Regionales Übereinkommen
Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone
Seit September 2021 gibt es die reformierte Pan-Euro-Med-Zone (PEM) mit verbesserten Bedingungen. Noch ist die Nutzung verhalten. Ab dem 1. Januar 2025 sollte nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen gelten und somit nur noch diese Version von Ursprungsregeln im gesamtem PEM-Raum. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 19. Februar 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/390 der Europäischen Union. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern können bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 voraussichtlich noch zwei Varianten an Regeln bestehen. Eine parallele Anwendung der beiden Systeme entfällt damit voraussichtlich 2026.
1. Ziel der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone
Es soll ein zollfreier Handelsraum, die sog. Pan-Euro-Med-Zone (PEM) mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstehen und für einen modernisierten, vereinfachten und zugleich flexibilisierten Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens sorgen. Diese Ursprungserzeugnisse können dann (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Der präferenzielle Ursprung kann auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist ein entscheidender Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterales Abkommen).
Die Kumulationszone ist für Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Die Kumulationszone ist für Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Infos zu den Kumulierungsarten generell stellt der Zoll auf seiner Homepage bereit.
Eine Übersicht zur Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und PEM-Übereinkommen finden Sie auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD.
Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
- Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch die Abkommensmatrix dokumentiert.
- Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1
Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt (veröffentlicht über das Amtsblatt der Europäischen Union). Die aktuelle Matrix finden Sie im Amtsblatt der EU oder im Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen online”, wählen Sie in der Übersicht das betreffende Land aus, dann finden Sie im Menü auf der linken Seite die Matrix.
Anhand der Matrix kann festgestellt werden, ob
- zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die für die Anwendung der diagonalen Kumulierung erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und
- ab welchem Datum im Rahmen der einzelnen Abkommen Regeln zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Anwendung finden, die denen des Europa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen.
Nur wenn zwischen dem Ausfuhrland, allen im Einzelfall am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland die erforderlichen Abkommen abgeschlossen wurden und die Ursprungsregeln des Europa-Mittelmeer-Protokolls angewendet werden, können Unternehmen von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Die Ursprungskumulierung kann ab dem Datum angewendet werden, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.
2. Beteiligte Handelspartner
Die modernisierten Ursprungsregeln gelten ab 01.01.2025 für alle PEM-Vertragsparteien und somit für folgende Länder:
- Europäische Union
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Bosnien und Herzegowina
- Färöer
- Georgien
- Island
- Israel
- Jordanien
- Kosovo
- Libanon
- Liechtenstein
- Marokko
- Republik Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Palästinensische Gebiete
- Schweiz
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Ukraine
3. Erleichterte Ursprungsregeln
Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
- Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln, geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben
- höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung
- Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können
- Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Draw-Back-Verbot wird für die meisten Erzeugnisse aufgehoben
- Kalkulation mit Durchschnittswerten eines Steuerjahres möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips
- VoU bei Agrarwaren werden nach Gewicht bemessen
- Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können
- EUR-MED, Ursprungserklärung-MED und Kumulationsvermerk entfallen
- unmittelbare Beförderung wird ersetzt durch Nichtmanipulationsregel
- Gültigkeitsdauer von Präferenznachweisen wird von 4 auf 10 Monate verlängert
Die neuen Regeln wurden in das Warenursprungs- und Präferenzportal WuPonline des Zolls eingearbeitet. Unter den Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten.
Bei der “Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten” sind die neuen Regelungen mit “Übergangsregeln” oder “RUE_A” sowie einem A hinter dem ISO-Alpha-Ländercode gekennzeichnet. (z.B. ALA für die Übrgangsregeln Albanien). Achtung bei Serbien: die alten Regelungen finden Sie unter dem ISO-Alpha-Ländercode XS, die Regelungen von PEM neu unter dem ISO-Alpha-Ländercode RSA.
Ab 2025 bzw. 2026 werden dort nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein.
Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht!
4. AKTUELLES: Parallele Anwendung der alten und neuen PEM-Regelungen
Aktuell werden die neuen Ursprungsregeln als „ Transitional Rules” oder auch „Übergangsregeln" bezeichnet und können optional als Alternative zu den bisher bestehenden “alten” Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens angewandt werden.
Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern können bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 voraussichtlich noch zwei Varianten an Regeln bestehen und weiterhin parallel angewendet werden können. Die finale Umsetzung des revidierten PEM-Übereinkommens wird - nach aktuellem Stand - erst 2026 erfolgen.
Die Übergangsregeln wären eigentlich nur bis Ende 2024 gültig, es wird eine Anpassung für 2025 geben, um die Weiternutzung beider Systeme zu gewährleisten. Daher werden aktuell - wieder einmal - Verlängerungsregelungen konzipiert. Handelspartner müssen weiterhin eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die neuen Regeln verwendet worden sind. Anstelle des Vermerks “transitional rules” auf Lieferantenerklärungen oder Erklärungen zum Ursprung bzw. WVBen EUR.1 muss im Zeitraum von 01.01. bis 31.12.2025 der Vermerk “revised rules” (diese entsprechen im Wesentlichen den jetzigen Übergangsregeln) verwendet werden. Davor erstellte Dokumente gelten grundsätzlich weiter wie bisher. Waren mit einem vor dem 1. Januar 2025 ausgestellten Präferenznachweis mit Vermerk: transitional rules können für die Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden.
Es ist zu hoffen, dass mit dieser Formalität pragmatisch umgegangen wird.
Ab dem 1. Januar 2025 sollen von den Zollverwaltungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen akzeptiert werden.
Für weitere Details muss die Sitzung des gemischten Ausschusses im Dezember abgewartet werden. Erste Szenarien stellt das BAZG in der Informationsnotiz vom 25. Oktober 2024 dar.
Ab dem 1. Januar 2025 sollen von den Zollverwaltungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen akzeptiert werden.
Für weitere Details muss die Sitzung des gemischten Ausschusses im Dezember abgewartet werden. Erste Szenarien stellt das BAZG in der Informationsnotiz vom 25. Oktober 2024 dar.
Kumulierung
- Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems, für welche vor dem 1. Januar 2026 Präferenznachweise nach den bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommen oder alten Protokollen ausgefertigt wurden (also nicht den Vermerk "REVISED RULES" enthalten), können für eine Kumulierung im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens verwendet werden.
- Umgekehrt ist dies nicht möglich! Das bedeutet, dass Waren mit Präferenznachweisen mit dem Vermerk "REVISED RULES" nicht für eine Kumulierung im Rahmen des bisherigen (alten) Regionalen Übereinkommens verwendet werden können.
Nähere Informationen zur Veröffentlichung dieses neuen Beschlusses im EU-Amtsblatt liegen hier bisher nicht vor. Die Europäische Kommission hat angekündigt, die verschiedenen Szenarien in entsprechenden Mitteilungen im Amtsblatt, Reihe C (Darstellung in mehreren Matrizen) zu publizieren.
Angabe in Präferenzdokumenten
Die Anwendung der neuen Übergangsregeln muss explizit auf den Präferenzdokumenten (EUR.1 im Feld 7, EzU, Ursprungserklärung) mit dem Zusatz „transitional rules“ bzw. ab 2025 “revised rules” dokumentiert werden. Dies bedeutet auch, dass Exportierende bei ihren EU-Zulieferern (Langzeit-)Lieferantenerklärungen anfordern müssen, die ebenfalls einen solchen expliziten Zusatzvermerk je nach PEM-Land aufweisen.
Auch bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage entsprechend anzupassen. Hier gibt es jedoch noch keine genaueren Informationen. Es ist insbesondere noch unklar, wann welche Vermerke anzubringen sind. Sobald diese vorliegen, wird die Fachmeldung aktualisiert. Bis dahin wird empfohlen auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen erlangen, den Vermerk "REVISED RULES" aufzubringen.
