Recht und Steuern
Maklererlaubnis
Die Ergreifung des Maklerberufes ist an gewissen Voraussetzungen geknüpft. Daneben gilt es auch besondere Bedingungen und Regeln bei der Berufsausübung zu beachten. Was für die Erteilung einer Maklererlaubnis erforderlich ist und was bei der Maklertätigkeit zu beachten ist, wird in diesem Fachartikel näher dargestellt.
Alles rund um die Maklererlaubnis
- Wer benötigt eine behördliche Erlaubnis?
Eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt jeder, der
- gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, also dem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein bislang unbekanntes Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt und zwar derart bestimmt, dass der Auftraggeber in der Lage ist, von sich aus Vertragsverhandlungen aufzunehmen (Makler).
- als selbständiger Hausverwalter, über seine Hausverwaltertätig hinausgehend auch gewerbsmäßig (grundsätzlich bereits ab drei Vermittlungen pro Jahr) Verträge über die durch ihn verwalteten (selbstverständlich erst recht über andere) Wohnräume vermittelt, grundsätzlich auch wenn ihm dafür keine Courtage zusteht.
Nicht erfasst sind Herausgeber von Annoncenteilen in Zeitungen oder Zeitschriften oder Betreiber von Internetseiten, die Miet-/Kaufobjekte und Inhaber offen zugänglich präsentieren, es sei denn der Interessent muss ein Entgelt entrichten, um den Zugang zu den Miet-/Kaufobjekten und Inhabern zu erlangen. - Welchen Inhalt hat die Erlaubnis?
Die Erlaubnis nach § 34 c GewO ist
- persönlich und nicht übertragbar, d. h. sie erlischt mit dem Tod des Inhabers, der Betriebsaufgabe bzw. dem Wegfall der juristischen Person oder dem Verzicht des Inhabers,
- unbefristet, d. h. sie gilt ohne zeitliche Beschränkung,
- nicht raum- oder ortsgebunden, d. h. sie gilt für den gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung, also die Bundesrepublik Deutschland.
- Grenzüberschreitend tätig werdende Makler
Für Makler aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist eine Maklererlaubnis in Deutschland nicht in jedem Fall erforderlich. Makler, die von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des EWR in Deutschland nur vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, sind nach der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit. Auch eine Gewerbeanzeige muss in diesem Falle nicht erfolgen. Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Diese Ausnahme greift nicht, wenn die Tätigkeit zur Umgehung der Erlaubnispflicht in Deutschland aus dem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR heraus erbracht wird. - Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis?
Eine spezielle Berufsausbildung ist für die Tätigkeit als Makler derzeit nicht erforderlich, aber sinnvoll.
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit gebietet, dass grundsätzlich jeder auf Antrag die Maklererlaubnis bekommen kann. Deshalb sieht das Gesetz nur umgekehrt vor, dass die Erlaubnis von der Behörde zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (Delikte, die mit im Mindestmaß einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht sind) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder aber wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Gewollt ist hierbei also insbesondere der Schutz von Vermögenswerten des Auftraggebers vor unseriösen Maklern.
- Da es sich bei den oben aufgelisteten Beispielen um Regelbeispiele handelt, kann auch bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit ausnahmsweise zu bejahen sein, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise ausschließen.
- Die Unzuverlässigkeit kann jedoch auch auf anderen Gründen beruhen. So gilt auch als unzuverlässig, wer „nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe in der Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird“. Der Verdacht auf Unzuverlässigkeit liegt demnach nahe bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen oder wenn dem Antragsteller bereits zuvor die Ausübung eines Gewerbes untersagt oder die Gewerbeerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
- Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. seiner Verpflichtung zur deren Abgabe nicht nachgekommen ist.
- Wer erteilt die Erlaubnis? Wie hoch sind die Kosten?
Die Erlaubnis wird von der Behörde erteilt, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat. Die dafür in Berlin zuständige Behörde ist das Gewerbe- bzw. Wirtschaftsamt des jeweiligen Bezirkes.
Die Rahmengebühr für die Maklererlaubnis liegt zwischen 92,03 und 1.738,39 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei wird insbesondere der Umfang der Amtshandlung und die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben berücksichtigt. - Wie ist ein Antrag auf Erlaubniserteilung zu stellen?
