Ermittlungsverfahren nach §261 StGB, Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögen des Erwerbers und dem Kaufpreis)
- Auffälligkeiten bei Stellvertretung (bezogen auf Vollmachten, fehlende Schriftform, Fälschungsverdacht, Beglaubigungen aus Risikostaaten)
- Auffälligkeiten beim Kaufpreis oder Zahlungsmodalitäten (bspw. Zahlung vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, mittels Barzahlung oder Kryptowährung, kurzfristige Veräußerung mit erheblicher Preisabweichung, Rückäußerung an den Eigentümer, etc.)
Keine Pflicht zur Meldung besteht nur, wenn vorliegende Tatsachen vorhandene Anzeichen entkräften, dass der Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte oder der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Die Gründe für das Absehen von der Meldung sind zu dokumentieren.
Weitere Verpflichtete, wie Immobilienmakler unterliegen diesen erhöhten Meldepflichten nicht. Es ist jedoch empfehlenswert, ihr Risikomanagement wie auch die Praxis der Verdachtsmeldungen sorgfältig zu überprüfen und die Prozesse lückenlos zu dokumentieren.