Herausforderungen für Unternehmen
Geldwäscheprävention: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Geldwäscheprävention - Pflicht zur Registrierung bei der FIU
- Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken über die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Aufsichtsbehörde: Regierung von Mittelfranken
- Verschärfungen im Geldwäschegesetz ab 1. Januar 2020
- Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
- Sorgfaltspflichten von Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern
- Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- Verdachtsmeldungen
- Bußgelder und Sanktionen
- Transparenzregister
Geldwäscheprävention - Pflicht zur Registrierung bei der FIU
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.
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Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken über die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, müssen nun auch in Bayern einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die Regierung von Mittelfranken hat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt 08/2021 eine Allgemeinverfügung für Güterhändler erlassen. Demnach sind Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, ab sofort zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters verpflichtet.
Es sind jedoch nicht alle Unternehmen betroffen. In der abschließenden Aufzählung werden nur gewerbliche Händler von folgenden Produkten genannt: Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge. Zudem muss es sich hierbei um die Haupttätigkeit (mind. 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr) des Unternehmens handeln.
Kleine Unternehmen mit unter 10 geldwäscherelevanten Mitarbeitern sind ebenfalls von der Pflicht befreit. Auch in den Fällen, in denen kein Risikomanagement eingerichtet werden muss, entfällt die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Dies ist der Fall, wenn Güterhändler Bargeldgeschäfte ab 10.000 € bzw. 2.000 € bei Edelmetallhändlern grundsätzlich ausschließen. Für Kunsthändler gilt diese Ausnahmeregelung, wenn sie grundsätzlich keine Transaktionen ab 10.000 € (unabhängig ob in bar oder unbar) tätigen.
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und einer Vertretung ist der Aufsichtsbehörde (Regierung von Mittelfranken) vorab anzuzeigen. Das Formular sowie weitere Informationen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten finden Sie hier.
Aufsichtsbehörde: Regierung von Mittelfranken
Die Regierung von Mittelfranken ist auch für den Regierungsbezirk Schwaben die für das Geldwäschegesetz zuständige Aufsichtsbehörde für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und bestimmte Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Sie finden auf der Seite der Regierung von Mittelfranken Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht - Regierung von Mittelfranken (bayern.de) alle für Sie wichtigen Informationen, Merkblätter und Formulare. Bei Fragen zur Geldwäscheprävention können Sie sich direkt an die Aufsichtsbehörde wenden:
Tel.: 0981 531653
Regierung von Mittelfranken – Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung
Promenade 27
91522 Ansbach
Promenade 27
91522 Ansbach
Verschärfungen im Geldwäschegesetz ab 1. Januar 2020
Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend überarbeitet und verschärft. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen in ihrer aktuellen Fassung erläutert:
Verpflichtete nach § 2 GWG sind neben dem Finanzsektor wie bisher unter anderem:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Name oder Rechnung sie tätig sind)
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
- Versicherungsvermittler, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind
- Immobilienmakler
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften oder virtuelle Büros anbieten)
Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
Alle Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG) verfügen, d. h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ableiten. Abweichend davon müssen Güterhändler i. S. v. § 1 Abs. 9 GwG nur dann ein Risikomanagement etablieren, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1c GwG). Bei Edelmetallhändlern greift die Pflicht zum Risikomanagement bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1b GwG i. V. m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ein Risikomanagement einrichten, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1a und 2 GwG). Anlage 1 des Gesetzentwurfes enthält Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Diese Faktoren sind bei der Erstellung der Risikoanalyse ebenso zu berücksichtigen, wie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Sorgfaltspflichten von Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern
Wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung, zählt als Güterhändler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 1 Abs. 9 GwG). Wenn Händler bei Transaktionen Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen, müssen sie Vertragspartner, ggf. für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 6a Nr. 1c GwG). Edelmetallhändler müssen die Identität ihrer Vertragspartner bereits bei der Annahme oder dem Tätigen von Barzahlungen ab 2.000 Euro überprüfen (§ 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 16 und § 10 Abs. 6a Nr. 1b GwG). Güterhändler, die mit Kunstgegenständen handeln, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter müssen ihre Vertragspartner identifizieren, wenn sie Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro durchführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 10 Abs. 6a Nr. 1a und 2 GwG).
Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
Wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, zählt als Immobilienmakler zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG). Immobilienmakler (Verkaufsmakler) müssen bei der Vermittlung von Kaufverträgen stets beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes identifizieren (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen müssen Immobilienmakler (Mietmakler) die Vertragsparteien nur dann identifizieren, wenn die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 GwG). Der Zeitpunkt der Identifizierungspflicht für Immobilienmakler ist gesetzlich geregelt (§ 11 Abs. 2 GwG). Es muss ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages bestehen und die Kaufvertragsparteien müssen hinreichend bestimmt sein. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn eine der Kaufvertragsparteien von der anderen Kaufvertragspartei (ggf. über Dritte) den Kaufvertrag erhalten hat. Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes Immobilienmakler tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die Identifizierungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Spätestens nach zehn Jahren müssen die Unterlagen, die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten angefertigt wurden, vernichtet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 GwG). Damit besteht nun die Möglichkeit, Aufzeichnungen und Belege nach § 8 Abs. 1 bis 3 GwG auf freiwilliger Basis bis zu 10 Jahre aufzubewahren.
Verdachtsmeldungen
Haben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz bei der Anbahnung eines Geschäfts den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, müssen Sie dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) der Generalzolldirektion mitteilen (§ 43 GwG). Die Meldung hat nach vorheriger Online-Registrierung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und ist an folgende Stelle zu richten:
Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Telefon: 03 51 / 44 83 45 56
Telefax: 02 21 / 6 72 39 90
Telefax: 02 21 / 6 72 39 90
Alle Verpflichteten haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Diese Registrierungspflicht soll aber erst mit Inbetriebnahme des geplanten neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 gelten (vgl. § 59 Abs. 6 GwG). Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt. Unabhängig davon ist eine frühzeitige Registrierung bei der FIU empfehlenswert. Wer verdächtige Sachverhalte meldet, ist auch weiterhin von der Verantwortlichkeit freigestellt, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden (§ 48 Abs. 1 GwG).
Bußgelder und Sanktionen
Das Geldwäschegesetz beinhaltet zahlreiche Bußgeldtatbestände (§ 56 Abs. 1 GwG). Bereits bei fahrlässiger Begehung von Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. bei Verstößen gegen die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Bei leichtfertig begangenen Verstößen gegen das GwG kann der einzelne Verstoß mit bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden, bei vorsätzlicher Begehung ist eine Bußgeldhöhe von bis zu 150.000 Euro für den Einzelverstoß vorgesehen (56 Abs. 1 und 2 GwG). Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße erstreckt sich bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Für Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro, wenn sie juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, alternativ bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres betragen (§ 56 Abs. 3 GwG). Bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage der Aufsichtsbehörde namentlich bekannt zu machen (§ 57 GwG).
Transparenzregister
Die Daten der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und Trusts sind in einem Transparenzregister erfasst. Behörden, Verpflichtete und Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können in dieses Register Einsicht nehmen (§§ 18 ff. GwG).
Ausführliche Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Seite der Regierung von Mittelfranken als zuständige Aufsichtsbehörde:
Information vom 21.01.2020: „Fake-E-Mail“ der Organisation Transparenzregister e.V.
Nach Information des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird seit 21.01.2020 eine „Fake-E-Mail“ der Organisation Transparenzregister e.V. verbreitet. Laut BVA (Transparenzregister) handelt es sich um keine offizielle E-Mail des BVA. Betroffene Personen werden darauf hingewiesen, dass keine Zahlungen an die Organisation Transparenzregister e.V. zu leisten sind.
Stand: August 2024
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.