Von den Bezirksämtern werden spezielle Antragsformulare bereitgehalten.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (in Berlin beim Bürgeramt erhältlich),
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (in Berlin i.d.R. nicht erforderlich),
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (in Berlin beim Bürgeramt erhältlich),
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte) für Einträge bis zum 31.12.2012 und Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Mitte) für Eintragungen ab dem 1.1.2013 sowie Auskunft des Insolvenzgerichts gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung,
- bei Gründung einer juristischen Person (GmbH, AG) den Gesellschaftsvertrag/Satzung.
Stehen keine Versagungsgründe entgegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung. - Wann kann die Erlaubnis entzogen werden?
Eine Rücknahme der Erlaubnis kommt zum einen in Betracht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, z. B. weil tatsächlich ein Versagungsgrund (Unzuverlässigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorlag, oder wenn ggf. das geltende Recht unrichtig angewendet worden ist.
Zum anderen können während der Ausübung der Maklertätigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auftreten, die zur Gewerbeuntersagung führen können.
Weiterbildungspflicht für Makler
- Wer unterfällt der Weiterbildungspflicht?
Immobilienmakler und alle unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Personen sind, auch wenn sie einen Hauptvermittler nur unterstützen, sind gem. § 34c Abs. 2a S. 1 GewO verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren weiterzubilden.
Das umfasst beispielsweise Beschäftigte, die Exposés erstellen, Wohnungsbesichtigungstermine durchführen oder aktiv an Gesprächen mit interessierten Käufern / Verkäufern bzw. Mietern / Vermietern teilnehmen.
Nicht erfasst sind Mitarbeiter, deren Aufgaben rein interner Natur sind, so z.B. buchhalterische, personalverwaltungstechnische oder sekretariatsbezogene Tätigkeiten.
Gewerbetreibende können die Verpflichtung zur Weiterbildung an ihre Beschäftigten delegieren, wenn diesen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Personen übertragen ist und sie vertretungsbefugt sind. - Erwerb oder Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann / -kauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als geprüfter Immobilienfachwirt / - fachwirtin
Der Erwerb oder Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann / -kauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als geprüfter Immobilienfachwirt / -fachwirtin gilt als Weiterbildung im Sinne des § 34c Abs. 2a iVm § 15 MaBV.
Der Besitz eines entsprechenden Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses hat zur Folge, dass die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses beginnt. - Umfang der Weiterbildungspflicht
Die Weiterbildung muss 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren umfassen.Dabei ist es dem Gewerbetreibenden selbst überlassen, wie er die 20 Stunden auf den 3-Jahres-Zeitraum aufteilt.
- Dokumentationspflicht
Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) müssen die Gewebetreibenden, die zur Weiterbildung verpflichtet sind, Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahme sammeln, an denen sie und/oder ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter teilgenommen haben.Die Nachweise und Unterlagen müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:
- Name und Vorname der geschulten Personen
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
- Name und Vorname, sowie die Firma (inklusive Adresse und Kontaktdaten) des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters
Die Nachweise und Unterlagen müssen für fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Ein Verstoß gegen diese Aufbewahrungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Der Abschluss eines Maklervertrages mit Kunden
- Wie kommt ein Maklervertrag zustande?
