Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone
1. Ziel der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone
Die Kumulationszone ist für Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
- Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch die Abkommensmatrix dokumentiert.
- Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1
- zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
- ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
2. Beteiligte Handelspartner
- Europäische Union
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Bosnien und Herzegowina
- Färöer
- Georgien
- Island
- Israel
- Jordanien
- Kosovo
- Libanon
- Liechtenstein
- Marokko
- Republik Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Palästinensische Gebiete
- Schweiz
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Ukraine
3. Erleichterte Ursprungsregeln
- Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln, geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben
- höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung
- Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können
- Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Draw-Back-Verbot wird für die meisten Erzeugnisse aufgehoben
- Kalkulation mit Durchschnittswerten eines Steuerjahres möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips
- VoU bei Agrarwaren werden nach Gewicht bemessen
- Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können
- EUR-MED, Ursprungserklärung-MED und Kumulationsvermerk entfallen
- unmittelbare Beförderung wird ersetzt durch Nichtmanipulationsregel
- Gültigkeitsdauer von Präferenznachweisen wird von 4 auf 10 Monate verlängert
Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht!
4. AKTUELLES: Parallele Anwendung der alten und neuen PEM-Regelungen
Von 1. Januar 2025 bis Ende 2025 gibt es nun drei Staatengruppen (vgl. Abkommensmatrix, Seite 4 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens):
- CR: Staaten, in denen die alten und die neuen (Ursprungs-)Regelungen parallel gelten (Wahl des Exporteurs)
- C: Staaten, in denen nur die alten (Ursprungs-)Regelungen gelten
- R: Staaten, in denen nur die neuen (Ursprungs-)Regelungen gelten
Die neuen erleichterten Ursprungsregeln können für die Staaten der Gruppen CR und R angewendet und der Vermerk “REVISED RULES” angegeben . Werden die “revised rules” verwendet, muss dies - wie zuvor auch “transitional rules” - gekennzeichnet werden.
Kumulierung
- Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommen oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk "REVISED RULES" enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden.
- Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk "REVISED RULES" nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommens verwendet werden können.
Angabe in Präferenzdokumenten
Der Zoll hat bereits angekündigt, dass auch Lieferantenerklärungen aus 2025 mit dem bisherigen Vermerk “transitional rules” anerkannt werden.
5. Teilnahme freiwillig. Bisherige Präferenzen bleiben erhalten.
6. Keine Durchlässigkeit, getrennte Dokumentation
Zwischen der Ursprungsermittlung und der Ursprungsdokumentation nach den bisherigen Regelungen und den „Transitional bzw. Revised Rules” gibt es keine Durchlässigkeit (Permeabilität). Das hat gravierende Folgen: Findet die Ursprungsermittlung nach neuen Regeln statt und sind hierfür Lieferantenerklärungen (Nachweis Vormaterial mit Ursprungseigenschaft!) erforderlich, mussten diese ebenfalls den Vermerk „Transitional bzw. Revised Rules” enthalten.
Lieferantenerklärungen ohne Vermerk “Übergangsregeln/Transitional bzw. Revised Rules” können auch für die Ursprungsermittlung nach PEM neu verwendet werden, falls diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. September 2021, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von PEM neu. Damit umfasst sie alle vorhandenen Lieferantenerklärungen. Die Nutzung der neuen Regeln wird damit nicht durch die vorhandenen Lieferantenerklärungen gebremst.
Waren mit dem Vermerk “Transitional bzw. Revised Rules” gelten nur dann als Vormaterialien mit Ursprung, wenn diese im Rahmen der Übergangsregelungen eingesetzt werden. Falls die alten Regeln verwendet werden, gelten diese Waren als Vormaterial ohne Ursprung.