IHK Berlin

Bewachungsgewerbe

Welche Tätigkeiten gehören zum Bewachungsgewerbe?

Wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter schützt, übt ein Bewachungsgewerbe aus (§ 34a GewO).
Der Tätigkeitsbereich im Bewachungsgewerbe ist vielfältig. Er reicht vom klassischen Objekt- und Werkschutz über den Veranstaltungsschutz, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis zur Bewachung von militärischen Anlagen und Industrieanlagen.
Um ein Bewachungsgewerbe ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO bei dem für seinen Bezirk zuständigen Gewerbeamt beantragen. Bei einer Personengesellschaft( z.B. GbR) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung abgeben. Bei einer juristischen Person (z.B. GmbH oder UG) muss der Antrag auf Erlaubnis von dem/ den Geschäftsführer(n) gestellt werden.
Folgende Tätigkeiten gehören hingegen nicht zum Bewachungsgewerbe, d.h. für diese Bereiche muss keine Erlaubnis nach § 34a GewO beantragt werden:
  • Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/ Mitarbeiter eines Objektbetreibers
  • Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
  • Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
  • Babysitter
  • Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  • Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und –verweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  • Hostessendienst
  • Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.
  • Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
  • Reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)
  • Geldbe- und verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen

Voraussetzungen für eine Bewacher-Erlaubnis nach § 34a GewO

1. Nachweis der Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit muss der Gewerbetreibende durch Vorlage folgender Dokumente nachweisen:
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate)
Hinweis für juristische Personen (z.B. GmbH oder UG): Bei juristischen Personen erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle gesetzlichen Vertreter, d.h. die mit der Führung der Gesellschaft betrauten natürlichen Personen (=Geschäftsführer). Zusätzlich muss dem Gewerbeamt ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person vorgelegt werden.
Hinweis für Personengesellschaften (z.B. GbR): Bei einer Personengesellschaft erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung für alle Gesellschafter.
2. Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse
Den Nachweis geordneter Verrmögenverhältnisse muss der Antragsteller durch die Vorlage folgender Dokumente erbringen:
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des Insolvenzgerichts
3. Nachweis der bei einer IHK bestandenen Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK innerhalb Deutschlands absolviert werden. Der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung ist von folgenden Personen zu erbingen:
  • bei Einzelgewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten von den Gewerbetreibenden / dem Kaufmann selbst (=natürliche Person)
  • bei Personengesellschaften (z.B. GbR) von jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen grundsätzlich von den gesetzlichen Vertretern (=Geschäftsführern) und – sofern vorhanden – von der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person (=Betriebsleiter). Sollten die gesetzlichen Vertreter jedoch nicht mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sein, so kann der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung auch alleinig von einem Betriebsleiter erbracht werden. Für den Fall, dass kein Betriebsleiter beschäftigt wird, muss der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung in jedem Fall durch den gesetzlichen Vertreter erbracht werden.
4. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Eine Berufshaftpflichtversicherung muss auf folgende Personen ausgestellt sein:
  • bei Einzelgewerbetreibenden oder eingetragenen Kaufleuten auf den Gewerbetreibenden selbst (=natürliche Person)
  • bei Personengesellschaften (z.B. GbR) auf jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
  • bei juristischen Personen auf die juristische Person selbst
Ergänzender Hinweis für juristische Personen (z.B. GmbH oder UG): Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis auf die juristische Person ausgestellt, vertreten durch die jeweiligen Geschäftsführer. Findet im laufenden Geschäftsbetrieb ein Geschäftsführerwechsel statt, so muss dies dem Gewerbeamt angezeigt werden, damit die Erlaubnis entsprechend geändert werden kann.
Ergänzender Hinweis für Personengesellschaften (z.B. GbR): Bei einer Personengesellschaft erhält jeder geschäftsführende Gesellschafter einen eigenen Erlaubnisbescheid. Die Personengesellschaft selbst erhält mangels Rechtsfähigkeit keine eigene Erlaubnis.

Welche Voraussetzungen müssen Mitarbeiter erfüllen?

  • Mindestalter 18 Jahren
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkundeprüfung bei allen Mitarbeitern, die in folgenden Bereichen tätig sind:
    1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    2. Schutz vor Ladendieben,
    3. Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
    4. Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte) in leitender Funktion
    5. Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
  • Nachweis der Zuverlässigkeit und der Teilnahme an einer Unterrichtung zum Bewachungsgewerbe bei allen Mitarbeitern, die mit sonstigen - nicht oben unter 1. - 5. genannten - Bewachungstätigkeiten betraut sind
Der Gewerbetreibende muss das bei ihm tätige Wachpersonal, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter vor deren Einstellung dem zuständigen Gewerbeamt (Erlaubnisbehörde) melden.

Sonstige Erlaubnispflichten

Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (insbesondere §§ 28, 4, 10 und 34 ff.) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.

Vorschriften, die bei der Gewerbeausübung zu beachten sind

  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV 23) gegen Empfangsbescheinigung
  • Wachpersonen sind verpflichtet, ihren Dienstausweis während des Wachdienstes sichtbar zu tragen (ausgenommen Wachpersonen im Bereich Ladendiebstahl) und bei einer Kontrolle in Verbindung mit einem Ausweis- oder Identifizierungsdokument auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen; auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften

Informationen zur Sachkundeprüfung und zur Unterrichtung für Gewerbetreibende

Nähere Informationen zu Sachkundeprüfungen und Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe, inkl. Prüfungstermine finden Sie hier.

Allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung

Informationen dazu finden Sie hier.