Die zivilrechtlichen Vorschriften zum Maklervertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 652 - 655 geregelt.Voraussetzung für das rechtsgültige Zustandekommen eines Maklervertrages ist der Auftrag des Kunden an den Makler, „die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen bzw. zu vermitteln“. Dies wird in der Regel schriftlich geschehen. Wirksam sind aber – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – auch mündliche oder ggf. sogar sog. konkludente, also stillschweigend zu Stande gekommene, Verträge.Besonderheiten gelten für Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben. Mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser hat der Gesetzgeber die §§ 656a – 656d BGB eingefügt.Aufgrund dieser Gesetzesänderung besteht seit dem 23. Dezember 2020 ein Textformerfordernis für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, geregelt in § 656a BGB. Maklervereinbarungen, die nach dem 23. Dezember 2020 getroffen wurden und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, müssen der Textform i.S.d. § 126b BGB entsprechend abgeschlossen werden.Auf die vor dem 23. Dezember 2020 bestehenden Rechtsverhältnisse über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sind gem. Art. 229 § 53 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden.Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften bezieht sich auf Wohnungen und Einfamilienhäuser, wobei unter einer „Wohnung“ jede Zusammenfassung von Räumen zu verstehen ist, die zu Wohnzwecken dient, unter einem „Einfamilienhaus“ jedes Gebäude, das in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient (vgl. BT-Drucksache 19/15827, S. 18). Weitere Wohnungen von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Einliegerwohnungen, sind auch vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst.Der Begriff „Wohnung“ erfasst neben Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) etwa auch Wohnungserbbaurechte (§ 30 WEG), Dauerwohnrechte (§ 31 Absatz 1 Satz 1 WEG) und Miteigentumsanteile an einem Grundstück in Verbindung mit einer Regelung zur Nutzung von Wohnräumen (vgl. § 1010 BGB). Unter „Einfamilienhaus“ sind neben dem klassischen Grundstückseigentum (vgl. § 93 BGB) etwa auch Erbbaurechte nach dem Gesetz über das Erbbaurecht zu verstehen.Ist der Käufer ein Verbraucher, so finden gemäß § 656b BGB die besonderen Regelungen der §§ 656c und 656d BGB Anwendung. Ungeschriebene Voraussetzung des § 656b BGB ist hierbei die Rolle des Maklers als Unternehmer.Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Dadurch soll sowohl eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Partei verhindert werden als auch der Umstand, dass die Pflicht zur Zahlung der Provision der Beteiligten nach den örtlichen Gegebenheiten und der Position der einen Partei in der allgemeinen Marktlage abhängig gemacht wird. Die hälftige Teilung der Provision ist zwingend, um sicherzustellen, dass sich von vornherein keine Partei unter dem Eindruck einer angespannten Marktlage veranlasst sehen muss, einer Forderung nach einer anderen Vereinbarung nachzukommen. Weicht ein Maklervertrag von diesen Bestimmungen ab, so ist dieser gemäß § 656c Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam. Ein Erlass des Maklerlohns wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von dieser Bestimmung kann nicht durch Vertrag abgewichen werden.Nach § 656d Abs. 1 S. 1 BGB können die beteiligten Parteien Vereinbarungen zur anteiligen Übernahme der Maklerkosten durch die Partei treffen, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Makler steht. Dies betrifft sowohl Vereinbarung der Parteien des Kaufvertrags untereinander, aus denen sich ein unmittelbarer oder mittelbarer Anspruch des Maklers ergibt, als auch Vereinbarungen des Maklers mit der Partei, die nicht sein Vertragspartner ist. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Vertragspartner des Maklers zur Zahlung einer Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt, so dass sich die andere Partei allenfalls zur Begleichung der hälftigen Gesamtkosten verpflichten kann. Der Makler soll nicht in die Lage sein, von einer anderen Partei als seinem Vertragspartner die Maklerprovision in voller Höhe (§ 421 Satz 1 BGB) verlangen zu können. Diesem Zweck dient § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der ein nach § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB vereinbarter Anspruch erst dann fällig wird, wenn der ursprüngliche Vertragspartner des Maklers die Erfüllung seiner Provisionsverpflichtung beziehungsweise die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat. Auch in diesen Fällen wirkt sich ein Erlass des Maklerlohns zwingend auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers.Sofern kein Alleinauftrag vorliegt, besteht für den Makler keine Verpflichtung zum Tätigwerden und der Auftraggeber hat das Recht, auch andere Makler zu beauftragen.Die Maklertätigkeit für den Kunden kann als Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit oder als Mischform erfolgen:
Nachweismakler
Eine Nachweistätigkeit liegt darin, dass der Makler dem Auftraggeber eine bisher unbekannte Möglichkeit zum Vertragsabschluss nachweist, also z. B. ein unbekannter Interessent benannt oder ein konkretes Objekt bekannt gegeben wird. Hierbei steht das Zusammenführen der Vertragsparteien im Vordergrund.
Vermittlungsmakler
Unter Vermittlung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf „Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners“ abzielt. Sie umfasst danach sowohl die Suche nach Interessenten, um sie im Wege von Beratungen oder Verhandlungen vertragsbereit zu machen, als auch den Abschluss von Verträgen im Rahmen einer Vollmacht, die dem Makler von einer Vertragspartei (egal ob Käufer oder Verkäufer) erteilt wurde.Entscheidend ist allein, dass der Makler erkennbar als Vermittler für Dritte und nicht als selbständige Vertragspartei die Vertragsverhandlungen führt und den Vertrag abschließt. - Wann entsteht ein Provisionsanspruch?
