Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020

Allgemeines

Der Bundesrat hat in der Sitzung am 29.11.2019 dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BT-Drs. 19/13827) in der vom Bundestag am 14.11.2019 beschlossenen Fassung (BR-Drs. 598/19) zugestimmt. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen auf Grundlage der Beschlussempfehlung des BRats-Ausschusses für Inneres wurde im BRat davon abgesehen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz ist am 19.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit im Wesentlichen zum 01.01.2020 in Kraft.
Für Unternehmen besteht in etlichen Punkten Handlungsbedarf, auch mit Blick auf das Transparenzregister und die nationale Risikoanalyse.
Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten betroffene Unternehmen möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert, u.a.
  • um Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honoraranlagenvermittler (§ 34 h GewO),
  • Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000.- Euro),
  • Kunstvermittler (Auktionator, Galerist), Kunstlagerhalter,
  • elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.
Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000.- Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Für Edelmetallhändler, Juweliere und Antiquitätenhändler wird diese Bargeldgrenze auf 2.000.- herabgesetzt (§ 4 Absatz 5 GwG).
Das Risikomanagement erfordert eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, z. B. Kundenidentifizierung). Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Eine Verlinkung zu den ausführlichen Inhalten der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie auf der Website der FIU.
Hinweis:
Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb dieser Grenze sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.
Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Absatz 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist auf der Webseite des Zolls veröffentlicht.
Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. s. § 2 Nr.13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Absatz 5b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt.
Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten wird z. T. von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern.

Das Transparenzregister wird für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann jedermann dort Einsicht nehmen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG).
Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld.
Neu ist im Transparenzregister die Angabe aller Staatsangehörigkeiten (§ 19 Absatz 1 GwG). Besteht ein Eintrag im Transparenzregister, sollten die Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen.
Nähere Informationen zum Transparenzregister haben wir einem extra Artikel zusammengefasst.
Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG).
Diese Pflicht besteht erst ab dem 1. Januar 2024, eine vorzeitige Registrierung ist dennoch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.
Die Registrierung ist möglich auf dem Meldeportal der Financial Intelligence Unit.
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