Geldwäscheprävention

Registerpflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bis zum 01.01.2024

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal (goAML Web) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Elektronisches Meldeportal goAML WEB der FIU

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen ohne Kenntnis des Inhabers zur  Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Ihre Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche über das elektronische Meldeportal goAML WEB eine Verdachtsmeldung abgeben.
Die Meldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.
Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie auf für das eigene Risikomanagement wichtige Informationen zugreifen. Branchenbezogene Typologiepapiere enthalten Indikatoren zu verdächtigen Verhaltensweisen, die Anlass zu Verdachtsmeldungen geben können. 
Bis zum 01.01.2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal, §§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG.

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Verpflichteten genannt:
  • bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler (Nrn. 1 - 6, 9)
  • bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), ausgenommen produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO sowie gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO, soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB.
Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos. Die Einführung bußgeldrechtlicher Vorschriften ist jedoch zu erwarten. Wir empfehlen Ihnen die Registrierung vorzunehmen.