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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich steht der Zugang zum Gewerbe jedem frei. Zum Schutz der Allgemeinheit gelten jedoch für einige Bereiche besondere Erlaubnisvorschriften.
Insbesondere werden für die Zulassung zur Ausübung dieser Gewerbe - zusätzlich zur Anzeigepflicht - spezielle Anforderungen und die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von Gewerbetreibenden und Betrieb verlangt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kann eine Erlaubnis beim Gewerbeamt beantragt werden.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben zählen beispielsweise folgende gewerbliche Tätigkeiten:
- Makler- und Bauträgertätigkeit
- Finanzanlagenvermittler
- Betrieb von Gaststätten
- Bewachungsgewerbe, § 34a
- Versicherungsvermittler und –berater
- Immobiliardarlehensvermittler
- Versteigerungsgewerbe
- Liste erlaubnispflichtiger Tätigkeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB)