Handels- und Gesellschaftsrecht

Unternehmensführung und Haftung

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Über Recht und Wirklichkeit der Managerhaftung bestehen teilweise abenteuerliche Vorstellungen. So wird behauptet, Manager würden für ihre fehlerhaften unternehmerischen Entscheidungen nicht haften, jedenfalls nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Gehaftet würde nur für Vorsatz und die Haftung werde in der Praxis nicht exekutiert. Die Haftungsrisiken für Unternehmensführung sind sehr weitreichend. Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken für die Unternehmensführung bestehen in jeder Lage des Unternehmens, egal ob es ob es gut geht oder nicht. Die meisten Unternehmensleiter machen sich über ihre Haftungsrisiken bei der Übernahme des Geschäftsführungsamtes nur selten ausreichende Gedanken. Sie sind überzeugt, dass sie alles richtig machen werden. Viele verlassen sich zudem darauf, dass dann, wenn das Unternehmen in die Krise kommt, ohnehin nur die Gesellschaft haftet, Welche Haftungsrisiken Ihnen als Unternehmensführung bei Verstoß drohen stellt sich oft erst später heraus. Und der Faden ist dünn.
Generell unterscheidet man zwischen der Haftung im Außenverhältnis, also der des Vorstandsmitglieds oder des Geschäftsführers gegenüber Dritten, und der Haftung im Innenverhältnis, also gegenüber der eigenen Gesellschaft. Im Außenverhältnis spielt die Haftung insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft eine Rolle. Den Insolvenzantrag stellen das Finanzamt wegen nicht abgeführter Steuern und die Sozialversicherungsträger wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge. Und beide, sowohl der Fiskus als auch der Sozialversicherungsträger, verfolgen schonungslos ihre Ansprüche gegen die geschäftsführenden Organmitglieder. Es sind typischerweise Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, in denen sich diese Haftung verwirklicht.
Auch im Innenverhältnis werden die Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen, und zwar nicht nur, wenn sie in die Kasse gegriffen oder sich Geschäftschancen der Gesellschaft angeeignet haben, sondern auch bei fehlerhaften unternehmerischen Entscheidungen; denn der Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbH-Gesetz, wenn er seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft schuldhaft verletzt. Da hilft auch die Anwendung der "Business Judgement Rule" - des Grundsatzes des unternehmerischen Ermessens - wenig, denn die besagt nur, dass bei unternehmerischen Entscheidungen eine unwiderlegliche Vermutung pflichtgemäßen Verhaltens besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschäftsführenden Organmitglieder angemessen informiert haben und dass die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensleitung nicht gröblich verletzt wurden. Also stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob etwa bei Krediten eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen und die Risiken bei Anlageentscheidungen richtig bewertet wurden.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: März 2023