Der Provisionsanspruch steht dem Makler nicht schon dann zu, wenn er beauftragt wurde, sondern nur, wenn auch zwischen Auftraggeber und Drittem tatsächlich ein Vertrag zu Stande kommt.
Die vom Makler entfaltete Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit muss weiterhin für den Vertragsabschluss ursächlich gewesen sein, d. h. gerade auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtet gewesen sein. Dazu gehört beim Nachweismakler der Nachweis der Gelegenheit und der in angemessener Zeit folgende Vertragsabschluss. Kann also der Interessent besondere Umstände nachweist, aus denen sich ergibt, dass der Vertragsschluss nicht auf ein Tätigwerden des Maklers zurückzuführen ist oder weiß der Makler, dass der Verkäufer seinen Auftrag widerrufen und einem anderen Makler Alleinauftrag erteilt hat, so entfällt der Provisionsanspruch.
Beim Vermittlungsmakler ist der Ursachenzusammenhang gegeben, wenn dem Auftraggeber - aufgrund des Maklervertrages - ein Angebot zugegangen ist und er einen dementsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Allerdings muss die Tätigkeit des Maklers nicht alleinige oder hauptsächliche Ursache des späteren Abschlusses gewesen sein. Der Abschluss des Hauptvertrages muss sich aber zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerber wesentlichen Maklerleistung darstellen. - Wie viel darf der Makler verlangen?
Eine Entgeltordnung für Maklerberufe gibt es derzeit nicht.
Grundsätzlich gilt die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung. Dabei sind gesetzliche Beschränkungen (z. B. Sittenwidrigkeit) jedoch zu beachten.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist gem. § 632 Abs. 2 BGB beim Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn und in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen. Eine Maklertaxe existiert derzeit nicht.
Wurde keine Vergütung vereinbart ist daher gemäß § 653 Abs. 2 BGB der „übliche Lohn“ fällig. Die „übliche Provision“ muss durch Vergleich mit anderen Vergütungen in der Gegend im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt werden. Sie variiert nach Art der Tätigkeit und Region. Teilweise gibt es auch Gebührensätze der Maklerverbände.
Von vornherein kein Anspruch auf Provision besteht bei Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume, wenn
- durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist,
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist; dies gilt ebenfalls, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
Der Makler hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen wie Porto-, Telefon- oder Reisekosten. Dies gilt sowohl dann, wenn ein Vertrag geschlossen und Provision gezahlt wird als auch dann, wenn es nicht zum Vertragsschluss über das Maklerobjekt kommt. Wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, können nachweisbare Aufwendungen jedoch - auch in Form einer Pauschale – geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings wieder nicht bei der Vermittlung von Wohnraum.
Kaufmannseigenschaft, Makler- und Bauverordnung
- Kaufmannseigenschaft und Name des Maklers
Erfordert das Maklergewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so ist der Makler wie jeder andere Kaufmann bzw. jede andere Kauffrau zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Aber auch ohne derartigen kaufmännischen Geschäftsbetrieb kann seit einiger Zeit die Handelsregistereintragung beantragt werden, dann allerdings neben den Vorteilen einer Eintragung auch mit allen damit eventuell verbundenen Nachteilen.
Einzelheiten hierzu können dem IHK-Merkblatt „Eintragung in das Handelsregister in Berlin“ entnommen werden.
Bezüglich der Namensverwendung ist zu beachten, dass jeder Gewerbetreibende auch ohne Handelsregistereintragung gemäß §§ 15 a, 15 b GewO im Schriftverkehr und am Ladenlokal seinen Namen und Vornamen angeben muss. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Betrieb muss das Geschäft des Weiteren unter der eingetragenen Firma geführt werden. - Berücksichtigung der Makler- und Bauträgerverordnung
Für die Tätigkeit des Maklers sind schließlich die speziellen Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zu berücksichtigen. Die MaBV soll sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch dem Schutz der Auftraggeber dienen. Sie enthält insbesondere Vorschriften über Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten, die nachfolgend abgedruckt sind. Im Rahmen des Maßnahmenpakets zum Bürokratieabbau wurden die Inseratensammlung nach § 13 MaBV und der Prüfbericht gemäß § 16 MaBV für Immobilienmakler abgeschafft. Eine (außerordentliche) Prüfung kann die zuständigen Behörde jedoch aus besonderem Anlass und auf Kosten des Maklers im Rahmen anordnen (§ 16 Abs. 2 MaBV).
Unter folgendem Link finden Sie die MaBV.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.