Weitere Infos finden Sie auch in der Fachmeldung zum Regionalen Übereinkommen der Zollverwaltung.
5. Teilnahme freiwillig. Bisherige Präferenzen bleiben erhalten.
Die Nutzung der neuen Möglichkeiten ist, wie immer beim präferenziellen Ursprung, freiwillig. Prüfen Sie, ob Nutzen und Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Erfahrungsgemäß ist es schwierig, Angaben zur Kumulation zu erhalten. Außerdem kann die Administration der Kumulation sehr schnell sehr schwierig werden. Die bisherigen Präferenzen und deren Nachweise bleiben weiterhin möglich (EUR.1, Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung ohne Kumulationsvermerk).
Zu der Anwendung der Ursprungsregeln in dieser Präferenzzone hat die EU-Kommission eine Erläuterung herausgegeben.
6. Keine Durchlässigkeit, getrennte Dokumentation
Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der Übergangsregeln nach PEM neu bzw. den „Transitional Rules” erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren. Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Falls die Dokumente keinen Vermerk enthalten, gilt, dass sie die Erfüllung der bisherigen, parallel laufenden Regeln (PEM alt) nachweisen.
Zwischen der Ursprungsermittlung und der Ursprungsdokumentation nach den bisherigen Regelungen und den „Transitional Rules” gibt es keine Durchlässigkeit (Permeabilität). Das hat gravierende Folgen: Findet die Ursprungsermittlung nach neuen Regeln statt und sind hierfür Lieferantenerklärungen (Nachweis Vormaterial mit Ursprungseigenschaft!) erforderlich, mussten diese ebenfalls den Vermerk „Transitional Rules” enthalten. Damit konnte PEM neu nicht in Gang kommen.
Zwischen der Ursprungsermittlung und der Ursprungsdokumentation nach den bisherigen Regelungen und den „Transitional Rules” gibt es keine Durchlässigkeit (Permeabilität). Das hat gravierende Folgen: Findet die Ursprungsermittlung nach neuen Regeln statt und sind hierfür Lieferantenerklärungen (Nachweis Vormaterial mit Ursprungseigenschaft!) erforderlich, mussten diese ebenfalls den Vermerk „Transitional Rules” enthalten. Damit konnte PEM neu nicht in Gang kommen.
Seit der Verordnung (EU) 2022/2334 vom 29.11.2022 ist nun klar:
Lieferantenerklärungen ohne Vermerk “Übergangsregeln/Transitional Rules” können auch für die Ursprungsermittlung nach PEM neu verwendet werden, falls diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. September 2021, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von PEM neu. Damit umfasst sie alle vorhandenen Lieferantenerklärungen. Die Nutzung der neuen Regeln wird damit nicht durch die vorhandenen Lieferantenerklärungen gebremst.
Waren mit dem Vermerk “Transitional Rules” gelten nur dann als Vormaterialien mit Ursprung, wenn diese im Rahmen der Übergangsregelungen eingesetzt werden. Falls die alten Regeln verwendet werden, gelten diese Waren als Vormaterial ohne Ursprung.
Lieferantenerklärungen ohne Vermerk “Übergangsregeln/Transitional Rules” können auch für die Ursprungsermittlung nach PEM neu verwendet werden, falls diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. September 2021, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von PEM neu. Damit umfasst sie alle vorhandenen Lieferantenerklärungen. Die Nutzung der neuen Regeln wird damit nicht durch die vorhandenen Lieferantenerklärungen gebremst.
Waren mit dem Vermerk “Transitional Rules” gelten nur dann als Vormaterialien mit Ursprung, wenn diese im Rahmen der Übergangsregelungen eingesetzt werden. Falls die alten Regeln verwendet werden, gelten diese Waren als Vormaterial ohne Ursprung.
Lieferantenerklärungen mit Vermerk “Transitional Rules” entfallen Ende 2024, wenn es nur noch ein System gibt.
TAXUD hat einen Leitfaden „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert.