Niederlassungen

Zweigniederlassung oder Betriebsstätte

Bei der Gründung eines Tochterunternehmens, einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder einer Repräsentanz gelten unterschiedliche Anforderungen.

Tochtergesellschaft

Bei einer Tochtergesellschaft handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, welches durch die bestehende Muttergesellschaft gegründet wird. Sie firmiert und bilanziert eigenständig. Die Gründung einer Tochtergesellschaft (Gründungsvorschriften, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung) unterliegt dem Recht des Gründungslandes der Tochtergesellschaft, selbst dann, wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung
Jede gewerbliche Betätigung einer Tochtergesellschaft muss beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde angemeldet werden.

Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache dem Gewerbeamt vorzulegen:
  • ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung, welches beim Gewerbeamt beziehungsweise im Internet erhältlich ist,
  • ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Person)
  • bei Geschäftsführern, Vorstand und Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens
  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass,
  • ggf. Erlaubnisse (zum Beispiel Handwerkskarte, Maklererlaubnis, siehe oben) und Nachweise (zum Beispiel polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes),
  • einen Handelsregisterauszug bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen; bei Eintragungsunterlagen aus einem ausländischen Handelsregister ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei einem ausländischen Unternehmen wird eine Inlandsbevollmächtigung sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.
  • eine Aufenthaltsgenehmigung bei ausländischen Staatsangehörigen, welche ihnen die gewerbliche Tätigkeit erlaubt. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland plant. Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen nach Deutschland durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. Für EU-Ausländer und Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten gelten diese Erfordernisse nicht.
Für verschiedene Gewerbe ist es zudem erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen.
Neben der Gewerbeanmeldung müssen Tochtergesellschaften im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.

Selbständige Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist eine dauerhaft angelegte, vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung. Sie dient als zusätzlicher Mittelpunkt des Unternehmens und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Zweigniederlassung ist für Unternehmen relevant, deren Hauptniederlassung bereits im Handelsregister eingetragen ist oder – im Fall ausländischer Unternehmen – eingetragen werden würde, wenn das Unternehmen in Deutschland ansässig wäre.
Im Gegensatz zu einer eigenständigen juristischen Person ist die Zweigniederlassung rechtlich und organisatorisch Teil der Hauptniederlassung und unterliegt deren Recht. Bei ausländischen Unternehmen richtet sich die interne Organisation der Zweigniederlassung nach dem Gesellschaftsstatut und dem anwendbaren ausländischen Recht.
Obwohl die Zweigniederlassung organisatorisch von der Hauptniederlassung abhängt, nimmt sie selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Sie muss so strukturiert sein, dass sie im Falle des Wegfalls der Hauptniederlassung weiter bestehen könnte. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung zu ihren Kunden unterliegen deutschem Recht, und auch die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland, insbesondere die Eintragung im Handelsregister, erfolgt nach deutschem Recht.
Die typischen Merkmale einer selbständigen Zweigniederlassung sind:
  • Erledigung sachlich gleicher oder ähnlicher Geschäfte wie in der Hauptniederlassung (nicht nur bloße Hilfs- oder Ausführungsgeschäfte);
  • Gewisse Dauer (also nicht nur die Abwicklung zeitlich befristeter Geschäfte);
  • Äußere Einrichtung ähnlich wie bei einer Hauptniederlassung (meistens, aber nicht notwendig: gesonderte Buchführung; eigenes Bankkonto und eigenes Geschäftslokal);
  • Niederlassungsleiter mit wesentlichen Befugnissen und eigener Dispositionsfreiheit
Firma und Angaben auf Geschäftsbriefen
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung mit der Hauptniederlassung identisch. Der Name kann mit oder ohne Zweigniederlassungszusatz geführt werden.
Die Zweigniederlassung kann auch eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen. Dann ist der Hinweis auf die Zweigniederlassung zwingend erforderlich. In der Firma der Zweigniederlassung muss die Firma der Hauptniederlassung grundsätzlich unverändert einschließlich des Rechtsformzusatzes erscheinen. So kann etwa die "Schulz Autoteile GmbH" ihre Zweigniederlassung als "Mayer Fahrzeugteile als Zweigniederlassung der Schulz Autoteile GmbH" nennen. Eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma der Zweigniederlassung ist in die Satzung beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag der Hauptniederlassung aufzunehmen.
Auf Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung muss diese die vollständige Firma angeben. Weicht die Firma der Zweigniederlassung von der Firma der Hauptniederlassung ab, ist diese Firma anzugeben. Weiter ist das Register einschließlich der Registernummer anzugeben, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Daneben sind die weiteren für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben der inländischen Hauptniederlassung anzugeben.
Auf den Geschäftsbriefen der Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung sind neben der vollständigen Firma der Zweigniederlassung und des zuständigen Registergerichts einschließlich der Registernummer weiter anzugeben:
  • Die vollständige ausländische Firma nebst Rechtsformzusatz (sinnvoll ist daneben eine deutschsprachige Erläuterung, zum Beispiel GmbH englischen Rechts).
  • Der Sitz und das Register der ausländischen Gesellschaft.
  • Die gesetzlichen Vertreter.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft
Die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung setzt einen Beschluss der vertretungsberechtigten Organe der Hauptniederlassung voraus. Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft oder eines Einzelkaufmanns ist in notariell beglaubigter Form beim Registergericht des Sitzes der Gesellschaft/ des Einzelkaufmanns zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Besonderheiten ergeben sich bei Kapitalgesellschaften: Bei der GmbH ist weiter eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine Gesellschafterliste sowie die Unterschriften aller Geschäftsführer und der für die Zweigniederlassung vertretungsbefugten Prokuristen beizufügen. Bei der AG muss eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung in der z.Z. der Anmeldung gültigen Fassung eingereicht werden.
Zuständig sind für die Anmeldung:
  • beim Einzelkaufmann dieser selbst oder der Prokurist mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
  • bei den Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Gesellschafter beziehungsweise der Prokurist mit Vollmacht.
  • bei der GmbH die Geschäftsführer.
  • bei der Aktiengesellschaft die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt, ist eine schriftliche Vollmacht in notariell beglaubigter Form erforderlich. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder Apostille) erforderlich. Erstere kann durch das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
Neben der Handelsregistereintragung ist die gewerbliche Betätigung der Zweigniederlassung gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft
Die Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen erfolgt in notariell beurkundeter Form bei dem für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen Registergericht. Die Anmeldung kann durch den Niederlassungsleiter erfolgen. Sollen mehrere Zweigniederlassungen in Deutschland gegründet werden, so kann ein Handelsregister als Hauptregister für alle Zweigniederlassungen ausgewählt werden. Die Anmeldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Dokumente sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
Die Anmeldung zum Handelsregister muss folgende Angaben enthalten:
Zur Muttergesellschaft:
  • Das Register, bei dem die ausländische Gesellschaft geführt wird und die Registernummer.
  • Die Rechtsform der ausländischen Gesellschaft.
  • Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
  • Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer beziehungsweise des Vorstandes und ihre Befugnisse.
  • Die Firma und der Sitz der Gesellschaft.
  • Der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung.
  • Die Höhe des Stammkapitals/ Grundkapitals der Gesellschaft.
  • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages.
  • Etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft.
Zur Zweigniederlassung:
  • Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung.
  • Die Höhe des Geschäftskapitals.
  • Der Tag des Errichtungsbeschlusses.
  • Die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter der Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse.
  • Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft.
Anlagen:
  • Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft, zum Beispiel durch einen Handelsregisterauszug des Heimatregisters in öffentlich beglaubigter Form nebst deutscher Übersetzung.
  • Eine öffentlich beglaubigte und übersetzte Kopie des Gesellschaftsvertrages.
  • Soweit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb beziehungsweise den Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der Genehmigung beizufügen.
  • ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für Dritte (natürliche und juristische Personen) in öffentlich beglaubigter Form nebst deutscher Übersetzung; bei Geschäftsführern, Vorstand oder Prokurist genügt der Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht.
Darüber hinaus ist die gewerbliche Tätigkeit der Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.

Unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte)

Die unselbständige Niederlassung (auch Betriebsstätte oder Filiale genannt) ist in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung des Unternehmens abhängig. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung auf. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen unselbständige Niederlassungen keine von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Rechnungen werden im Namen der Hauptniederlassung ausgestellt.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung
Unselbständige Niederlassungen sind nicht ins Handelsregister einzutragen. Hier reicht eine Gewerbeanmeldung.
Firma und Angaben auf Geschäftsbriefen
Auf Geschäftsbriefen der unselbständigen Niederlassung muss neben der Firma das Registergericht der Hauptniederlassung mit Handelsregisternummer angegeben werden. Es kann neben der Firma der Zusatz "Zweigstelle Augsburg" geführt werden. Bei nicht im deutschen Handelsregister eingetragenen Hauptniederlassungen sind die Registerangaben für die ausländische Hauptniederlassung anzugeben.

Repräsentanz

Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff „Repräsentanz“. Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- und Handelsrecht nicht. Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine Betriebsstätte. Diese ist gewerberechtlich anzumelden. Oder aber es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbstständigen Gewerbetreibenden (z. B. ein Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.

Steuerrechtliche Erfordernisse

Im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen, insbesondere durch ausländische Unternehmen, wird häufig der Begriff „Repräsentanz“ verwendet. Das deutsche Gewerbe- und Handelsrecht kennt diesen Begriff jedoch nicht. Wenn das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland aktiv gewerblich tätig ist, wird es rechtlich als Betriebsstätte betrachtet, die gemäß den gewerberechtlichen Vorschriften anzumelden ist. Alternativ kann auch ein Büro eröffnet werden, das von einem externen, selbstständigen Gewerbetreibenden (z. B. einem Handelsvertreter) geführt wird. In diesem Fall übt das ausländische Unternehmen in Deutschland keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit aus.

Ausländerrechtliche Erfordernisse

Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen betrieben werden, so ist zu beachten, dass diese – abgesehen von EU-Bürgern – einen Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz benötigen, der die beabsichtigte Erwerbstätigkeit gestattet.
Dieser Aufenthaltstitel ist unabhängig davon erforderlich, ob die betreffenden Personen langfristig ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik nehmen wollen. Die Aufenthaltserlaubnis kann jedoch unter erleichterten Voraussetzungen gewährt werden, wenn Ausländer unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland für ausländische Unternehmen nur Besprechungen oder Verhandlungen im Bundesgebiet führen oder wenn sie beispielsweise Anlagen montieren oder warten, vorausgesetzt, der Aufenthalt überschreitet insgesamt nicht drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
Besitzt ein Ausländer bereits eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden darf, so besteht die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde die Abänderung dieser Auflage zu beantragen.

Stand: September 2024
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