Recht

Geschäftsbezeichnung für Gewerbetreibende

Nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen können im Rechtsverkehr keinen Firmennamen verwenden. Eine Geschäftsbezeichnung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Das nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können und bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Ob der Umfang gering ist, bestimmt sich nach dem Umsatz, dem Kapitaleinsatz, der Beschäftigtenzahl und der Vielfalt der Geschäftsbeziehungen.
Der Gewerbetreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.

1. Unterscheidung zwischen „Geschäftsbezeichnung“ und „Firma“

Gewerbetreibende müssen im Geschäftsverkehr identifizierbar auftreten, d. h. mit dem bürgerlichen Namen (Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname). Dies ergibt sich aus Vorschriften des Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).

Geschäftsbezeichnungen

Geschäftsbezeichnungen – auch Etablissementbezeichnungen genannt – sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können. Sie dienen der Kennzeichnung des Geschäftslokals und sind demnach objektbezogen. Diese Bezeichnungen werden in aller Regel nicht registriert.
Reine Branchenangaben sind typisch für solche Etablissementnamen. Sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer wirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben schmückende Funktion, zum Beispiel „Zum goldenen Hirsch“, „Pension zur schönen Aussicht“, „Capitol-Lichtspiele“, „Rosen-Apotheke“, „Boutique 2000“, „Wollkörbchen“ und Ähnliches. Sie sind im Gegensatz zu im Handelsregister eingetragenen Unternehmen rein Geschäftslokal bezogen; sie kennzeichnen also das Geschäftslokal als solches und – im Gegensatz zur Firma – nicht den Unternehmensinhaber. Solche Etablissementbezeichnungen sind als Zusatz nur mit Familiennamen und Vornamen bei Gewerbetreibenden zulässig, ohne diese Personennamen nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei Leuchtreklame, nicht aber bei Werbeanzeigen in der Zeitung.

Firma

Dagegen dient die Firma dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma ist den Kaufleuten vorbehalten. Nach § 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Die Führung einer Firma ist also allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister als Kaufleute eingetragen sind. Die vollständige Firma (zum Beispiel „Bijou Modevertrieb e. K.“) bildet die verbindliche Bezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert. Kaufleute schließen also zum Beispiel Verträge unter ihrem Firmennamen. Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück.
Sobald ein nicht ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen – Gewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts – rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

2. Was Sie als Gewerbetreibender beachten müssen

Der nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb“ für einen Kleinstbetrieb. Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden, auch nicht in der Werbung.
Beispiele für unzulässige Geschäftsbezeichnungen: Müller & Co.; Müller & Partner; Müller Nachfolger; Max Müller, vormals Ernst Schulze; Max Müller, Inh. Ernst Schulze.
Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister eingetragene Firmen erfüllen können.
Beispiele: Haus-, Fabrik-, Orts- und Regionalzusätze wie Regensburger Bettenhaus oder Oberpfälzer Zaunfabrik und Ähnliches.
Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes (zum Beispiel des Begriffes „Inhaber“ oder der allgemein verständlichen Abkürzung „Inh.“) durch Unternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, zu vermeiden. Inhaberzusätze sind den in das Handelsregister eingetragenen Firmen, deren Firmenname einen Rechtsformzusatz enthalten muss (zum Beispiel „e. K.“, „oHG“, „GmbH“) vorbehalten. Ähnliches gilt für die Bezeichnung „Geschäftsführer“, die nur bei bestimmten Gesellschaftsformen vorgesehen ist. Darauf sollten Sie besonders bei Angaben in einem Impressum oder auf Geschäftsbriefen achten (siehe unten Ziffer 3).
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht die sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann, wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann. Darüber hinaus kann ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 HGB gegen Nichtkaufleute unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes eingeleitet werden.
Bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften droht zudem eine Abmahnung.
Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung sollte immer überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.
Auch Gewerbetreibende haben allerdings unabhängig von der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs jederzeit die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Firmenbezeichnung muss dann nicht mehr den Namen des Unternehmers beinhalten, sondern kann auch aus einer werbewirksamen Phantasiebezeichnung bestehen mit dem nunmehr erforderlichen Rechtsformzusatz für Kaufleute (siehe oben). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel „Handelsregister und Firmenname“.

3. Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Bei Geschäftsbriefen von Gewerbetreibenden sollten immer folgende Angaben gemacht werden:
  • Name sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname
  • Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)

Zusätzlich ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Auch die Verwendung eines individuellen Logos, eines Bildzeichens oder eines sonstigen kennzeichnenden Zusatzes zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden sind zulässig.
Beispiele: Anna Müller, Gebäudereinigung oder Ernst Schulze, Fuhrunternehmen
Schließen sich mehrere Gewerbetreibende zusammen, handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird. Sie stellt keine Firma im handelsrechtlichen Sinn dar. Deshalb ist es erforderlich, die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter auf Geschäftsbriefen aufzuführen. Zusätzlich kann die Bezeichnung „GbR“ angefügt werden, rechtlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Auch hier ist eine Geschäftsbezeichnung zulässig, ebenso die Verwendung eines individuellen Logos, eines Bildzeichens etc.
Beachten sollten Sie zudem weitere Vorschriften, die zum Beispiel Pflichtangaben in einem Impressum (§ 5 Telemediengesetz – TMG) oder bei Verbraucherverträgen auch im stationären Handel (Art. 246 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB) regeln.
Weitere Informationen und Muster finden Sie hier und in unserem Artikel „Das Impressum“.
Stand: Oktober 2024
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